# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1863_S158 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 158 Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. Dies sind etwa die wesentlichen, völlig klaren Punkte des Chiliasmus, und diese Lehren sollen den Menschen unfähig machen zum Kampfe gegen die widergöttliche Welt, weil sie ihn in die Flucht vor derselben jagen.“ In dem Folgenden sucht nun Freimund zu beweisen, daß der Chiliasmus gerate „nüchtern“ mache, nicht Dinge fruchtlos wegschaffen zu wollen, die nach den Propheten sicher über die Christenheit kommen werden, noch Ziele erstreben zu wollen, die nur Christus selbst durch sein unmittelbares Eingreifen verwirklichen werde. Jedenfalls ist es wichtig, in Obigem eine Neudettelsauer Definition vom Wesentlichen des Chiliasmus erhalten zu haben. Großherzogthum Hessen. So lesen wir in der Ev. Kz. vom 21. Februar: Das bedeutungsvollste Ereigniß in der hessischen „Landeskirche“ in den letzten Jahren ist die Anordnung eines neuen Ordinationsformulars, nach welchem alle evangelischen Geistlichen des Landes gleicherweise ordinirt werden sollen, ohne Rücksicht darauf, ob einer der lutherischen, der reformirten oder der unirten Confession angehört, — welche drei Confessionen in dem Verwaltungscomplex der Hessischen „Landeskirche“ ausdrücklich als zu Recht bestehend anerkannt sind; — ohne Rücksicht ferner auch darauf, ob der Ordinandus ein Amt an einer lutherischen, reformirten oder unirten Gemeinde übernimmt. Die Ordination geschieht ganz allgemein auf „die reformatorischen Bekenntnisse unserer Kirche, vornämlich die Augsburgische Confession.“ Es bleibt dabei ganz unbestimmt, an welche Kirche bei „unsrer Kirche“ zu denken ist, ob an die lutherische, ob an die reformirte oder die unirte, oder ob an die Hessische „Landeskirche“, (d. h. an den Verwaltungscomplex der drei Kirchen), die aber als solche gar kein Bekenntniß hat, am allerwenigsten ein reformatorisches, da sie erst seit 1832 besteht. Ebensowenig ist gesagt, welche Augsburgische Confession gemeint sei, ob die unveränderte oder die veränderte. Diese ganze Unbestimmtheit aber ist beabsichtigt und so viel unwidersprechlich gewiß und klar, daß mit dem neuen Ordinationsformular der „Landeskirche“ eine Bekenntnißgrundlage gegeben werden soll, die sie seither nicht hatte und nach ihrem Charakter als bloßer Verwaltungscomplex auch gar nicht haben kann. Und was für eine Grundlage das ist, ist ebenso gewiß und klar. Der Ordinandus wird auf die „reformatorischen Bekenntnisse“ verpflichtet, das heißt aber: gleicherweise auf die lutherischen, wie auf die reformirten, das kann aber nicht anders heißen als: auf den Consensus beider Kirchen. Wäre das Ordinationsformular ruhig hingenommen worden, so war dadurch die Union im Großherzogthum Hessen vollständig ein- und durchgeführt. So geschah es aber nicht. Viele treue Diener der lutherischen Kirche fühlten sich durch das neue Ordinationsformular in ihrem Gewissen beunruhigt und heilig verpflichtet, für das gefährdete Recht ihrer Confession einzutreten. Nicht minder eine namhafte Anzahl von Patronen (darunter die Grafen zu Erbach-Erbach und Erbach-Fürstenau, Leiningen, Solms-Rödelheim, Görtz; die Freiherren von Günderode, Löw zu Steinfurth, Georg Riedesel zu Eisenbach, Schenk von Hermannstein). Diese Patrone hielten zunächst im Sommer 1860 unter Zuziehung etlicher lutherischer Pfarrer des Landes eine Versammlung und Berathung zu Darmstadt. Nach ernster und gründlicher Besprechung wurde von den Patronen eine Eingabe an den Großherzog beschlossen, unterzeichnet und höchsten Orts eingereicht. In dieser Eingabe wurden die schweren Gewissensbedenken gegen das O. F. vorgelegt und der Großherzog gebeten, diesen Bedenken damit zu begegnen, daß „bei den Ordinationen von Geistlichen für den Dienst der evangelisch⸗lutherischen Kirche dem Ordinationsformular ein Zusatz gegeben werde, welcher die Verpflichtung auf das besondere Bekenntniß dieser Kirche außer Zweifel setze.“ Auf diese Eingabe erfolgte ein allerhöchster Bescheid, in welchem die Bitte abgeschlagen und die Erklärung gegeben wird, daß durch die Fassung des neuen Formulars der Bekenntnißstand der evangelischen Gemeinden des Großherzogthums, also auch der lutherischen Gemeinden nicht alterirt werde. Ein Begleitschreiben, das der Minister Frhr. v. Dalwigk diesem Bescheide beifügte, bezeichnet als selbstverständlich, daß „der auf das Bekenntniß der evangelischen Kirche im Allgemeinen verpflichtete Geistliche in der Gemeinde, in welcher er