# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1863_S331 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einige Bemerkungen über eine neue Apologie der Reformirten Kirche. 331 öffentlichen kirchlichen Bekenntnisse vergleiche man nun, was Hr. K. unserer Kirche zuschreibt, so wird man deutlich sehen, daß der liebe Mann auf dem Gebiet der lutherischen Lehre ein Fremdling ist und daher romanisirende Bestreiter der lutherischen Lehre, weil sie Lehrstühle innerhalb unserer Kirche inne haben, wie einen Löhe, Münchmeyer, Diedrich, Grabau u. A., für Repräsentanten der lutherischen Lehre ansieht! Allerdings ist die Differenz in der Lehre vom Predigtamt in abstracto, welche zwischen der lutherischen und Reformirten Kirche stattfindet, eine fundamentale; da aber Hr. K. dieser Differenz gar nicht Erwähnung thut, also dieselbe entweder gar nicht kennt oder für eine Bagatelle ansieht, um welcher willen er sich nicht für die Reformirte Kirche entschieden habe, so haben wir keine Veranlassung, diese wichtige Differenz hier zu erörtern.*) Genug, daß wir erwiesen haben, daß Hrn. K.'s Beschuldigungen, die lutherische Kirche romanisire in ihrem Amtsbegriff, wenn man sie mit unseren Symbolen vergleicht, in Rauch aufgehen. Wollten wir hingegen beweisen, wie, neben principieller völliger Vernichtung des Predigtamtes in abstracto, ein starker Sauerteig hyperrömischer Anschauungen vom h. Predigtamte in concreto in der Reformirten Kirche gähre, so würde es uns zwar nicht an Beweisen, wohl aber an Zeit fehlen, sie alle aufzuzeichnen. Um hier nur ein Pröbchen zu geben, so schreibt Calvin im Jahre 1559 von Genf aus an Menso Poppius in einem Responsum auf, die Kirchendisciplin betreffende, Fragen: „Weil die Freiheit zu taufen, welche sich Frauenspersonen anmaßen, nichts anders ist, als ein crasser Aberglaube,**) so ist jene alberne und in Leichtfertigkeit unternommene Handlung für nichtig zu achten. Es ist daher die Pflicht der Pastoren, dieselben im Zaume zu halten, unterdessen die Kinder durch eine gesetzmäßige Taufe zu weihen, welche durch eine thörichte und unordentliche Nachäffung nichts weiter als besudelt worden sind.“†) Welch eine Vorstellung vom Unterschied eines Predigers und eines Laien muß hiernach der Patriarch der Reformirten Kirche gehabt haben, da dieselbe eine solche Entscheidung ihm abnöthigen konnte? — Gewiß eine hyperrömische! — ‡) (Ende des Schlusses folgt.) —◆◆— *) Es ist dies ausführlich von uns geschehen im „Lutheraner,“ Jahrg. VIII, S. 201—205. **) Einem Calvin, der eine absolute Prädestination zur Seligkeit und zur Verdammniß lehrte, und die Wirkung der Taufe nur in eine Bestätigung der schon vorher empfangenen Gnade setzte, konnte natürlich die s. g. Nothtaufe nur als ein Aberglaube erscheinen. †) "Quoniam baptizandi licentia, quam sibi foeminae arrogant, nihil aliud est, quam crassa superstitio, stulta illa et temere suscepta actio pro nihilo ducenda est. Pastorum ergo officium est, eas compescere; interea legitimo baptismo consecrare infantes, qui stulta et praepostera aemulatione nihil aliud quam polluti fuerunt." Epp. et respons. ed. Th. Beza. Lausannae. 1576. p. 454 sq. An einer andern Stelle nennt Calvin die Nothtaufe durch einen „Privatmann“ eine "manifesta baptismi profanatio," eine offenbare Entheiligung der Taufe! Ebendas. p. 539. ‡) Auch dieses Mal nöthigt uns Mangel an Raum, den Schluß dieses Artikels nicht ganz zu geben.