# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1863_S39 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Vorwort. 39 sie bedeutungsvoll: „Hagar, Sarai Magd, wo kommst du her, und wo willst du hin?" Und als sie antwortete: „Ich bin von meiner Frau Sarai geflohen," rief er ihr zu: „Kehre um wieder zu deiner Frau, und demüthige dich unter ihre Hand." Gen. 16, 6—9. So urtheilte Gott selbst, als sich eine Sclavin selbst emancipiren wollte! So sehen wir denn aus diesem allem, Gott hat zwar nach der h. Schrift Alten Testamentes die bürgerliche Unfreiheit oder Knechtschaft nicht wie z. B. die Ehe und die Obrigkeit ursprünglich eingesetzt, so wenig wie die absolute Monarchie, oder den Stand der Armen, oder irgend eine Last des gesellschaftlichen Lebens; aber er hat sie nicht nur als eine Strafe der Sünde selbst gedroht und unter seinem Volke verordnet, sondern sie auch für ein Pflichtverhältniß des vierten Gebotes und Knecht und Magd für ein unverletzliches Eigenthum ihres Herrn im zehenten Gebot selbst erklärt und so die Knechtschaft, wo sie in einem Staate als ein gesetzlich eingeführtes Verhältniß besteht, wie alle anderen gesetzlichen Bestimmungen, Ordnungen, Einrichtungen des weltlichen Regiments, welche bürgerliche Freiheiten, Lasten, Rechte, Pflichten, Eigenthum und dergleichen betreffen, selbst bestätigt. Wir gestehen nun willig ein, spräche allein das Alte Testament von dieser Knechtschaft, so hätte immer noch der Gedanke Raum, daß damit die Moralität dieses Verhältnisses noch nicht über allen Zweifel gestellt sei. Denn da das israelitische Volk von Gott durch Moses auch seine bürgerliche Verfassung bekam, die bürgerlichen Gesetze aber nicht alles strafen können, was das Moralgesetz, das Gesetz des ewigen Willens Gottes, straft, vielmehr um der Bosheit der Menschen willen vieles zwar nicht moralisch machen können, aber ungestraft gestatten müssen, was mit dem letzteren Gesetz nach seinem geistlichen Sinn in Widerstreit steht, damit wenigstens äußerliche Ruhe hergestellt werde; nach dem alten Axiom: „Aliud jus poli, aliud jus soli, ein anderes Recht ist das des Himmels, ein anderes das der Erde": so könnte man ja denken, daß das Verhältniß des Herrn zu seinem Knechte, und umgekehrt, auch unter diese Kategorie gehöre. So war z. B. die Ehescheidung vermittelst eines Scheidebriefs, wenn das Weib „nicht Gnade fand vor ihres Mannes Augen um etwa einer Unlust willen," nach dem bürgerlichen Gesetz des alttestamentlichen Bundesvolkes straflos oder erlaubt, Deut. 24, 1.; und doch, als sich die Pharisäer hierauf beriefen, wies sie der HErr auf die erste göttliche Einsetzung der Ehe zurück, als auf das ewig Gültige, und setzte hinzu: „Moses hat euch erlaubet zu scheiden von euren Weibern von eures Herzens Härtigkeit wegen; von Anbeginn aber ist es nicht also gewesen. Ich sage aber euch: Wer sich von seinem Weibe scheidet, es sei denn um der Hurerei willen, und freiet eine andere, der bricht die Ehe. Und wer die abgeschiedene freiet, der bricht auch die Ehe." Matth. 19, 3—9. Gehört nun etwa das Herrn- und Knechtschaftsverhältniß auch zu den Dingen, welche im Alten Testament zwar nach Staatsgesetzen straflos, aber