# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1863_S212 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 212 Das Räthsel der Breslauer. mithin ist das Studiren auch „göttlichen Rechts so gut wie Predigen und Sacramente reichen." Aber das Studiren geht nicht, wenn keine Bücher da sind, damit nun das Studiren in den Gang kommt und im Gange bleibt, dazu gehört dann wieder nothwendig der Buchhandel, wie kann aber der Buchhandel in den Gang kommen, wenn kein Papier da ist, und wo soll das Papier herkommen, wenn die Frauen keine Lumpen verkaufen, so wäre denn auch der Lumpenhandel „göttlichen Rechts." Denn wer kann leugnen, daß die Papierfabrication nicht wenigstens eine ebenso nothwendige Function ist, um das Predigen im Gange zu erhalten, als das „Visitiren und Judiciren." Wie mit dem Predigen, so verhält es sich auch mit dem Sacrament. Der Genuß des heil. Abendmahls ist befohlen, ist göttlichen Rechts, dazu gehört aber durchaus nothwendig eine andere Function, damit das heilige Abendmahl in den Gang kommt, nämlich die Beschaffung von Brod und Wein, nach Latzelscher Logik wäre mithin dann auch die Bäckerei und der Wein⸗Handel „göttlichen Rechts." — Nein, die Kirche Gottes leidet keine Vermischung göttlicher und menschlicher Dinge und Functionen, welcher Mischmasch ihr dann noch gar unter der prätentiösen und falschen Aufschrift „göttlichen Rechts" eingegeben werden soll. Durch solche Mixturen wird sie krank. Ein gesunder Christ will ebenso unbedingt in Allem, was göttlichen Rechts ist, unterthänig und gebunden sein, als er in allem, was menschlichen Rechts ist, durchaus seine Freiheit und Selbstständigkeit behauptet. Ein ganzer Knecht Jesu Christi ist aber durchaus kein Knecht irgend eines Menschen, das ist die Gestalt eines rechten Christen, eines wahren Lutheraners. Darum will auch ein Lutheraner ebenso wenig etwas von Freiheit wissen, wo das Wort Gottes bindet, deshalb ist ihm die Union ein solcher Gräul, als er sich etwas als „göttlichen Rechts" auf sein Gewissen binden läßt, was Gott nicht befohlen hat, denn er haßt alle geistliche Tyrannei. Und das ist der Grund, warum Ehlers mit dem Breslauer Oberkirchencollegio nichts mehr zu thun haben will, und „der eigentliche Punkt, um dem es sich in diesem Streite handelt." Das ganze Kirchenamt in all seinen konkreten Gestaltungen und Ordnungen vom Kirchendiener, Balgentreter und Organisten an bis zum Oberkirchen⸗Oberconsistorialrath und Fürstbischof hin, ist göttlichen und menschlichen Rechts. So viel und so weit dieses Kirchenamt das eigentliche Predigtamt, Predigt des Wortes und Verwaltung der Sacramente, ausübt, ist es, weil das von Gott befohlen ist, göttlichen Rechts, so weit in den Ordnungen und Aemtern des Kirchenamts aber nur menschliche Functionen vollzogen werden, ist es menschlichen Rechts. Das Schulamt ist z. B., so weit es den Religionsunterricht der Kinder umfaßt, und der Lehrer Gottes Wort lehrt, „göttlichen Rechts," und gilt dem Schullehrer das Wort: „wer euch hört, hört mich." Lehrt er aber Geographie, Geschichte, Rechnen, so kommt dieser Theil seines Amtes nicht aus göttlichem, sondern aus menschlichem Rechte her, denn Gott hat nirgends das Lehren von Geographie oder Rechnen befohlen, wohl aber das Lehren des Wortes Gottes. Wo das Kirchenregiment