# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1862_S294 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 294 Referat für die Sitzungen der Synode von Missouri ꝛc. westl. Districts. zu den Erwachsenen gehören, den Glauben bekennen, daß die heilige Schrift Alten und Neuen Testamentes Gottes Wort und daß die in den Bekenntnissen der ev.⸗luth. Kirche, namentlich in dem kleinen Katechismus Lutheri und in der ungeänderten Augsburgischen Confession enthaltene Lehre die reine christ⸗ liche Lehre sei, Gal. 2, 4., 2 Cor. 6, 14—18., 2 Joh. 10, 11., Ephes. 4, 3—6., und welche endlich 3. einen christlichen unärgerlichen Wandel führen, 1 Cor. 5, 9—13., 10, 21., Matth. 7, 6. § 30. Die Gemeinde hat die Sache derjenigen ihrer Glieder, die ihr als solche angezeigt werden, welche in Lehre oder Leben Gottes Wort un⸗ gehorsam und vergeblich nach Matth. 18, 15. 16. ermahnt worden seien, oder deren falsche Lehre oder Sünde kund und offenbar ist, in öffentlicher Versammlung nach Gottes Wort in christlicher Ordnung vor Zeugen (2 Cor. 13, 1.) zu untersuchen, die Schuldigbefundenen ihres Irrthums oder ihrer Sünde zu überweisen, sie zu ermahnen und zu strafen (2 Cor. 2, 6., 2 Thess. 3, 14. 15., Gal. 2, 11—14., 1 Tim. 5, 20.); diejenigen aber, welche sie nicht hören und in grundstürzendem Irrthum oder in offenbarer Todsünde unbußfertig und halsstarrig beharren, nach einstimmigem Beschluß, öffentlich durch den Diener des Worts aus der Gemeinde hinaus oder in den Bann zu thun, Matth. 18, 17—20. (1 Cor. 5, 1—5. 9—13., Röm. 16, 17., 2 Tim. 2, 17—21., Tit. 3, 10. 11.); sie also nicht mehr für Brüder zu er⸗ kennen, sondern für Heiden und Zöllner zu halten und ihnen daher auch die Rechte eines Bruders zu versagen und allen glaubensbrüderlichen Umgang mit ihnen aufzuheben; gegen diejenigen aber, welche in solchen Bann nicht willigen wollen, mit christlicher Zucht zu verfahren (1 Cor. 5, 1. 2.); hingegen diejenigen, an denen der Bann seinen Zweck erreicht hat und die daher bußfertig zurückkehren, öffentlich zu absolviren und wieder aufzunehmen, 2 Cor. 2, 6—11. § 31. Zwar soll sich die Gemeinde nicht anmaßen, ihre Prediger und andere, welche ein kirchliches Amt in ihr verwalten, nach Willkür ihres Amtes zu entsetzen; fallen dieselben aber in seelengefährliche Irrthümer und wollen sie sich, nachdem sie in ordentlicher Untersuchung schuldig befunden worden, 1 Tim. 5, 19., weder von der Gemeinde noch von den zugezogenen recht⸗ gläubigen Dienern des Wortes weisen lassen, oder werden sie als halsstarrige unbußfertige Sünder offenbar, oder haben sie einen Fall gethan, durch welchen sie das gute Zeugniß von denen, die draußen sind, verlieren und die Feinde des HErrn lästern machen, so hat sich die Gemeinde in christlicher Ordnung (dahin unter Umständen vorläufige Suspension gehört) als solche, die Gott selbst entsetzt hat, von ihrem Amte zu entfernen, Matth. 7, 15., Hos. 4, 6., Joh. 10, 5. 8., 1 Tim. 3, 1., Tit. 1, 6. 7., 1 Tim. 3, 6. 7. § 32. Endlich soll die Gemeinde auch aufsehen, daß weder sie als Ge⸗ meinde, noch ein einzelnes Glied kirchliche Vereinigung mit Un⸗ oder Irr⸗ gläubigen eingehe und sich so der Glaubens⸗, Kirchen⸗ und Religions⸗ mengerei schuldig mache, 2 Cor. 6, 14—18., 2 Joh. 10, 11.