# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1863_S118 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 118 Die alten lutherischen Lehrer über Sclaverei. heit die Knochen ihres Baues mehr präsentiren, als die Natur es verlangt. Wenn man dagegen zur Predigtweise der alten Kirche zurückkehrte, die Muster der Reformationszeit sich wieder mehr zur Nacheiferung hinstellte, den Text wieder in locis und articulis analytisch und paraphrastisch zu Ehren brächte, der Gemeinde wäre wahrhaftig mehr damit gedient, als mit den kunstvoll von außen in den Text hineingewebten oratorischen Schaustücken unserer heutigen künstlichen Predigtweise, die in den besten Perioden der Kirche unbekannt war, dagegen ihre größte Blüthe feierte in den Tagen des Rationalismus und Supranaturalismus. Das ist selbstverständlich — und es sei nochmals hervorgehoben — daß mit dem Anpreisen der alten kirchlichen Predigtweise nicht etwa gemeint ist, als sollte die predigt zur Bibelstunde, die Texterklärung zur Randglosse herabsinken, als sei Studium, Textergründung, Application und vor Allem Gedankenzusammenhang gar nicht nöthig; im Gegentheil: wer den Text nicht verarbeitet, concipirt und so viel an ihm ist, in der Ordnung, die jedem Texte innewohnt, vorträgt, der sündigt grade an seinem Predigtamte. Die alten lutherischen Lehrer über Sclaverei. So schreibt ferner der von Luther so hoch verehrte Johannes Brenz: „Unter den Israeliten war ein doppeltes Verhältniß der Knechte eingerichtet. Das eine war das Verhältniß derjenigen, welche aus dem israelitischen Volke waren und entweder an andere Israeliten oder an die unter den Israeliten wohnenden Fremdlinge verkauft wurden. Von diesen sagt das Gesetz: Wenn dein Bruder verarmt neben dir, und verkauft sich dir; so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeignen; sondern wie ein Taglöhner und ein Gast soll er bei dir sein, und bis an das Halljahr bei dir dienen. Dann soll er von dir los ausgehen, und seine Kinder mit ihm ꝛc. Lev. 25, 39—41. Von denjenigen Israeliten aber, welche sich an Fremdlinge verkauften, sagt er: Es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen. V. 48. Und kurz darnach: Und sollst nicht lassen mit der Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr los ausgehen, und seine Kinder mit ihm ꝛc. V. 53. 54. Anders war der Zustand derjenigen Knechte, welche die Hebräer von den Heiden kauften oder die sie in auswärtigem Kriege zu Gefangenen machten. Der Zustand dieser war härter in der israelitischen Republik, als der jener ersteren. Diese, sagt das Gesetz, sollt ihr besitzen, und eure Kinder nach euch, zum Eigenthum für und für, die sollt ihr leibeigne Knechte sein lassen. V. 46. Denn diese erhielten nie die Freiheit, auch nicht im Jubeljahr, außer wenn sie aus Vergunst ihrer Herren freigelassen, oder mit Geld losgekauft, oder wegen Verstümmelung eines Gliedes frei wurden, worüber Erod. 31. nachzusehen. Man sieht daher, daß die Verhältnisse der Knechte