# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1863_S195 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Theologische Axiome. 195 15. Huc pertinent sententiae Christi, quae testantur, claves ecclesiae datas esse, non tantum certis personis: „Ubicumque erunt duo vel tres congregati in nomine meo” etc. (Art. Schmalc.) „Hierher gehören die Sprüche Christi, welche zeugen, daß die Schlüssel der ganzen Kirchen und nicht etlichen Personen gegeben sind, wie der Text sagt: Wo zween oder drei in meinem Namen versammelt sind, bin ich mitten unter ihnen.“ (Schmalk. Art.) 16. Totum ministerium est ecclesiae. (Menzerus.) Das ganze Amt ist der Kirche. 17. Wenn die Prediger ihr Amt nicht verrichten, wie sie schuldig sind, oder keine vorhanden sind, kommt ja das Amt wieder auf die Kirchen, denen es gebührt zu verleihen; als wenn der Lehenträger verstirbt, oder das Lehen verwirkt, fällt das Lehengut wieder zum Lehnherrn. (Heshusius.) 18. Wer dann nun ein rechtgläubiger Christ und ein lebendiges Gliedmaß Christi ist, der hat sein Theil und Gerechtigkeit zum hl. Predigtamt und zu allem, was zum Kirchendienst gehört. (Heshusius.) 19. Wir alle, als viel unser Christen sind, haben diese Gewalt der Schlüssel gemein. (Luther.) 20. (Die Papisten sagen:) Die Kirche habe wohl das Recht und Gewalt der Schlüssel, aber der Brauch sei der Bischöfe. Das heißt leichtfertig geredet und das von ihm selbst darniederfällt. Christus gibt hie einem jeden Christen die Gewalt und Brauch der Schlüssel, da er sagt: Er sei dir als ein Heide. (Luther.) 21. Christus, dominus domus suae, quae est ecclesia, dedit claves suae sponsae, quae committit eos ministris suis. (Balduinus.) Christus, der Herr seines Hauses, welches ist die Kirche, hat ihr, seiner Braut, die Schlüssel gegeben, die dieselben ihren Dienern überträgt. 22. Dieweil allen Christen alle Dinge gemein sollen sein, .. so will's nicht gebühren Einem, der sich von ihm selbst hervor wollte thun und ihm allein zueignen, was unser aller ist. Unterwinde dich dieses Rechten und lege es auch an Brauch, so fern wo kein Anderer ist, der auch ein solch Recht empfangen hat. Das erfordert aber der Gemeinschaft Recht, daß Einer oder als viel der Gemeinde gefallen, erwählet und aufgenommen werden, welche anstatt und im Namen aller derer, so eben dasselbige Recht haben, verbringe diese Aemter öffentlich, auf daß nicht eine scheußliche Unordnung geschehe in dem Volk Gottes und aus der Kirche werde ein Babylon, in welcher alle Dinge ehrlich und ordentlich sollen zugehen, wie der Apostel gelehrt hat. Es ist zweierlei, daß einer ein gemein Recht durch der Gemeinde Befehl ausrichtet, oder daß einer sich desselbigen Rechts in der Noth gebraucht. In einer Gemeinde, da jedem das Recht frei ist, soll sich desselbigen Niemand annehmen, ohne der ganzen Gemeinde Willen und Erwählung; aber in der Noth brauche sich desselbigen ein Jeder, wer da will. (Luther.)