# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1863_S211 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Das Räthsel der Breslauer. 211 lung, und es werden daraus der Aemter viele oder wenige, sie gerathen größer oder kleiner, doch sie alle gerade so wie das ganze ungetheilte Amt, dessen Theile sie sind, auch göttlichen Rechtes sein müssen." Die Lösung des Räthsels besteht einfach darin, daß das Kirchenamt nur soweit göttlichen Rechtes ist, als es die Predigt des Wortes Gottes und die Verwaltung der Sacramente handhabt, denn das allein ist göttlichen Befehls, also göttlichen Rechts. 2. Was sonst noch durchs Kirchenamt vollzogen wird, ist menschliche Ordnung, menschliche Satzung, weil von Menschen angeordnet, daher menschlichen, nicht göttlichen Rechts. Von einem „ungetheilten Kirchenregiment göttlichen Rechts" zu sprechen ist daher schon Consequenzmacherei. Chemnitz gebraucht das Wort „ungetheilt" nicht, das ist wohl nur von Latzel hinzugefügt, um so einen Schein seines Arguments herauszubringen. Chemnitz fügt vielmehr ausdrücklich hinzu, wo er von den verschiedenen Ordnungen, Stufen des heil. Predigtamts lehrt: „Addenda vero est haec commonefactio: 1. non esse verbo Dei mandatum, qui vel quot tales gradus seu ordines esse debeant." Sind solche Ordnungen aber nicht von Gott befohlen, so sind sie von wem anders befohlen, nämlich von Menschen, sind sie aber von Menschen befohlen, so sind sie menschlichen und nicht göttlichen Rechts. Latzel schließt so: weil Gott das Predigen befohlen, so ist nun auch Alles, was dazu gehört, daß das Predigen in den Gang kommt und im Gange erhalten wird, auch göttlichen Rechts. Er sagt wörtlich: „nicht bloß die Functionen der unmittelbaren Arbeit im Wort und in der Lehre, sondern auch die andern Functionen, die nothwendig mit dazu gehören, damit jene in den Gang kommen, oder im Gange bleiben, sind göttlichen Rechts. Ordiniren, Visitiren, Judiciren ist göttlichen Rechts so gut wie Predigen und Sacramente austheilen." Latzel übersieht hierbei offenbar, daß ein Befehl und die Art der Ausführung desselben verschiedene Dinge sind, wenn diese Art der Ausführung nicht zugleich mitbefohlen ist; das eine ist dann eben befohlen und das andere nicht. Der Unterschied ist groß genug. Wenn ein Herr einem Knechte befiehlt, eine Klobe Buchenholz klein zu hauen, so ist das klein hauen befohlen, aber daß nun der Knecht das thun soll im Hut oder in der Mütze, im Rock oder in bloßen Armen, mit oder ohne Pfeife Taback, das ist ihm nicht befohlen, das ist frei. Wollte nun Jemand dem Knechte vordemonstriren, daß, weil ihm das klein Hauen befohlen sei, so sei ihm damit zugleich befohlen, dabei den Rock auszuziehen und die Pfeife weg zulegen, weil das dazu diene, daß das Hauen recht in den Gang komme und auch im Gange bleibe; so würde der Knecht, wenn er ungebildet wäre, von Dummheiten, wenn gebildet, von fauler Consequenzmacherei reden. Auch gehören noch ganz andere und viel wichtigere Functionen dazu, daß das Predigen in den Gang kommt und im Gange bleibt, als „Ordiniren, Visitiren, Judiciren," dazu gehört vor allem, daß junge Leute zu Predigern herangebildet werden, denn was hülfe alles Ordiniren, Visitiren, Judiciren, wenn keine Leute zu ordiniren, zu bevisitiren und zu bejudiciren da wären;