# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1863_S213 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Das Räthsel der Breslauer. 213 Gottes Wort bringt, und so weit es dasselbe bringt, ist es auch „göttlichen Rechts,“ und verflucht ist, wer das Wort von ihm nicht hören, ihm nicht gehorsam sein wollte. Das kommt aber nicht daher, weil es das Kirchenregiment sagt, und das Kirchenregiment an sich „göttlichen Rechtes“ wäre, sondern weil das Kirchenregiment in diesem Falle eine Function des göttlichen Predigtamtes vollzieht. Darum heißt es auch in der Apologie Artic. 7: „Gehorchet denen, die euch fürstehen. Dieser Spruch fordert, daß man soll gehorsam sein dem Evangelio. Denn er giebt den Bischöfen nicht eine eigene Herrschaft oder Herrengewalt außer dem Evangelio.“ Und die Apologie bezeichnet in demselben Artikel diejenigen, etwas derb, als „grobe Esel,“ die den göttlichen Befehl außer dem Evangelio auch auf ihre Menschensatzungen ziehen. — Selbst was ein Pfarrer, der doch im ganz besondern Sinne ein Träger des göttlichen Predigtamtes ist, redet oder thut, ist darum noch lange nicht Alles aus göttlichem Rechte gethan und geredet. Wenn er Schulen baut und Centcassen errichtet, so thut er das nur aus menschlichem Rechte, verlangt er aber, daß man ihm um des Gewissens willen darin gehorsam sein müsse, weil sein Amt, auch wo es nicht Gottes Wort bringt, göttlichen Rechts sei, so thut er das nur aus des heiligen römischen Pabst⸗Vaters und aus des Teufels Recht. Das Kirchenamt also, um es nun auch noch einmal an der „Klobe Buchenholz“ deutlich zu machen, ist nicht gleich einer Klobe reinen Buchenholzes, sondern einer Klobe melirten Holzes, sage Buchen⸗ und Eichenholzes, und nun trifft das Gleichniß vortrefflich zu, mag nun auch die ganze Klobe in Scheite gespalten und klein gehauen werden, mögen der Stücke viele oder wenige, mögen sie groß oder klein gemacht werden, mag die Trennung derselben am Abend oder Morgen, im Sommer oder Winter geschehen, so sind und bleiben doch alle Theile immer nur Buchen⸗ und Eichen⸗Stücke und Scheite, werden niemals Birken⸗ und Erlenscheite, aber auch wahrlich ebenso wenig ein mixtum compositum aus Buchen⸗ und Eichenholz, denn Zertheilen und klein Hauen heißt nicht zusammenrühren und vermischen; auch verschlingt das Buchenholz das Eichenholz nicht, und wird nun Alles Buchenholz, weil ja durchs Spalten eine Verwandlung nicht gut zu Wege gebracht werden kann. Ebenso verhält es sich nun auch mit dem Kirchenamt mag dasselbe nun in große oder kleine Amter getheilt werden, mag die Theilung früher oder später geschehen, Göttliches bleibt Göttliches und Menschliches bleibt Menschliches, durch die Theilung findet weder eine Vermischung noch eine Verwandlung statt. — Weil aber das Pfarramt ex osficio mit der Predigt und Verwaltung der Sacramente zu thun hat, so ist und nennt man es „göttlichen Rechts,“ und weil dagegen das Regieramt, das Kirchenregiment nichts ex officio mit Predigt und Sacrament zu thun hat, so ist und nennt man es „menschlichen Rechts,“ obwohl das ganze Kirchenamt, von dem das Pfarramt und Regieramt nur einzelne Theile sind, als „göttlichen Rechts“ bezeichnet wird, denn das geschieht eben nur synekdochischer Weise, weil die Hauptsache und der Kern des Kirchenamts das