# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1862_S361 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Ueber das evangelische Verhalten eines christlich gesinnten Gemeindeschullehrers ꝛc. 361 auf gut pelagianisch und rationalistisch, die neugebornen ungetauften Kinder als rein und unschuldig, oder, auf gut reformirt, sie, als von christlichen Eltern gezeugt, als von edlerem Stoff geformt anzunehmen, als alle andern Kinder Adams; denn nicht der Mensch, als Christ, d. i. als geistlicher Mensch, sondern als natürlicher, durch die Erbsünde verderbter Mensch zeugt leibliche Kinder. Zum Andern aber ist nicht minder verkehrt und schriftwidrig, auf gut pietistisch und gesetzlich, die Taufgnade in den Kindern als Null anzusehn, nur Sünde in ihnen anzunehmen, und sie schlechthin zu betrachten wie die ungetauften Kinder der Heiden. Jeder Schullehrer also, der entweder auf diesem pietistischen, oder jenem rationalistischen Standpunkt stünde und demgemäß seine Schulzucht einrichtete, müßte nothwendig so oder anders des rechten Weges fehlen, und könnte keine gesunde, christliche Zucht in seiner Schule handhaben. Denn in jenem Falle wird er meist den Hebel des Hochmuths und Ehrgeizes in den Kindern anwenden; und wenn er dadurch auch allerlei Unarten des Fleisches austriebe, so wäre doch das Heilmittel schlimmer als das Uebel, und es hätte gleichsam nur ein stärkerer Teufel einen schwächeren ausgetrieben, damit er sich um so fester in den Besitz der verlassenen Stätte setze. In diesem Falle aber würde der Lehrer gern und oft an der Seele seiner Schüler auf pietistisch⸗gesetzliche Weise handthieren, um so schnell als möglich eine Art methodistischer Bekehrung in ihnen zu bewirken. Ist der Schullehrer aber ein rechtschaffener Lutheraner, d. i. ein recht gläubiger und rechtgläubiger Christ, so wird auch seine Schulzucht eine christlich⸗gesunde und heilsame sein. Demgemäß wird er mit dem Gesetz sammt seinen Drohungen und Strafen, auch, wenn nöthig, durch Anziehung bereits vollzogener Strafgerichte Gottes, in seinen Schulkindern die erbsündlich verderbte Natur oder das Fleisch in seinen mannichfachen Ausbrüchen in Worten und Werken angreifen, es seien nun offenbare Uebertretungen der göttlichen Gebote, als z. B. Zorn, Trotz, Hochmuth, Lügen, Trügen, Unkeuschheit, Faulheit, Haß, Zanksucht, Lieblosigkeit, Diebstahl u. dgl., oder temperamentliche Schäden und Unarten, als z. B. Leichtsinn, Zerstreutheit, Schwatzhaftigkeit, oder in Mangel an häuslicher Zucht und Gewöhnung, als z. B. Nachlässigkeit, Unordnung, Unsauberkeit, und was deß mehr ist. In diesem Handhaben des Gesetzes ist aber der strafende Ernst, der um Gottes Ehre eifert, herrschender Weise, zugleich von der christlichen Liebe des väterlichen Herzens durchdrungen und von dem Auge der christlichen Weisheit überwacht und geleitet, daß die Bestrafung, dem Grade und der Art nach, der Uebertretung oder Unterlassung angemessen sei, und unter Gottes Gnade und Segen dem bestraften Schulkinde zu Heil und Besserung ausschlage. Es wird also der Schullehrer z. B. temperamentliche Unarten, die vielleicht überdieß im Hause von den Eltern nicht die gebührende Zucht und Beschränkung erfahren, nicht mit derselben Schärfe strafen, als offenbare Sünden wider Gottes Gebote, als z. B. das Lügen, gröbere Unkeuschheit u. s. w. Es wird aber der christliche Lehrer nicht bei dem Bestrafen solcher einzelnen entschiedenen Sünden, je nach ihrer Art und Grad, bewenden lassen,