# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1862_S297 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Referat für die Sitzungen der Synode von Missouri ꝛc. westl. Districts. 297 winne, wo nöthig, seine Meinung zu sagen, und verhütet werde, daß nicht aus der Besprechung eine Zänkerei werde, 1 Cor. 11, 16—19. § 47. Vor der Vollziehung jeder Wahl durch Abstimmung sollten die Namen der Stimmfähigen verlesen und aufgerufen werden, die Aufgerufenen ihre Gegenwart zu erkennen geben, und sogleich ihre Stimme abgeben, und den Abwesenden unter den Stimmfähigen nur schriftlich zu stimmen er⸗ laubt sein. § 48. Alle Vorladungen vor die Gemeindeversammlung sollten schrift⸗ lich durch eine dafür verantwortliche Person geschehen. § 49. Alle, welche außer dem Prediger ein Amt in der Gemeinde be⸗ kleiden, sollten eine von der Gemeinde entworfene schriftliche Instruction haben, in welcher ihre Befugnisse, deren Umfang und Grenzen genau be⸗ stimmt wären; jedes Glied sollte aber willig sein, wo es dies vermag, ein solches ihm angetragenes Amt auch anzunehmen, 1 Petr. 4, 10. 11. § 50. Eine etwa schriftlich aufgezeichnete Gemeindeordnung sollte nur das Nöthigste und was sich in dem Gemeindeleben bereits bewährt hat, ent⸗ halten, und keine darin gemachte Bestimmung, die etwas betrifft, was in Gottes Wort weder geboten noch verboten ist, unabänderlich sein, sondern jederzeit durch eine bedeutendere Stimmenmehrheit ordentlich verändert und aufgehoben werden können. § 51. Zwar muß jedes Glied der Gemeinde seine Verpflichtung an⸗ erkennen, zur Erhaltung von Kirche und Schule und zur Versorgung der dürftigen Glieder das Seine nach Verhältniß beizutragen, Matth. 10, 9. 10., 1 Cor. 9, 14., 2 Cor. 8, 12.; wie viel aber ein jedes nach Verhältniß zu geben habe, ist dem Gewissen und der freiwilligen Liebe eines jeden überlassen 2 Cor. 9, 7. F. Sechster Abschnitt. Von der Ausübung der Pflicht einer Gemeinde, auch mit der recht⸗ gläubigen Kirche außer ihr der Einigkeit im Geist sich zu befleißigen in dem Bande der Liebe und des Friedens. § 52. Die Gemeinde sollte fleißig für alle Heiligen gemeinschaftlich be⸗ ten, Eph. 6, 18. § 53. Wie jede wahre ev.⸗luth. Ortsgemeinde mit der ganzen wahren ev.⸗luth. Kirche gleiche öffentliche Bekenntnisse des Glaubens hat, so sollte sie auch Fleiß thun, mit derselben auch im Leben einig zu sein und mit ihr einerlei Rede zu führen in Einem Sinn und einerlei Meinung, 1 Cor. 1, 10. § 54. Jede Gemeinde sollte mit ihrer Nachbarsgemeinde über ihre gegenseitige örtliche Abgrenzung ein Uebereinkommen treffen, Tit. 1, 5., Gal. 2, 9., und diejenigen, welche sich in andern Gemeinden befinden, nicht aufnehmen, 1 Petr. 4, 15., 5, 2., Ebr. 10, 25. § 55. Die Gemeinde sollte von denen, welche aus anderen recht⸗ gläubigen Gemeinden zu ihr kommen, ein ihnen von letzteren ausgestelltes Zeugniß begehren und dasselbe anerkennen, hinwiederum aber denen, welche