# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1848 04 18_S129 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) Der Lutheraner. „Gottes Wort und Luthers Lehr' vergehet nun und nimmermehr.“ Herausgegeben von der deutſchen evangeliſch⸗lutheriſchen Synode von Miſſouri, Ohio und anderen Staaten. Redigirt von C. F. W. Walther. Jahrgang 4. St. Louis, Mo., den 18. April 1848. No. 17. vorauszubezahlen und das Poſtgeld Nur die Briefe, welche Bedingungen: Der Lutheraner erſcheint alle zwei Wochen einmal für den jährlichen Subſcriptionspreis von Einem Dollar für die auswärtigen Unterſchreiber, welche denſelben tragen haben. — In St. Louis wird jede einzelne Nummer für 5 Cents verkauft. Mittheilungen für das Blatt enthalten, ſind an den Redacteur, alle anderen aber, welche Geſchäftliches, Beſtellungen, Abbeſtellungen, Gelder ꝛc. enthalten, unter der Adreſſe: Mr. F. W. Barthel, care of C. F. W. Walther, St. Louis, Mo., anher zu ſenden. (Eingeſandt.) Die chriſtliche Freiheit, in Bezug auf Privat⸗ und Allgemeine Beichte und Abſolution. Da in mehreren ausführlichen Aufſätzen der vielfache Nutzen der Privatbeichte im Lutheraner dargeſtellt und beſprochen worden, demohngeachtet aber kaum zu erwarten iſt, daß dieſe an und für ſich wohlgemeinte und heilſame Kirchen⸗ Ordnung in den Amerikaniſch-Lutheriſchen Ge⸗ meinen überall Eingang finden werde, ſo iſt, um einer, zu gefährlichen Gewiſſensſcrupeln führenden einſeitigen Auffaſſung jener Aufſätze vorzubeugen, es gewiß nicht unnütz, die fraglichen Kirchen⸗ Orenungen auch einmal vom Standpunkte der chriſtlichen Freiheit aus zu betrachten, und kürzlich nachzuwerſen, daß ein Chriſt nicht nur mit gutem Gewiſſen ſich der einen oder der andern dergleichen Ordnungen bedienen könne, ſondern ſeine Freiheit hierin ſogar gebrauchen müſſe, ſo⸗ bald ihm entweder von andern dieſelben als eine das Gewiſſen bindende nöthige Sache auferlegt, oder von ihm ſelbſt in guter Meinung dazu ge⸗ macht werden ſollten. Ich beweiſe dieſes 1. aus Gottes Wort; 2. aus der Lehre der lutheriſchen Kirche in den Symboliſchen Büchern; 3. aus den Schriften des ſel. Dr. Luthers, und 4. aus der Praxis der lutheriſchen Kirche. 1. Spezielle Zeugniſſe aus Gottes Wort ſtehen: heit, damit uns Chriſtus befreiet hat, und laſſet euch nicht wiederum in das knechtiſche Joch fangen.“ Unter dem knechtiſchen Joche war das göttliche Gebot des Alten Bundes, die Beſchneidung, zu verſtehen, welche im Neuen Teſtamente aufgeho⸗ dben war, um der Liebe willen aber und um den Schwachen keinen Anſtoß zu geben, aus chriſtlicher Freiheit noch manchmal ſelbſt vom Apoſtel Paulus geübt wurde, indem er z. B. den Timotheus be⸗ ſchnitt; ſobald aber eine Nothwendigkeit, ja gar eine Nothwendigkeit zur Seligkeit daraus gemacht wurde und alſo das Gewiſſen gefangen war, ſo rief der Apoſtel ſeinen Galatern zu: „So beſtehet Gal. 5, Vers 1.: „So beſtehet nun in der Frei⸗ nun in der Freiheit, damit uns Chriſtus befreiet hat“, u. ſ. w. Denn die Gewiſſen können ja eben ſo wohl durch unnöthiges Zweifeln und Scrupu⸗ liren, ob man dies oder jenes thun dürfe, ver⸗ wirret werden, als durch frechen, die Schwachen ärgernden Gebrauch der Freiheit. Eine andre hierher gehörige Stelle ſteht Col. 2, 16.: „So laſſet nun niemand euch Gewiſſen machen über Speiſe, oder über Trank, oder über beſtimmte Feiertage oder Neumonden oder Sab⸗ bather.“ Auch hier ſind es Gebote des göttlichen Cere⸗ monial⸗Geſetzes, die, was namentlich den Sab⸗ bath betrifft, noch von den meiſten Judenchriſten beobachtet wurden, über welche ſich die Chriſten zu Coloſſen kein Gewiſſen machen laſſen ſollten, ſobald man ſie ihnen als Gebote auf das Gewiſ⸗ ſen legen wollte, oder ſie in Gefahr waren, ſich ſelbſt ſo daran zu binden, daß die Freiheit ihrer Gewiſſen litte und eine nöthige Gewohnheit daraus würde. — Es wird kaum nöthig ſein, noch mehr Zeugniſſe des Neuen Teſtaments anzuführen, um zu beweiſen, daß das Recht eines jeden Chriſten, ſich der oder jener Kirchen-Ordnung ohne Anſtoß ſeines Gewiſſens frei zu bedienen, vollen Grund im Evangelio hat. Wenn nur Alles ehrlich und ordentlich zugeht und die Freiheit nicht zu einem Deckel der Bosheit von uns gemacht wird, ſo ge⸗ ſchieht allen Menſchen-Ordnungen vollkommen Genüge. 2. Die Lehre der lutheriſchen Kirche über Mit⸗ teldinge, Kirchen-Ordnungen und Ceremonien iſt in vielen Stellen der Symboliſchen Bücher ent⸗ halten, nach welchen daher auch Artikel 11 und 25 der Augsb. Confeſſion, und andere, welche von Beibehaltung der Privatbeichte handeln, zu verſtehen und die bei verſuchter Wiedereinführung derſelben zu berückſichtigen ſind. Sehr belehrend und warnend iſt hierbei der allgemeine Rath, den die ſeligen Bekenner in der Apologie der Augsb. Confeſſion Art. 8. geben, wo es heißt: „daß ohne ſondere und bewegende Urſache an den Kirchengebräuchen nichts geändert ſoll werden, ſondern, um Friedens und Einigkeit willen, ſoll man diejenigen Gewohnheiten halten, ſo man ohne Sünde und ohne Beſchwerung des Gewiſſens halten kann, indem gemeine Einigkeit und Friede, ſo viel derſelbigen ohne Beſchwerung der Gewiſſen zu erhalten wäre, billig allen andern geringen Sachen würde fürgezogen.“ Mit großer Beſtimmtheit ſpricht ſich die Concordien⸗Formel Artikel 10. über Abſchaffung der Mitteldinge aus: „Wir verwerfen und verdammen auch, wenn ſolche Mitteldinge dergeſtalt abgeſchafft werden, als ſollte es der Gemeine Gottes nicht frei ſtehen, jeder Zeit und Ort, derſelbigen Gelegenheit nach, wie es der Kirchen am nützlichſten, ſich eines oder mehr in chriſtlicher Freiheit zu gebrauchen.“ Daß alſo auch dem größern oder kleinern Theile einer Ge⸗ meine, wenn er ſich eine lang beſtandene Kirchen⸗ Ordnung, wie z. B. die Allgemeine Beichte iſt, nicht nehmen laſſen will, ſeine Freiheit nicht ge⸗ ſchmälert werden darf, iſt aus dieſer Stelle klar, und dies gilt namentlich dann, wenn dagegen der andere Theil in ſeiner Freiheit, eine ebenfalls vor⸗ handene, ihm beliebige Ordnung zu gebrauchen, nicht beeinträchtiget wird. Concordienformel⸗Erklärung, Artikel 10. heißt es: „Demnach glauben, lehren und bekennen wir: daß die Gemeine jedes Orts und jeder Zeit, der⸗ ſelbigen Gelegenheit nach, guten Fug, Gewalt und Macht hab, dieſelbigen ohne Leichtfertigkeit und Aergerniß ordentlicher und gebührlicher Weiſe zu ändern, zu mindern, und zu mehren, wie es jeder Zeit zu guter Ordnung, chriſtlicher Disciplin und Zucht, Evangeliichem Wohlſtand und zur Erbauung der Kirchen am Nützlichſten, Förder⸗ lchſten und Beſten angeſehen wird. Röm. 14. weichet Paulus, und gibt den Schwachen nach in Speiſe und Zeit oder Tagen. Aber den falichen Apoſteln, die ſolches als nöthig Ding aufs Ge⸗ wiſſen legen wollten, will er auch in ſolchen an ihm ſelbſt freien Mitteldingen nicht weichen. Col. 2.: „„Laſſet euch niemand Gewiſſen machen über Speiſe, Trank oder beſtimmte Feiertage““ ꝛc. Und da Petrus und Barnabas in ſolchem Fall etwas nachgaben, ſtrafet ſie Paulus öffentlich, als die in dem nicht richtig nach der Wahrheit des Evangelii wandelten. Gal. 2, 14. Denn es iſt zu thun um den Artikel der chriſtlichen Freiheit,