# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juni 1863_S177 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Dr. Hengstenbergs Stellung zu den Fragen von Amt und Kirchenregiment. 177 so hießen damals die Gläubigen, deren Zahl, so viel ihrer eben versammelt waren, sich auf 120 belief. Und da legt Petrus aus der Schrift vor, wen und wie man denselben wählen solle. . . . Als Apostelg. 6, 2. ff. Diakonen zu wählen und zu berufen sind, wollen die Apostel das Wahlrecht allein sich nicht anmaßen, sondern sie rufen die Gemeine zusammen. Doch entschlagen sie sich nicht gänzlich der Sorge für die Berufung und überlassen dieselbe nicht der blinden und ungeordneten Willkür des Volks oder der Menge, sondern nehmen die Regierung der Wahl und Berufung in die Hand; sie legen nämlich die Lehre und Regel, wen und wie man wählen solle, vor; hierauf werden die Erwählten vor die Apostel gestellt, damit es durch deren Urtheil bestätigt werde, ob die Wahl rechtmäßig vollzogen sei; diese aber bestätigen die Wahl durch Auflegung ihrer Hände unter Gebet zu Gott. Nach Apostelg. 14, 23. setzen Paulus und Barnabas in einzelnen Gemeinen, denen sie das Evangelium gepredigt haben, Presbyter; sie nehmen aber das Recht und die Vollmacht zu wählen und zu berufen nicht sich allein, sondern Lucas gebraucht hierbei das Wort χειροτονήσαντες, welches 2 Cor. 8, 19. von der Wahl, welche durch die Stimmen der Gemeine geschieht, gebraucht wird; dasselbe ist nämlich von der Gewohnheit der Griechen genommen, die Stimmen durch Ausstreckung der Hand abzugeben, und bezeichnet jemanden durch Stimmenabgabe wählen, oder seine Beistimmung zu erkennen geben... So war Titus in Creta dazu verordnet, die Wahl der Presbyter zu leiten und zu regieren, damit dieselbe in gehöriger Weise vollzogen würde und daß er die richtig geschehene Wahl durch Ordination bekräftigte und bestätigte. Denn Paulus bedient sich Tit. 1, 5., wo er von dem Besetzen (der Städte) mit Presbytern redet, desselben Wortes, welches Apostelg. 14, 23. vorkommt, wo zugleich sowohl der Abstimmung (durch das Volk), als der Bestellung der Presbyter Erwähnung geschieht. Und er gebietet Titus, daß er diejenigen, welche in der Lehre nicht gesund sind, noch, was sie sollten, lehren, hart strafe, das ist, wie er 1 Tim. 5, 22. deutlicher redet: „Die Hände lege Niemand bald auf, mache dich auch nicht theilhaftig fremder Sünden,“ nämlich durch Billigung einer Wahl oder Berufung, die nicht in der gehörigen Weise geschehen ist. Diese Beispiele der apostolischen Geschichte zeigen deutlich, daß die Wahl und Berufung die ganze Kirche angehe in einer bestimmten Weise, so daß in der Wahl oder Berufung sowohl das Presbyterium als das Volk sein Theil hat... Hieraus wird klar werden, was für ein Urtheil über den Beschluß des Tridentinischen Conciliums von der rechtmäßigen Berufung und Sendung der Diener des Wortes und der Sacramente zu fällen ist. Dasselbe setzt nämlich fest, daß diejenigen rechtmäßige Diener des Wortes und der Sacramente seien, welche allein von den christlichen Bischöfen und deren Suffraganen berufen, ordinirt und gesendet sind, und daß der Consens oder die Berufung oder Autorität weder des gläubigen Volkes, noch einer frommen Obrigkeit erforderlich sei.“ Wenn Dr. H. auch die Apokalypse zur Bewährung seiner Ansicht her⸗