# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1863_S261 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Einige Bemerkungen über eine neue Apologie der Reformirten Kirche. 261 „Es ist ein ganz unfaßbarer Gedanke, daß bei einem noch nicht zum Bewußtsein gelangten Säugling eine Wiedergeburt vorgegangen sein könne, von der sich in dem Wesen des Kindes bei dessen Entwicklung keine Spur zeigt. Die oft zur Erhärtung der lutherischen Lehre herangezogenen Stellen Joh. 3, 5. und Tit. 3, 5. sind, wie Einsender dieses in den theologischen Studien und Kritiken bewiesen zu haben glaubt, gar nicht auf die Taufe zu beziehen und würden jedenfalls, wenn sie fälschlich auf die Taufe bezogen würden, nicht auf die Taufe von bewußtlosen Kindern, sondern auf die Taufe erwachsener Gläubiger zu beziehen sein. Daß die freie Gnade Gottes auch in kleinen Kindern (wobei aber auch die der Baptisten mit eingeschlossen werden müssen) das neue Leben wirken kann und in der That in einzelnen Fällen wirkt, soll dabei nicht in Abrede gestellt werden.“ Randbemerkungen: Vor allem haben wir hierbei zu bemerken, daß der Herr Licentiat, wollte er nicht im Trüben fischen, vorerst das Charakteristische der römischen und lutherischen Lehre von der Taufe hätte darstellen und aus der Vergleichung beider mit einander nachweisen sollen, daß also vorerst in diesem Puncte die lutherische, wie er sagt, „ganz den römisch⸗katholischen Charakter trage“. Fast scheint es, als habe sich der Herr Schreiber darum von diesem Nachweis dispensirt, weil er sah, daß es offenbar werden würde, wie die lutherische Lehre von der Taufe von der römischen, nach welcher bekanntlich alle Sacramente, also auch die Taufe, ex opere operato wirken, weiter entfernt sei, als Himmel und Erde. Doch mag das dem tapferen Bestürmer unserer Kirche geschenkt sein. Besehen wir seine Gründe gegen die lutherische Tauflehre. Er bringt deren drei vor. Erstlich sagt er: „Es ist ein ganz unfaßbarer Gedanke, daß bei einem noch nicht zum Bewußtsein gelangten Säugling eine Wiedergeburt vorgegangen sein könne.“ Was das für ein armseliger Grund sei, bedarf kaum eines Beweises. Der Herr Lic. wird ja zugestehen, daß die Wiedergeburt ein göttliches Gnadengeheimniß ist; sie ist kein Gegenstand des Fassens und Begreifens, sondern des Glaubens und der innerlichen Erfahrung. Ist die in einem kleinen, bewußtlosen Kinde gewirkte Wiedergeburt darum zu leugnen, weil das ein „ganz unfaßbarer Gedanke“ ist, so ist auch die Wiedergeburt eines Erwachsenen zu leugnen. Oder wirkt etwa die Vernunft des Erwachsenen seine Wiedergeburt und hört etwa die Wiedergeburt auf, wenn ein wiedergeborner Mensch schläft oder wenn er irrsinnig wird? Liegt es nicht schon in dem Begriffe der Wiedergeburt, daß der Mensch nichts dazu thut? Ist es also nicht ungereimt, die Wirkung dieses Werkes in einem Kindesherzen, ohne welche nach der Schrift keine Seligkeit ist, darum für unmöglich zu erklären, weil das Kind nichts durch seine Vernunft oder Kraft dazu thun und helfen kann? Hatten die Mütter, welche ihre Säuglinge zu Christo brachten, daß er sie segne, etwa auch römische Begriffe und hat sie sonach Christus durch sein äußerliches Segnen mit Händeauflegen darin bestärkt; oder war etwa gar Christi Segnung nichts, als eine leere Ceremonie, ohne alle Wirkung in der Kinder Seelen? Glaubt etwa der Herr Lic. auch nicht, daß Gott den ersten Menschen sein Ebenbild, also Gerechtigkeit vor Gott, sogar schon anerschaffen habe?