# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juni 1863_S173 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Dr. Hengstenbergs Stellung zu den Fragen von Amt und Kirchenregiment. 173 von den Amtsträgern in der Kirche als bloßen „„Gesellschaftsbeamten““ so entschieden zurückweist, das Amt als eine göttliche Ordnung darstellt.“ Zunächst ist in diesem Satze der status controversiae überhaupt unklar angegeben. Ein Theil (Höfling) behauptet bekanntlich: Die Amtsträger sein bloße Gesellschaftsbeamte. Wir „Missourier“ hingegen: Die Amtsträger sein nicht bloße Gesellschaftsbeamte, sondern sie sein zugleich und eigentlich und in Wahrheit und Wirklichkeit Gottesbeamte, obwohl die Gesellschaft das Amt unter sich aufgerichtet und die Beamten selbst gewählt hat. Ein frommer Mann nimmt sich selbst ein Weib und weiß doch zugleich, daß es ihm Gott giebt, eben durch sein Nehmen wird sie ihm von Gott gegeben. Die VII. Thesis unseres Buches „Kirche und Amt“ lautet: „Das heilige Predigtamt ist die von Gott durch die Gemeinde, als Inhaberin des Priesterthums und aller Kirchengewalt, übertragene Gewalt, die Rechte des geistlichen Priesterthums in öffentlichem Amte von Gemeinschaftswegen auszuüben.“ Welche Lehre verwirft nun H. als einen „modernen Traum“? Scheinbar nur die erstere, in Wahrheit aber beide er ist gegen Alle, „welche das Amt aus der Gemeinde hervorwachsen lassen“ und sucht diese durch die Behauptung zu widerlegen: Titus habe „ohne Zuthun der Gemeinde“ Pastoren eingesetzt. Daß aber unsere Lehre kein „moderner Traum“, die Hengstenberg⸗Stahl'sche hingegen eine moderne Auflage und Abspiegelung alter papistischer Träumerei ist, wird durch folgende Belege jedem, der sehen will, klar werden. Luther schreibt gegen Emser 1521: „Priesterschaft und Macht muß zuvor da sein, aus der Taufe mitgebracht, allen Christen gemein durch den Glauben, der sie bauet auf Christum, den rechten obersten Priester, wie hier St. Petrus saget. Aber solche Gewalt zu üben und ins Werk zu führen, gebühret nicht jedermann, sondern wer von dem Haufen, oder dem, der des Haufen Befehl und Willen hat, berufen wird; der thut denn solch Werk anstatt und Person des Haufens und gemeiner Gewalt.“ Ferner heißt es im Sendschreiben an den Rath und Gemeine der Stadt Prag 1523: „Uns ist aber ein anderes gesagt Matth. 23, 8.: Einer ist euer Meister, Christus, ihr aber seid alle Gebrüder. Darum gelten wir alle gleich, und haben alle nur Ein Recht. Denn es will sich ja nicht leiden, daß die, so Gebrüder heißen, und alle eine Gemeinschaft haben, einer über den andern sei, mehr Erbtheils empfahe, und ein besser Recht, denn der andere, habe, voraus in geistlichen Sachen, davon wir jetzt handeln. Doch dies Alles haben wir allein von gemeinen Rechten und Macht aller Christen gesagt. Denn dieweil allen Christen alle Dinge gemein sollen sein, die wir bisher erzählt haben, so wills nicht gebühren einem, der sich von ihm selbst hervor wollte thun, und ihm allein zueignen, das unser aller ist. Unterwinde dich dieses Rechten, und lege es auch an Brauch, sofern wo kein anderer ist, der auch ein solch Recht empfangen hat. Das erfordert aber der Gemeinschaft Recht, daß einer, oder als viel der Gemeinde gefallen, erwählet und aufgenommen werden, welche anstatt und im Namen aller derer, so eben