# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1862_S293 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Referat für die Sitzungen der Synode von Missouri ꝛc. westl. Districts. 293 von ihm den Trost der Absolution, Joh. 20, 23., 2 Cor. 2, 10., und das Sacrament des Leibes und Blutes Jesu Christi oft begehre und empfange, 1 Cor. 11, 20. 26., nach vorausgegangener Verhörung und Beichte, Ebr. 13, 17., Ephes. 4, 11., 1 Cor. 4, 1., Matth. 7, 6., daß sie von ihm ihre Verlobten zur Ehe öffentlich mit Gottes Wort und Ge⸗ bet einsegnen, 1 Cor. 7, 40., 1 Tim. 4, 3—5., auch in Krankheits⸗, Todes⸗ und andern Nöthen und Anfechtungen sich von ihm aus Gottes Wort trösten, Jac. 5, 14. 15., und endlich ihre Todten christlich begraben lassen, Apostelg. 8, 2. § 24. Dazu, daß das Wort Gottes in einer Gemeinde recht im Schwange gehe, gehört ferner, daß die Gemeinde, wo möglich, eine ev.⸗luth. Kinderschule errichte, zu diesem Zwecke einen rechtgläubigen, gottseligen und geschickten Lehrer (Ephes. 6, 4., 1 Mos. 18, 19., 5 Mos. 6, 7., 2 Tim. 3, 15., Röm. 2, 20., Ebr. 5, 22.) in christlicher Ordnung berufe und anstelle, denselben ebenfalls auf das Wort Gottes Alten und Neuen Testamentes und die Bekenntnisse der ev.⸗luth. Kirche verpflichte und der Aufsicht des öffent⸗ lichen Predigtamtes untergebe, Matth. 18, 10., 1 Joh. 2, 13., Ebr. 13, 17. § 25. Dazu, daß das Wort Gottes in einer Gemeinde recht im Schwange gehe, gehört endlich, daß die Gemeinde keine Spaltung durch Con⸗ ventikel, das ist, von Unberufenen geleitete Lehr⸗ oder Betversammlungen außerhalb des von Gott geordneten öffentlichen Predigtamts dulde, 1 Cor. 11, 18., Jac. 3, 1., 1 Cor. 12, 29., 14, 28., Apostelg. 6, 4. C. Dritter Abschnitt. Von der Ausübung der Pflicht der Gemeinde, Sorge für die Rein⸗ heit der Lehre und des Lebens zu tragen und in beiden Beziehungen an ihren Gliedern Zucht zu üben. § 26. Alle Glieder der Gemeinde haben darnach zu trachten, daß sie wachsen und reich werden an aller Lehre und in aller Erkenntniß, 2 Petr. 3, 18., 1 Cor. 1, 5., damit sie nicht Kinder bleiben und sich wägen und wiegen lassen von allerlei Wind der Lehre, Ephes. 4, 14., Ebr. 5, 12., sondern die ihnen gepredigte Lehre nach Gottes Wort prüfen und richten, Apostelg. 17, 11., Matth. 7, 15. 16., 1 Joh. 4, 1., 1 Cor. 10, 15. § 27. Die Gemeinde hat das Amt auch solcher Aeltesten oder Vor⸗ steher unter sich aufzurichten, die nicht im Wort und in der Lehre arbeiten, 1 Tim. 5, 17., sondern in der Regierung und in der Handhabung der Zucht und Ordnung in der Gemeinde dem, der das Amt des Wortes hat, zur Hülfe sind, Röm. 12, 8., 1 Cor. 12, 28.; die Erfordernisse der Wahlfähigkeit sind nach Apostelg. 6, 3., 1 Tim. 3, 8—12. zu bestimmen. § 28. Die Gemeinde hat darauf zu sehen, daß nur reine und von der rechtgläubigen Kirche anerkannte Kirchen⸗ und Schulbücher unter ihr ein⸗ geführt und geduldet, Apostelg. 19, 19., und die Bekenntnißceremonien nicht aufgegeben werden, Gal. 2, 3—5. § 29. Die Gemeinde hat nur diejenigen als Glieder aufzunehmen, welche 1. getauft sind, Ephes. 5, 25. 26., 1 Cor. 12, 13., welche 2., wenn sie