# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1863_S37 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Vorwort. 37 daß seine Nachkommen die Knechte aller Knechte unter ihren Brüdern werden sollten. Gen. 9, 20—27. In dem Folgenden erfahren wir, daß fast alle wohlhabenden Heiligen des alten Bundes solche Knechte und Mägde besessen haben. Nach Gen. 12, 16. bekam Abraham, der Vater aller Gläubigen, solches Gesinde schon in Egypten, und später hören wir, daß er allein 318 in seinem Hause geborne waffenfähige Knechte hatte, Gen. 14, 14., und in dem Bericht von der Einsetzung der Beschneidung wird auch solcher Knechte gedacht, die „von allerlei Fremden, die nicht eures Saamens sind, erkauft" waren, Gen. 17, 12. Im Folgenden lesen wir sodann, daß auch Isaak Gen. 26, 12—14. 25., Jakob Gen. 32, 6., Hiob Cap. 1, 3. 31, 53., Salomo Eccles. 2, 7 u. A. Knechte und Mägde, und zum Theil in großer Menge, hatten. Wir lesen ferner, daß in den heiligen zehn Geboten selbst der Knechte und Mägde, als solcher Glieder der Familie, über deren Arbeit der Hausvater wie über die seiner Kinder zu gebieten hat, gedacht wird, nehmlich im dritten Gebote, wenn es darin heißt: „Da sollst du kein Werk thun, noch dein Sohn, noch deine Tochter, noch dein Knecht, noch deine Magd" ꝛc.; ja, daß im zehenten Gebote die Knechte und Mägde geradezu als das Eigenthum ihrer Herren von Gott selbst feierlich bestätigt werden, mit vorausgehendem und nachfolgendem Segen über alle, die auch dieses Gebot halten, und mit Fluch über alle, die es verachten und übertreten, wenn es nehmlich darin heißt: „Du sollst nicht begehren deines Nächsten Weib, Knecht, Magd, Vieh, oder alles was sein ist," oder, wie die Worte Exod. 20, 17. lauten: „Laß dich nicht gelüsten deines Nächsten Weibes, noch seines Knechts, noch seiner Magd, noch seines Ochsen, noch seines Esels, noch alles was dein Nächster hat." — Wir lesen ferner, daß Moses auf Gottes Eingebung nicht nur die bürgerliche Einrichtung trifft, daß überführte Diebe, welche das Gestohlene nicht wieder erstatten konnten, zur Strafe dafür in die Sclaverei verkauft werden sollten, Erod. 22, 3., sondern daß es auch dem Israeliten überhaupt gestattet sein sollte, sich Knechte und Mägde zu kaufen; jedoch mit einem Unterschied. Ein etwa um Zahlungsunfähigkeit willen verkaufter Israelit mußte nehmlich (da das jüdische Volk auch in seiner äußerlichen bürgerlichen Verfassung das freie Volk Gottes äußerlich darstellen und um der Verheißung des Messias willen seine Eintheilung in Stämme und Geschlechter bis zur Erscheinung des Verheißenen nicht verlieren sollte) im siebenten Jahre seiner Knechtschaft wieder freigelassen werden, sowie „zu seinem Geschlecht *) Luther sagt daher in dem in unser Concordienbuch aufgenommenen großen Katechismus vom 9. und 10. Gebot: „Gott hat diese zwei hinzugesetzt, daß man's auch halte für Sünde und verboten, des Nächsten Weib oder Gut begehren und einerlei Weise darnach zu stehen, und sonderlich darum, weil in dem jüdischen Regiment Knechte und Mägde nicht, wie itzt, frei waren, um's Lohn zu dienen, wie lang sie wollten, sondern des Herrn eigen, mit Leib und was sie hatten."