# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1863_S383 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Vermischtes. 383 Billigung bekannt gegeben werden. Doch glaube ich, schon jetzt ihren Inhalt kurz andeuten zu dürfen: 1. Auf Grund der luth. Symbole verwerfen wir die Union mit Reformirten, d. h. Gemeinschaft am Altar und auf der Kanzel. Nicht Einheit der Verfassung, sondern Einigkeit in der Lehre begründet die Einheit der Kirche. Die Unterschiede der luth. und ref. Lehre sind der Art, daß sie Kirchengemeinschaft nicht zulassen. 2. Ingleichen ist es unzulässig, Kirchengemeinschaft zu halten mit offenbaren Irrlehrern innerhalb der sogenannten luth. Kirche, unter dem Vorwand, daß durch deren Abweichung vom Glauben doch publica doctrina (die öffentliche Lehre) in ihrer Geltung nicht aufgehoben sei. Nicht daß recht gelehrt werden sollte, sondern daß wirklich recht gelehrt wird, ist unerläßliche Bedingung für die Mitgliedschaft an einer Gemeine. Daraus ergibt sich auch der Grundsatz unseres Bekenntnisses: impii doctores deserendi sunt (Irrlehrer sind zu fliehen und zu meiden). 3. Wir verwerfen die Meinung derer, welche sagen, es sei durch die Reformation und die infolge derselben geschehene Trennung vom Pabstthum eine Gestalt der Kirche hingefallen, deren Wiederherstellung wir erstreben müßten. 4. Wir verwerfen die Lehre von einem göttlich gestifteten Regieramt in der Kirche außer dem Amt des Wortes. Dem Predigt⸗ oder Lehramt ist befohlen, die Schlüssel öffentlich zu führen, nämlich das Evangelium zu predigen und die h. Sacramente zu verwalten, auf Grund dessen auch Lehre und Leben zu urtheilen und dem gemäß die Seelen geistlich zu weiden und zu leiten d. h. zu regieren, nicht aber Ordnungen und Satzungen vorzuschreiben und der Kirche als von Gottes wegen aufzulegen, — wie dies in der Augsb. Confession beschrieben ist. 5. Wir verwerfen die Meinung, als könne irgend eine Gemeine, wenn auch ihr öffentliches Bekenntniß das rechte ist, in diesem ihrem äußerlichen Bestande als die Kirche Christi angesehen werden; oder als könne eine Repräsentation derselben gebildet werden (OKCollegium, Synode), die als solche die Kirche und deren Autorität darstelle. 6. Es ist kein Befehl Christi vorhanden, daß eine Gemeine sich in Betreff ihrer Ordnungen an ein größeres Ganze anschließen müsse, noch ist ein Zusammenschluß mehrerer Gemeinen in diesen Dingen dem Wesen der Kirche entgegen, wenn nur die christliche Freiheit und die alleinige Geltung des Evangeliums in der Kirche gewahrt ist. Steht Gottes Wort in ganzer voller Herrschaft, so wird die Liebe ohne gesetzliche Nöthigung doch möglichste Verbindung suchen und finden, ja vielmehr löbliche Ordnungen, die man überkommen, pflegen und erhalten. — Wir verwerfen mit jedem gesetzlichen Verfassungsprincip der Kirche recht eigentlich den Grundsatz des Independentismus. 7. Es ist eine schädliche Einbildung, daß die Kirche noch einer wesentlich anderen, äußerlich herrlichen Gestaltung in dieser Weltzeit entgegengehe, dadurch sie erst als Gottes Gemeine sich darstelle. Vielmehr hat die Kirche zu aller Zeit ihre Herrlichkeit gleicherweise unter Kreuz⸗ und Knechtsgestalt im Worte des Lebens. — Wir verwerfen jeden groben und feinen Chiliasmus.“ Diese Thesen klingen recht gut. Kam man etwa über die vierte nicht zum Abschluß? Vermischtes. Der Materialismus. Moleschott, früher Prof. in Zürich, jetzt in Turin, hat vor kurzem, um die confessionellen Unterschiede aus der Materie zu erklären, „wissenschaftlich“ nachgewiesen, „daß der Thee ein protestantisches und der Kaffee ein katholisches Getränk sei, indem der Thee das Urtheil und die Vernunft, der Kaffee die Einbildungskraft beflügle.“ Das neunte und zehente Gebot. In einer Recension des katechetischen Handbuchs von Euler in der Guericke'schen Zeitschrift von diesem Jahre S. 555 bemerkt H. D. Köhler ganz richtig: „Der Verfasser vermeidet mit Recht das Fahrwasser J. Gerhard's, der die beiden Gebote abtheilt nach den Arten der Lust „„wirkliche Lust und Erblust;““ mit Recht ist gezeigt,