# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Januar 1863_S29 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich-Zeitgeschichtliches. 29 tagen ist er ein Hund von demselben Gemüth und Benehmen wie andere Thiere, aber am Sonntag kommen seine Eigenthümlichkeiten und sektirerischen Vorurtheile zum Vorschein. Ungleich der Krähe kann er nämlich zählen und weiß, wann Sonntag ist. Dann ist er nicht wie an andern Tagen. Er geht keinem Kurzweil nach. Er pflegt keine Gesellschaft noch vertrauten Umgang. Er sagt in Thaten lauter denn in Worten dem eitlen und hündischen Geschlechte: „„sechs Tage sollst du spielen und alle deine Spiele thun.““ Die Familie besteht aus lauter Presbyterianern, aber der Hund ist ein Methodist. Sonntag Morgens begleitet er die Familie zur Kirche, verläßt sie an der Thüre der Kirche, die sie besucht, und geht dann seinen einsamen ungebahnten Weg, bis er zu der etwas ferner liegenden Kirche kommt. Hat er diese Kirche erreicht, so geht er die Treppe hinauf und hat einen besonderen Platz, da er sich hinsetzt; und wenn ein Eindringling sich an seine Stätte wagt, so kann keine Schöne oder Modedame, die (mit ihrem Kleid) den Kirchengang kehrend einherschreitet, und einen gemeinen Mann in ihrem eleganten Stuhle findet, entschiedenere Anzeigen ihres Verdrusses und Mißfallens geben als dieser Hund. Ist ihm Platz gemacht, so wohnt er anständig dem Gottesdienst bei und zollt dem Worte der Schrift eine dogmatische Aufmerksamkeit. Jeden Sonntag kann man ihn auf seinem Weg zur Kirche sehen, das Wetter sei schlecht oder gut, und seine Bevorzugung einer bestimmten Denomination ist so wohl bekannt als die irgend eines feinen Herrn in der Stadt.““ — Fürwahr, es widert einen an, diese frömmelnde Hundegeschichte zu lesen, die eben so sehr dem puritanischen Geist entsprungen, als im Grunde, ohne daß man's in seiner Verdrehtheit auch nur ahnt, eine ganz schnöde Profanirung des Heiligen ist. — C. II. Ausland. Pfarrer Haag. Von dessen Umtrieben ist schon im Decemberheft berichtet worden. In Betreff desselben lesen wir in Ehlers' kirchlichem Zeitblatt vom 1. October v. J. Folgendes: „Wider Haag. Unter diesem Titel ist eine kleine Broschüre von Max Frommel, luth. Pastor zu Ispringen bei Pforzheim, erschienen (Karlsruhe 1862, in Commission bei Liesching in Stuttgart), in welcher der Verfasser das Treiben des Pastor Haag in den lutherischen Gemeinden in Baden aufdeckt und gebührender Maaßen züchtigt. — Wir empfehlen die Lesung dieser Broschüre allen denen, welche ein selbstständiges Urtheil in der Sache gewinnen wollen; denn dazu die Leser zu befähigen hat Pastor Frommel geschrieben. — Wir unsererseits waren schon vor Lesung der Broschüre von dem Unrechte des Past. Haag überzeugt und es nahm uns der Umstand, daß er sich vom O. K. C. losgesagt hat, keineswegs für ihn gefangen; denn wie Christus um Haß und Haders willen gepredigt werden kann (Phil. 1), so kann sich auch Jemand aus unreinen fleischlichen Gründen vom O. K. C. lossagen (und daß dies bei Haag der Fall gewesen, weis't Past. Frommel überzeugend nach.)““— — Gott steure und wehre allen denen, die Rotten anrichten, wie man leider von Haag sagen muß, daß er es thut! Er führe aber, wie alle, welche die Wege des Rechts und der Wahrheit verlassen haben, so auch Haag zur Buße.““ Protest gegen staatliche Einmischung in kirchliche Angelegenheiten. Die gesammte westfälische Provinzialsynode hat, nachdem die preußischen Landstände immer öfter kirchliche Angelegenheiten in den Kreis ihrer Vollmachten gezogen hatte, in ihrer Sitzung vom 9. Sept. v. J. den Beschluß gefaßt, „daß a. sie hiermit gegen jede Einmischung der Landesvertretung in die inneren kirchlichen Angelegenheiten und insbesondere in die Art und Weise, in welcher sich die evangelische Kirche ihr Regiment constituirt, als gegen eine unbefugte und verfassungswidrige Maßregel Verwahrung einlegt, und daß b. das Moderamen beauftragt werde, diese Verwahrung in geeigneter Weise zur Kenntniß Sr. Excellenz des Herrn Ministers für geistliche Angelegenheiten zu bringen.“ — Im 135. Paragraphen des preußischen Strafgesetzbuchs heißt es: „Wer eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Corporationsrechten im Staate bestehende Religionsgesellschaft, oder die Gegenstände ihrer Verehrung, ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche verspottet, oder in einer Weise darstellt, welche dieselbe dem Hasse oder der Verachtung aussetzt . . . wird mit Gefängniß bis zu drei Jahre bestraft.“ Auf Grund dieses Paragraphen sind