# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1862_S296 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 296 Referat für die Sitzungen der Synode von Missouri ꝛc. westl. Districts. § 39. Zu ordentlicher Verwaltung der Geldangelegenheiten der Ge⸗ meinde, der Einsammlung und Auszahlung der Gehalte ꝛc., sollte ein zu der⸗ gleichen Geschäften geschicktes, christlich bewährtes Glied als Gemeinde⸗ Schatzmeister eingesetzt werden, und derselbe nicht nur entweder all⸗ monatlich oder vierteljährlich in öffentlicher Gemeindeversammlung Rech⸗ nung ablegen, sondern dessen Rechnung auch von Zeit zu Zeit durch dazu bestellte Personen theils zu bestimmten, theils zu unbestimmten Zeiten genau revidirt werden, 2 Cor. 8, 20. 21. § 40. Zu ordentlicher Versorgung der Armen, Wittwen, Waisen, Alten, Gebrechlichen, Kranken ꝛc. in der Gemeinde sollten eine oder mehrere Personen bestimmt sein, welche das Amt der Almosenpfleger verwalten, und Sorge zu tragen haben, daß niemand in Betreff der ihm nöthigen Unter⸗ stützung und Hülfeleistung übersehen werde, Apostelg. 6, 1—7., Röm. 12, 8., 1 Tim. 3, 8—13. § 41. Die Gemeinde sollte, wenn es ihre Mittel gestatten, darauf be⸗ dacht sein, sich ein ihren gemeindlichen Zwecken dienliches Eigenthum zu er⸗ werben, als da sind: eine wohleingerichtete geräumige Kirche, Schule, Pfarr⸗ und Lehrerwohnung, ein Gottesacker ꝛc., und Männer zu erwählen, die dieses Eigenthum nicht nur dem Staate gegenüber als Stellvertreter der Gemeinde halten, sondern auch die Aufsicht darüber haben und Sorge tra⸗ gen sollten, daß Schaden abgewendet, alles wohl im Stand gehalten und die nöthig werdenden Verbesserungen, Erweiterungen ꝛc. ausgeführt werden. § 42. Die Gemeinde sollte alles zum Gottesdienst Nöthige, eine Kirchen⸗ bibel, Agende, Tauf⸗ und Communiongeräthe, Amtskleider ꝛc. beschaffen und einen Küster erwählen, der dies in Verwahrung, das Kirchengebäude in Reinlichkeit und Ordnung zu erhalten (1 Cor. 11, 22.), die Elemente zu Taufe und Abendmahl gewissenhaft zu besorgen, und überhaupt dem Pastor die beim Gottesdienst nöthige Handreichung thun sollte. Die Sitzplätze soll⸗ ten nicht vermiethet, den in den Aemtern der Gemeinde Stehenden aber be⸗ sondere angewiesen und dem Prediger eine Sacristei eingerichtet sein. § 43. Die Zeit des Anfangs jeder Versammlung der Gemeinde sollte genau bestimmt und inne gehalten werden. § 44. In den Gemeindeversammlungen sollte über nichts Wichtiges ohne Weiteres, das ist, ohne vorgängige gemeinsame Besprechung, Aus⸗ einandersetzung und Berathung zur Abstimmung geschritten werden. § 45. Zwar sollte in der Regel alles, was Gottes Wort nicht entschei⸗ det, das ist, darin weder geboten noch verboten ist, durch die Stimmenmehr⸗ heit entschieden werden und sein, als die Entscheidung, die die Natur lehrt (1 Cor. 11, 14.); sollte aber in Folge des Durchsetzens der Entscheidung der Majorität um der Schwachheit Vieler willen eine Spaltung oder sonst ein Schade zu befürchten sein, so sollte die Majorität der Minorität um Liebe und Friedens willen weichen, 2 Cor. 10, 8. § 46. Der Vorsitzer der Versammlung sollte dafür sorgen, daß immer nur Einer nach dem Andern rede, 1 Cor. 14, 31., und so Jeder Raum ge⸗