# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1863_S38 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 38 Vorwort. und seiner Väter habe wieder kommen," außer wenn er, was ohne Zweifel nur höchst selten, ausnahmsweise vorkam, selbst nicht freigelassen sein wollte, in welchem Falle dann auch er „ewig" seines Herrn Knecht sein und bleiben mußte. Die ebräischen Knechte betreffend, war ferner auch diese Bestimmung getroffen, daß der in Freiheit gesetzte, wenn er ohne Weib in die Knechtschaft gekommen war, auch ohne Weib und Kinder ausgehen sollte, welche letztere in solchem Falle dem Herrn verblieben. Exod. 21, 1—6. Lev. 25, 39—43. Andere Bestimmungen treffen wir in Absicht auf die von den Heiden gekauften Knechte. In Betreff derselben heißt es ausdrücklich: „Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind, von den Gästen, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen: dieselben sollt ihr zu eigen haben, und sollt sie besitzen, und eure Kinder nach euch, zum Eigenthum für und für, die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen." Lev. 25, 44—46. Wie nun Gottes Wort so das Verhältniß zwischen Herr und Knecht im Allgemeinen als eine bürgerliche, Leibliches und Zeitliches betreffende Ordnung und Einrichtung im allgemeinen bestätigt, so geschieht dies auch dadurch noch insbesondere, daß in Gottes Wort allerlei die Pflichten des Herrn gegen den Knecht und des Knechts gegen seinen Herrn angehende Bestimmungen getroffen werden. Der Herr sollte seine Knechte und Mägde für Glieder seiner Familie ansehen, daher für deren Seelenheil sorgen (Gen. 17, 12. 18, 19. „seinem Hause" d. i. seinem Hausgesinde — Exod. 20, 10. Deut. 5, 14. Exod. 12, 44.), und sie zwar nicht wie freie Herren, sondern als Knechte (Prov. 29, 21.), aber nach den Forderungen der Gerechtigkeit, Billigkeit und Liebe behandeln (Hiob 31, 13.); daher der Knecht, der von seinem Herrn so grausam behandelt worden war, daß dieser ihm ein Auge oder einen Zahn ausgeschlagen hatte, von dem Herrn freigelassen werden mußte. Exod. 21, 26. 27. Das Gesinde war nach Gottes Ordnung für so eng mit der Familie verbunden anzusehen, daß es z. B., wenn es sich in einer Priesterfamilie befand, selbst die äußerlichen priesterlichen Vorrechte genoß, welche selbst die aus der Familie durch Verheirathung ausgetretene Priestertochter verlor; denn so lesen wir Lev. 22, 10—12.: „Kein anderer soll von dem Heiligen essen, noch des Priesters Hausgenoß, noch Taglöhner. Wenn aber der Priester eine Seele um sein Geld kauft, der mag davon essen, und was ihm in seinem Hause geboren wird, das mag auch von seinem Brod essen. Wenn aber des Priesters Tochter eines Fremden Weib wird, die soll nicht von der heiligen Hebe essen." — Den Knechten und Mägden hingegen wird die Pflicht der Ehre, welche Liebe, Treue und Gehorsam in sich schließt, gegen ihre Herrschaften auferlegt. So spricht der HErr im Propheten Maleachi: „Ein Sohn soll seinen Vater ehren und ein Knecht seinen Herrn" (Mal. 1, 6.). Als daher die egyptische Magd Hagar ihrer Herrin, nachdem diese sie gedemüthigt hatte, entlaufen war, da erschien ihr der unerschaffene Engel des HErrn, d. i. der HErr selbst, fragte