# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1863_S159 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. 159 angestellt oder späterhin versetzt wird, sein Amt nach der Confession, welcher diese Gemeinde angehört und nach den dort bestehenden Normen zu verwalten“ habe. So dankbar man auch diese letztere Versicherung hinnahm, so konnte man sich doch dadurch nicht beruhigen. Es folgte von Seiten der Patrone eine zweite Eingabe, die eine entschiedene Rechtsverwahrung zu Gunsten der lutherischen Gemeinden ihres Patronats enthielt. Gleichzeitig wurden zwei Eingaben von Geistlichen, die eine bei dem Ober-Consistorium, die andere unmittelbar bei dem Großherzog eingereicht, in welchen die kirchliche Incorrectheit des Ordinationsformulars, wie der Widerspruch, in dem es mit dem urkundlich verbriesten Recht der lutherischen Kirche steht, dargethan, die Gewissensbedenken der Geistlichen ausgesprochen und um einen den Rechtsbestand der Confession sichernden Zusatz im Ordinationsformular gebeten wurde: Aber auch diese Eingaben wurden abschläglich beschieden, mit der Erklärung, daß die darin ausgesprochenen Bedenken unbegründet seien. Daraufhin ist denn im verflossenen Jahre eine letzte Eingabe von Seiten der Geistlichen erfolgt, welche, wie die letzte Eingabe der Patrone, gleichfalls eine feierliche Rechtsverwahrung gegen das neue Ordinationsformular enthält. Diese Eingabe, welche zuvor nach Inhalt und Form von einem der namhaftesten, als Autorität geltenden Kirchenrechtslehrer Deutschlands geprüft und gebilligt worden ist, ist unterzeichnet von über 70 Geistlichen. Beträchtlich mehr, als sich bei den ersten um Aenderung bittenden Eingaben betheiligt hatten, ein Beweis, daß das entschiedene Auftreten Mitbekenner wirbt. In der Eingabe heiße es u. A.: Zwar hat das Großherzogliche Ober-Consistorium seiner Erklärung noch hinzugefügt, „wie es keineswegs ausgeschlossen sei, sich vielmehr von selbst verstehe, daß die Unterscheidungslehren der lutherischen und reformirten Confession in lutherischen Gemeinden in einer dem lutherischen Bekenntnis entsprechenden Auffassung vorgetragen würden.“ Erkennen wir aber gleich und acceptiren hierin die trotz der obigen Erklärung ausgesprochenene kirchenregimentliche Anerkennung, daß auch in Zukunft das lutherische Bekenntniß in einer vollen Integrität in den lutherischen Gemeinden zum Vortrag zu kommen das Recht haben und als kirchliche Norm dieses Vortrags betrachtet werden solle: so können wir doch, so lange das widersprechende Ordinationsformular daneben festgehalten wird, dieser Anerkennung einen realen Werth nicht beilegen. Denn wie will man es verbürgen, daß es zum Vortrag einer lutherischen Auffassung der Unterscheidungslehren in den lutherischen Gemeinden wirklich kommt, wenn man den Vortragenden auf den Lehrvortrag der reformirten Auffassung ebensowohl verpflichtet. Wie will man ihn abhalten, seiner lutherischen Gemeinde gänzlich unlutherisch zu predigen, wenn er lutherisch zu lehren überhaupt nicht verpflichtet ist? — Das in dem neuen Ordinationsformular enthalten sein sollende sogenannte allgemeine Bekenntniß gehört bloß dem modern theologisirenden, also veränderlichen Sprachgebrauch an. Die Summe sogenannter „Grundwahrheiten“, welche man dabei im Sinne hat, kann jener Ordinirte sich zuletzt nach eigenem Belieben gestaltet und abgegrenzt denken. Er kann, so viel wir erkennen, auf Grund dieses Ordinationsformulars lehren was er will; und nicht einmal wider die Extreme rationalistischer Lehrverwirrung ist die lutherische Confession dadurch gesichert. Hannover. Das Königlich Hannoversche Cultusministerium hat unter dem 30. Januar den Consistorien einen Erlaß zugefertigt, in welchem namentlich die treuen Pastoren vorgenommen, die Feinde aber überaus glimpflich durchgelassen werden. Es heißt darin: „Wir verkennen nun zwar keineswegs, wie viel Schuld hierbei auf Seiten der Gemeinden liegt, wie viel unbegründete Ansprüche und Vorwürfe von dieser Seite erhoben sind, theils aus Irrthum und Mißverstand, theils auch von einem Standpunkte aus, der in der Kirche keinerlei Recht hat. Indeß können Wir doch zugleich Unsere Augen der Thatsache nicht verschließen, daß auch auf Seiten einzelner Geistlichen hie oder da gefehlt ist und gefehlt wird. Je höher Wir aber Bedeutung und Würde dieses Standes stellen und je fester Wir, denselben kräftig zu stützen, entschlossen sind, um so mehr Gewicht haben Wir darauf zu legen, daß von seiner Seite Alles geschieht, was zur Herstellung rechten Friedens in Eintracht des Glau-