# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juni 1863_S168 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 168 Dr. Hengstenbergs Stellung zu den Fragen von Amt und Kirchenregiment. recht der Gemeinden mit sich führt, das nicht selten gerade den tüchtigsten Charakteren, den concentrirtesten Persönlichkeiten den rechten Boden für ihre Thätigkeit entzieht, weil sie der Popularität entbehren, die bei Bewerbungen auf den ersten Anlauf die Herzen gewinnt.“ Aber finden sich nicht dieselben großen Uebelstände bei den Behörden? Sind die Gemeinden ungläubig, so wählen sie rationalistische Prediger, sind die besetzenden Behörden ungläubig, so werden ganze Länder mit der Pest falscher Religionen überfluthet. Schon Quenstedt sagt: (Theol. did. pol. pag. 1614.) „Man wendet ein, es gebe da (bei der Wahl durchs Volk) gewiße Mißstände, als: Erstlich, daß das Volk unwissend und zum Urtheilen ungeschickt sei; zweitens, daß in einer Stadt immer mehr sein, welche die guten überstimmten und daher ihnen Aehnliche, erwählten; drittens, daß die Volkeswahl mit Gefahr von Unruhen und Aufruhr verbunden sei. Antwort: Erstlich, wenn der Beweis aus den möglichen Mißständen geführt werden soll, so wird die Wahl viel weniger Einem Bischof allein oder der Geistlichkeit allein überlassen werden können.“ Ferner meint H.: „Wo in einer ganzen Provinz die Gemeinden freies Wahlrecht haben, da bleibt der heilsame Ausweg der Versetzung von Geistlichen verschlossen, die ohne ihre Schuld in ein Mißverhältniß zu ihren Gemeinden gerathen sind.“ Kann denn der Herr Jesus durch Berufung der Gemeinden nicht ebenso gut versetzen, als durch Anordnung der Behörden? Wie gut wäre es, wenn man der kräftigen, umsichtigen, nichts versäumenden Regierung des HErrn Jesu mehr vertraute und eben daher der Weisheit armer, kurzsichtiger Menschenkinder, wären sie auch die höchsten kirchlichen Würdenträger, um so weniger. Endlich sagt H. in demselben Zusammenhange noch: „Ohne ein gewisses Recht der Stellenbesetzung werden die Behörden auch der vollen Auctorität entbehren, die zur segensreichen Führung ihres Amtes erforderlich ist.“ O, zerbrochener Rohrstab ohne Gleichen! Also sollen die Behörden außer der Gewalt des Wortes auch noch etwas anderes haben, womit sie auf die Gemüther der Prediger einwirken und sie zum Gehorsam bewegen können; ein sanfter Druck auf den Bauch, ein Fingerzeig auf eine angefülltere oder leerere Speisekammer, eine fette oder magere Pfarrstelle muß nachhelfen. Wie schwer wird es doch manchem deutschen Theologen, sich in des Herrn Jesu geistliche Regierungsweise seiner Kirche hineinzudenken, wie sehen sie sich immer noch ängstlich nach weltlicher Polizei-Hülfe um; die Herrschaft übers Gewissen, meinen sie, ist nicht groß, kräftig, durchgreifend genug, es muß auch noch über den Leib gehen. Und darum muß der Arm der Behörden gekräftigt, die Gewalt concentrirt werden, daher die Abneigung gegen kirchliche Verfassungen mit „demokratischer“ Grundlage und die Vorliebe für Verfassungen mit monarchischer Färbung. — Wir haben hier eine Synodalverfassung, und fühlen uns wohl und glücklich unter derselben, danken Gott für die schöne Gabe. Aber wir überschätzen dieselbe nicht, wissen sehr wohl, daß es nur eine menschliche Ordnung ist, die an sich keine Kraft hat. Wer sich auf sie verlassen, auf sie pochen wollte, würde sicher seiner Zeit erfahren, daß damit gegen die Anläufe des