# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1863_S305 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Theologische Axiome. 305 Es ist zu unterscheiden zwischen den Fürsten, welche die ganze Landeshoheit besitzen und eine unbeschränkte Gewalt haben, und zwischen den Fürsten, die eine eingeschränkte und durch zwischen ihnen und den Vornehmsten des Reichs eingegangene Verträge umschriebene haben. 18. Si rex partem habeat summi imperii, partem alteram populus, senatus, regi, in partem non suam involanti, vis opponi potest, quia eatenus imperium non habet. (Dannhauer.) Wenn der König einen Theil der Landeshoheit hat, den andern Theil das Volk, der Senat, so kann dem König, wenn er in ein Gebiet eingreift, das nicht sein ist, Gewalt entgegengesetzt werden, weil er insofern die Herrschergewalt nicht hat. 19. Paralogismus est: si omnis potestas a Deo ac ideo irresistibilis, igitur nec tyrannidi injuste invadenti resistendum. (idem.) — Es ist ein falscher Schluß: wenn jede Gewalt von Gott ist und derselben daher nicht widerstrebt werden darf, daß daher auch einem Tyrannen, der einen ungerechten Einfall thut, nicht zu widerstehen sei. 20. Quoad vires resistendi desunt, invasoris imperium jus habet obligandi; non quod ita justum sit, sed quia probabile est, eum, qui jus imperandi habet, malle interim recta esse, quae imperantur, quam sublatis legibus judiciisque omnia confundi. (Idem.) So lange die Kräfte zum Widerstand fehlen, so hat die Herrschaft dessen, der einen Einfall thut, ein verbindendes Recht; nicht weil es so gerecht wäre, sondern weil anzunehmen ist, daß derjenige, welcher das Recht zu herrschen hat, lieber wolle, daß in der Zwischenzeit das recht sei, was geboten wird, als daß mit Aufhebung der Gesetze und Gerichte alles in Zerrüttung gerathe. 21. Principes sunt propter subditos, non autem subditi propter principes. (Gerhard.) Die Fürsten sind um der Unterthanen willen, nicht aber die Unterthanen um der Fürsten willen da. 22. Princeps est veluti tutor et administrator reipublicae, cujus dicitur dominus non quoad proprietatem, sed quoad gubernationem et protectionem. (Idem.) Ein Fürst ist gleichsam der Vormund und Verwalter desStaates, dessen Herr er nicht heißt in Betreff eines Eigenthumsrechts, sondern rücksichtlich der Regierung und Beschützung. 23. Multa potest princeps, quae conscienter non potest. (Dannh.) Ein Fürst kann vieles, was er mit gutem Gewissen nicht kann. 24. Non loquitur 1 Sam. 8. de jure justo et legitimo, sed de facto, cum effectu juris obligatorio ad non resistendum. (Dannhauer.) Die Stelle 1 Sam. 8. redet nicht von einem gerechten und gesetzmäßigen Rechte (eines Königs), sondern von einem thatsächlichen, mit der Wirkung eines Rechtes, zum Nicht⸗Widerstand zu verbinden. (Fortsetzung folgt.) — —— 20