# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1862_S295 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Referat für die Sitzungen der Synode von Missouri ꝛc. westl. Districts. 295 D. Vierter Abschnitt. Von der Ausübung der Pflicht einer Gemeinde, sich auch in Betreff des Irdischen ihrer Glieder anzunehmen. § 33. Erstlich soll die Gemeinde möglichst Sorge tragen, daß der Pre⸗ diger Nahrung, Kleidung, Wohnung für sich (dazu ein Gemach zum Studi⸗ ren und zum ungestörten Verkehr mit den ihm Befohlenen gehört) und die Seinigen, Matth. 10, 9—11., sowie die Mittel habe, sich gastfrei (1 Tim. 3, 2., Tit. 1, 8.) zu zeigen, sich allein von dem Evangelio zu nähren, 1 Cor. 9, 14., mit Lesen anzuhalten, 1 Tim. 4, 13., Gemeinschaft zu pflegen und sich nicht in Händel der Nahrung flechten zu müssen, 2 Tim. 2, 4., Sir. 38, 26. 27. Nach Umständen gilt dies auch von den Lehrern der Einfältigen, Luc. 10, 7. § 34. Auch soll die Gemeinde für Nahrung, Kleidung, Wohnung und alle andern nöthigen Bedürfnisse der Armen, Wittwen, Waisen, Alten, Gebrechlichen sorgen, welche sich dieselben weder selbst beschaffen können (2 Thess. 3, 10—12., 1 Tim. 5, 11—15.), noch Angehörige haben, welche dies insonderheit schuldig sind (1 Tim. 5, 16.), auch bei besonderen Unglücksfällen, Brand, Hungersnoth, Theurung, Raub ꝛc. der in Noth Gekommenen sich annehmen (2 Cor. 8, 13. 14., Röm. 12, 15., 1 Cor. 12, 26.); damit kein Bruder oder Schwester versucht werde, zu Schmach des Evangeliums das Erbarmen derer, die draußen sind, anzusprechen oder gar sich mit ihnen zu geheimen Gesellschaften zu verbinden, die den Zweck der Unterstützung zum Aushängeschild haben, 1 Thess. 4, 11. 12., 1 Joh. 3, 17., Matth. 25, 35. 36. 40. 42. 43. 45., Jac. 1, 27. Hiezu sollte die Gemeinde besondere Almosen⸗ pfleger bestellen, Apostelg. 6, 1—7. § 35. Die Gemeinde soll verhüten, daß ihre Glieder in Krankheiten nicht ohne die nöthige Hülfe, Pflege bei Tag und Nacht und Erquickung seien, Matth. 25, 36. 43., 1 Tim. 5, 10. § 36. Die Gemeinde hat Anstalt zu treffen, daß jedes, auch das ärmste Glied Christi ihrer Gemeinschaft ordentlich, ehrlich und christlich begraben werde, Matth. 14, 12., Apostelg. 8, 2., Jer. 22, 18. 19., Tob. 1, 19. 20. E. Fünfter Abschnitt. Von der Ausübung der Pflicht einer Gemeinde, zu sorgen, daß bei ihr alles ordentlich und ehrlich zugehe. § 37. Außer dem bereits gelegentlich Bemerkten gehört hieher vorerst dieses: Der Pastor sollte zwei Bücher halten und in Verwahrung haben, in deren einem, dem Seelenregister, sämmtliche sowohl stimmfähige, als nicht stimmfähige Glieder der Gemeinde verzeichnet, und in deren anderem, dem Kirchenbuch, die vollzogenen Amtshandlungen, die Taufen, Con⸗ firmationen, Aufgebote, Trauungen, Begräbnisse, mit Angabe der Personen, der Zeit, des Ortes und anderer wichtiger Umstände, sowie die Beichtenden und Communicirenden registrirt werden. Beide Bücher sollten von der Ge⸗ meinde angeschafft werden und Eigenthum derselben sein. § 38. Alle Schreiben und Urkunden, welche die Gemeinde betreffen, an sie gerichtet oder von ihr ausgegangen sind, sollten, wenn möglich, in der Urschrift, wo nicht, in beglaubigter Abschrift, nebst dem Protokollbuch von dem bestellten Schreiber der Gemeinde aufbewahrt werden.