# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1862_S298 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 298 Referat für die Sitzungen der Synode von Missouri ꝛc. westl. Districts. von ihr in andere Gemeinden ziehen, ein solches Zeugniß mitgeben, 3 Joh. 5—10., Apostelg. 18, 27. § 56. Die Gemeinde sollte von rechtgläubigen Gemeinden rechtmäßig Gebannte nicht als Brüder aufnehmen, 1 Tim. 1, 20., vgl. 2 Tim. 4, 14. 15. § 57. Die Gemeinde sollte Vertriebene oder überhaupt Gäste aus anderen Gemeinden als ihre Brüder aufnehmen und für sie wie für eigene Glieder sorgen, 1 Petr. 4, 9., Ebr. 13, 2., Röm. 16, 1. 2., 1 Cor. 16, 10. 11., Matth. 25, 35. 43. § 58. Die Gemeinde sollte, wenn sie den Prediger einer anderen Ge⸗ meinde berufen will, diese um ihre Einwilligung und um Entlassung ihres Predigers bitten und mit ihr über Göttlichkeit der Wegberufung einig zu werden suchen; oder wenn ihr Prediger an eine andere Gemeinde berufen wird, die Berufung nach Gottes Wort prüfen, und wenn dieselbe als göttlich sich erweist, ihren Prediger willig ziehen lassen, Apostelg. 13, 1—3. § 59. Die Gemeinde sollte in schweren Fällen bei einer oder mehreren Schwestergemeinden Rath suchen, oder selbst darum ersucht, bereit sein, solchen auch nach Vermögen zu ertheilen, Apostelg. 15. § 60. Die Gemeinde sollte die Noth ihrer Schwestergemeinden als ihre eigene ansehen und nach Kräften ihnen hülfreiche Hand reichen, 1 Cor. 16, 1. 2., 2 Cor. 8, 1—3. 7—14., 9, 1—13. § 61. Die Gemeinde sollte dazu willig sein, eine Nachbargemeinde, welche allein das Predigtamt unter sich nicht aufrichten und auch nicht ein⸗ gepfarrt werden kann, wo es thunlich, als ein Filial oder Tochtergemeinde von ihren Predigern bedienen zu lassen. G. Siebenter Abschnitt. Von der Ausübung der Pflicht einer Gemeinde, an ihrem Theil mitzuhelfen, daß die Kirche im Ganzen gebauet und gefördert werde. § 62. Die Gemeinde sollte dafür Sorge tragen, daß begabte Knaben und Jünglinge dem Dienste der Kirche gewidmet und ihnen die Vorbereitung dazu ermöglicht würde, 1 Cor. 12, 7. § 63. Die Gemeinde sollte dafür sorgen, daß ihren am Geistlichen mangelnden Glaubensgenossen das Brod des Lebens gebrochen werde, Apostelg. 11, 19—24., und daher diejenigen unterstützen, welche dieses Werk der Liebe ausrichten wollen. § 64. Die Gemeinde sollte für die Verbreitung des geschriebenen Wor⸗ tes Gottes eifrig sein, 1 Thess. 1, 8., 5, 27., Col. 4, 16. § 65. Die Gemeinde sollte mitsorgen, daß auch denen, die noch in Finsterniß und Schatten des Todes sitzen, den armen Heiden und Juden, das Evangelium gebracht würde, Apostelg. 13, 1—3., 2 Cor. 11, 8. § 66. Die Gemeinde sollte bereit sein, sich mit den ev.⸗luth. Gemein⸗ den ihres Landes zu verbinden, so sie dazu Gelegenheit hat und solche Ver⸗ bindung der Ehre Gottes und dem Aufbau seines Reiches dienlich und för⸗ derlich ist, Apostelg. 15., Eph. 4, 3—6., 1 Cor. 12, 7. ——