# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1863_S370 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 370 Die Zerwürfnisse in der lutherischen Kirche Preußens. kirchliche Verfassungsform der Kirche, man war gewohnt, auch die Kirche durch Gesetze und durch ein Regiment von Gottes Gnaden regiert zu sehen. Da war es natürlich, daß man meinte, diese Lücke in der freien separirten Kirche durch ähnliches ersetzen, so wie der ganzen Kirchenordnung den Charakter eines bindenden Gesetzes geben zu müssen. Dazu kam, daß auf die neue Verfassung den Haupteinfluß ein Mann ausübte, Geheimrath Huschke, der von imponirendem Geist und ächt juristischer Bildung dem Ganzen das Gepräge seines Geistes aufdrückte. Daher wohl die oft un⸗ kirchliche, kleinlich gesetzliche, bureaukratisch juristische Art der breslauer Synodalbeschüsse. Denke man nur an dies Eine: für eine Anzahl, zum Theil kleiner, in freier brüderlicher Gemeinschaft und Verbindung stehender Gemeinden schuf man nach und nach eine Summe von Kirchengesetzen und Verordnungen, die bis heute auf einen mehrere Finger dicken Band ange⸗ laufen sind. Und endlich ist unter den Zeitverhältnissen, unter denen sich die neue Kirchenverfassung bildete, noch insonderheit mehreres Eigenthüm⸗ liche in Betracht zu ziehen. Erstlich der Umstand, daß, während früher die lutherische Kirche Volkskirche gewesen war, sie nun sich aus einzelnen meist lebendig gläubigen Individuen frisch gesammelt hatte; das eröffnete jetzt ganz neue, früher nie dagewesene Gesichtspunkte für Vieles, z. B. besonders für Behandlung und Ausübung der Kirchenzucht, Betheiligung der Laien an den kirchlichen Angelegenheiten in Gemeindeversammlungen, Presbyterien und Synoden. Sodann zweitens hatte in den Verfolgungszeiten, wo die Pastoren oft lange Jahre in Gefängnissen lagen, in ihrer Abwesenheit sich in den Gemeinden ein Vorsteheramt gebildet, in dessen Händen die Leitung und Pflege der Gemeinden gelegen hatte. Es war mancher Segen von die⸗ sem Vorsteheramt der Kirche zu Theil geworden in jenen Zeiten der Trübsal: so ließ man dies Amt in die neu zu bildende Verfassung ganz in der Weise, wie es sich gebildet hatte, mit übergehen und übersah dabei freilich, daß es nur vorübergehende Nothzustände der Kirche gewesen waren, die diesem Vorsteher⸗ amte seinen besonderen Charakter gegeben hatten. Außer diesen Zeitverhältnissen war es noch eine andere Ursache, die auf die Bildung der breslauer Synodalbeschlüsse den entschiedensten ungünstigen Einfluß hatte. Das war die theologische Unklarheit in Lehrfragen, die doch ohne Zweifel auf dem Verfassungsgebiet der Kirche von entscheidender Bedeu⸗ tung sind, die Fragen von Kirche, Predigtamt und Kirchenregiment. Wie sich überhaupt in unserer ganzen Zeit eine kirchliche Partei immer entschiede⸗ ner herausgebildet hat, die den Begriff der sichtbaren Kirche und demgemäß auch ihres Amtes und Regimentes in unlutherischer Weise betont und über⸗ spannt, so sehen wir die Wurzeln dieser extremen Richtung auch ohne Zweifel schon in den Anfängen der breslauer Synodalverfassung. Man mochte sich nicht klar darin sein, man sah sich überdieß im Gegensatz gegen eine völlig unkirchliche Zeit, sowie im Kampf mit der Union zur schärfsten Betonung der Lehre von Kirche und Amt gedrungen; wenn man daher auch vorsichtig mied, im offenen Widerspruch mit dem lutherischen Bekenntniß sich in diesen Lehren auszu⸗