# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1863_S48 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 48 Zur Geschichte des Hannoverschen Katechismusstreits. dieser Noth zur alleinigen Ehre des Herrn der Kirche und zum Wohle der evangelischen Gemeinde alles uns gesetzlich Mögliche zu thun, erklärt die heute zu Celle versammelte Pastoral⸗Conferenz Folgendes: 1. Wir stehen mit der h. Schrift und den Bekenntnißschriften der evangelischen Kirche auf dem einen Grunde, der gelegt ist, und außer welchem kein anderer gelegt werden kann, welcher ist Christus. 2. Wir halten fest an Luther's kleinem Katechismus, erachten aber nach Erlaß der mit Dank von uns aufgenommenen Verordnung vom 19. August a. c. keinen lutherischen Geistlichen und Schullehrer, in dessen Gemeinde der alte hannov. Landeskatechismus gesetzlich oder durch Herkommen eingeführt worden ist, für befugt, im Widerspruche mit seiner Kirchen⸗ oder Schulgemeinde seinem Religionsunterrichte einen andern Katechismus zu Grunde zu legen. 3. Wir wünschen, und wollen im Vereine mit unseren Gemeinden erstreben, daß dieselbe eine dem Wesen der evangelischen Kirche entsprechende presbyteriale Gemeinde⸗Ordnung und innerhalb derselben eine einflußreichere Betheiligung bei der Wahl und Berufung ihrer Geistlichen und Lehrer erhalten. 4. Wir wünschen, und wollen im Vereine mit unsern Gemeinden für unsere evangelische Landeskirche eine Synodalverfassung erstreben, in welcher neben den Geistlichen auch die Nichtgeistlichen ihre ausreichende und angemessene Vertretung finden. 5. Zur Herbeiführung dieser Presbyterial⸗ und Synodalverfassung erachten wir die baldige Berufung einer außerordentlichen, auch im § 23 des Landes⸗Verfassungs⸗Gesetzes bereits verheißenen, aus geistlichen und nichtgeistlichen Mitgliedern bestehenden Synode für unumgänglich erforderlich und wollen alle gesetzlich zulässigen Schritte thun, daß Se. Majestät als Schirmherr der Kirche durch die zuständige Behörde solche Synode berufe und mit ihr die Verfassung der Kirche ordne. Zur Förderung der oben ausgesprochenen Zwecke, besonders zur Vorbereitung, Berufung und Leitung einer öffentlichen Versammlung solcher Geistlichen und Nichtgeistlichen, die mit dem Programme der Pastoral⸗Conferenz übereinstimmen, haben wir ein Comité erwählt, dem es überlassen bleibt, durch Cooptation sich zu verstärken und Zeit und Ort der Versammlung zu bestimmen. Celle, am 7. October 1862. Im Auftrage der Pastoral⸗Conferenz die gewählte Redactions⸗Commission: Dr. F. G. Rettig, Gen.⸗Sup., Vorsitzender; Busse, Superintendent; Diestelmann, Stadtprediger; Greiling, Archidiaconus; Sulze, Pastor, Schriftführer.“ Hierzu macht Dr. Münkel u. a. folgende Bemerkungen: „Dies sind die Beschlüsse von Celle; betrachten wir uns nun die Sachen etwas näher. Hier sind denn erstlich versammelt gewesen zehn Superintendenten, nämlich Rettig aus Göttingen, durch Acclamation erwählter Präsident;