# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1863_S315 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. 315 die gewöhnliche Auffassung, daß die Synoden bloß „berathende Körper“ seien, das „eigentliche Herz der Anarchie“ sein. Darum werden Klagen erhoben, daß sie „aus Mangel an einem Bißchen gesunden Regimentes zu gleicher Zeit an den Uebeln einer allgemeinen Anarchie und einer Tyrannei im Besonderen litten;“ daß „bei dem gegenwärtigen Stand ihres Kirchenregiments gerade ihr Wachsthum ihre Gefahr vermehre;“ daß die Theorie, nach welcher sie bisher prakticiert hätten, falsch sei, oder daß ihre Praxis dieser Theorie nicht entsprochen habe, denn es könne „nicht geleugnet werden, daß die seitherige Function des Regiments, unter welches sich die meisten ihrer Kirchen gestellt hätten, eine Fehlgeburt sei;“ „nie sei eine solche Verwirrung, ein solcher Streit, ein solches Leidwesen, eine solche Nutzlosigkeit in den Operationen unsrer Kirche zum Vorschein gekommen, als bei der Weise, in der sie in den Vereinigten Staaten regiert werde, nicht nur geduldet, sondern sogar hervorgerufen sei;“ was das Regiment beträfe, so habe ihre „Kirche nichts, sie aufrecht zu erhalten, sie liege im Staub, während ihre Gärtner die Gefahren eines stützenden Pfahls hererzähleten.“ — Und nun das Heilmittel für alle diese Uebel der Gegenwart und Zukunft. Darüber läßt sich der Schreiber in dem Abschnitt: „Die wahre Theorie betreffs der Synoden“ also vernehmen: „Wir behaupten, daß durch unsere Gemeinden (Volk und Pastoren) ordentlich gegründete Synoden so wirklich göttliche Institutionen sind, als die bürgerlichen „„Gewalten, welche von Gott verordnet sein sollen““ und eingestandenermaßen „„verordnet sind.““ Denn während es vom bürgerlichen Regiment im Allgemeinen wahr ist, daß es von Gott verordnet ist, ist es vom Kirchenregiment im Allgemeinen nicht minder wahr, daß es von Gott verordnet sei. Und wie wir behaupten mögen, daß Synoden nicht direct göttlicher Einsetzung sind, so mögen wir von jeder besonderen Form des bürgerlichen Regiments, als z. B. von der Monarchie oder Republik behaupten, daß sie nicht direct von Gott sei. Aber wie irgend eine Form des bürgerlichen Regiments, während sie die allgemeinen Functionen, die dem bürgerlichen Regiment von Gott vertraut sind, wirklich verrichtet, ein Recht auf den bürgerlichen Gehorsam des Unterthanen hat, so sind einer jeden Form von Kirchenregiment und demnach auch der synodalen, von Gott die allgemeinen Functionen anvertraut, die dem Kirchen⸗Regiment zustehen, und sie hat ein Recht an den kirchlichen Gehorsam derer, die ihre freiwilligen Unterthanen sind. Während Gott es innerhalb gewisser Grenzen seiner Kirche frei gelassen hat, in welcher Weise sie regiert sein will, ist in diese Freiheit nicht eingeschlossen, gar kein Regiment haben zu wollen. Die Reinheit der Lehre und die rechte Verwaltung der Sacramente zu bewahren, der Unsittlichkeit durch Zucht Einhalt zu thun, die Wirksamkeit der Kirche auszudehnen und ihre Einigkeit zu fördern, sind Pflichten der Kirche — und wenn die Kirche beschlossen hat, welche Form des Regiments sie haben und wie sie dieselbe zu diesen Zwecken handhaben will — so verbindet diese Form des Regiments den Einzelnen, der freiwillig in der Kirche ist, so wahrhaft, und das Mindeste zu sagen, so göttlich, als die Constitution der Vereinigten Staaten ihre Bürger verbindet und als die Gesetze des britischen Reichs die Unterthanen der Königin beschränken. Wir wollen damit nicht behaupten, daß die Kirche verbunden ist, Synoden zu haben oder ohne dieselben nicht bestehen kann, aber wir meinen dies, daß sie sie haben mag, und daß, wenn sie sie als ihr Regiment hat, sie ein Recht besitzt, durch dieselben so viel Autorität auszuüben, als die Gemeinden den Synoden, in welchen sie repräsentirt sind, anvertrauen; und daß, wenn sie es für passend erkennt, sie eine absolute Loyal.tät (sic!) gegen die Entscheidungen der Synode zu einer Bedingung der Anerkennung und der Verbindung mit der Synode machen mag. Wir meinen damit, daß sie beschließen mögen eine Synode zu haben, mit welcher keine Gemeinde verbunden werden soll, die nicht die Autorität der Synode in der Weise anerkennt, in welcher sie in ihrer Constitution festgestellt ist, und daß sie demzufolge ablehnen mögen, irgend eine solche Gemeinde förmlich anzuerkennen als nach ihrem lutherischen Charakter ordentlich beglaubigt. (!) Wir glauben, daß die Kirche ein Recht hat, eine solche synodale Autorität zu besitzen, und hoffen, daß sie noch einmal eine solche Autorität haben wird. Daß diese Hoffnung nicht schriftwidrig noch unlutherisch sei, werden wir vielleicht in nicht ferner Zeit zu beweisen versuchen.“ — In der That, auf diesen Beweis wären wir neugierig. Doch freilich — wenn