# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1863_S227 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Theologische Axiome. 227 49. Quod alienae fidei committitur, nequaquam amittitur. (P. Tarnov.) Was man einem Anderen anvertraut, verliert man damit nicht. 50. Wenn man unter den Haufen käme, da nicht Christen wären, da möchte man thun, wie die Apostel, und nicht warten des Berufes. Denn man hat da nicht das Amt zu predigen. Und einer spräche: Allhier sind nicht Christen, ich will predigen und sie unterrichten vom Christenthum, und es schlüge sich ein Haufe zusammen, erwähleten und berufeten mich zu ihrem Bischofe: da hätte ich einen Beruf. (Luther.) 51. Aliud est, habere aliquid, aliud est, non jure habere vel illicite usurpare. (Augustinus.) Etwas anderes ist es, etwas haben, etwas anderes, es nicht mit Recht haben oder in unerlaubter Weise gebrauchen. 52. Discrepat τὸ rectum in actu et τὸ ratum. (Dannhauer.) Recht im Gebrauch und gültig sind von einander verschieden. 53. Licet ordinatio non faciat vocationem, si tamen quis legitime vocatus, ille ritus est declaratio et publica confirmatio, vocationem illam, quae praecessit, esse legitimam. (Chemnitius.) Obgleich die Ordination die Vocation nicht macht, jedoch, wenn jemand rechtmäßig berufen worden ist, so ist jener Gebrauch eine Erklärung und öffentliche Bestätigung, daß jene vorausgegangene Berufung eine rechtmäßige sei. 54. Ultro admittimus, non esse praecise et absolute necessariam ordinationem, neque praecepto niti divino, aut juris esse divini, sed ecclesiastici, adeoque ritum esse indifferentem. (Calov.) Wir gestehen freiwillig zu, daß die Ordination nicht durchaus und absolut nothwendig sei, noch auf göttliches Gebot sich stütze, oder göttlichen Rechtens sei, sondern kirchlichen, ja, daß sie ein indifferenter Gebrauch sei. 55. Es liegt daran, ob die Kirche und der Bischof eins sind und die Kirche den Bischof hören und der Bischof die Kirche lehren wolle. So ist's geschehen. Auflegen der Hände, die segnen, bestätigen und bezeugen solches, wie ein Notarius und Zeugen eine weltliche Sache bezeugen, und wie der Pfarrherr, so Braut und Bräutigam segnet, ihre Ehe bestätiget oder bezeuget, daß sie zuvor sich genommen haben und öffentlich bekannt; es sei nun der Pfarrherr ein Engel oder Teufel, weil das Amt geschehen, so ist die Braut gesegnet. (Luther.) 56. Ob prolationem certorum verborum, vel numeratam gesticulationem gratiam quandam ordinandos irruere, nec credunt catholici, nec ex apostolorum ritu quisquam hactenus probavit. (Huelsemann.) Daß wegen der Aussprache gewisser Worte oder wegen bestimmter Geberden eine gewisse Gnade auf die zu Ordinirenden falle, glauben die Rechtgläubigen weder, noch hat es jemand aus dem Gebrauch der Apostel bisher beweisen.