# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1862_S292 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 292 Referat für die Sitzungen der Synode von Missouri ꝛc. westl. Districts. und unter herzlicher gemeinsamer Anrufung Gottes, zieht die Gemeinde, wo möglich, einen oder mehrere bereits im Amte stehende, erfahrene Kirchen⸗ diener hinzu, bedient sich ihres Rathes und überträgt denselben, wenn sie zugegen sein können, die Leitung öffentlicher Wahlverhandlungen, Apostg. 1, 15—26., 6, 1—6., 14, 23., Tit. 1, 5. Jedem stimmfähigen Gemeindeglied wird gestattet, einen Candidaten vorzuschlagen, Apostg. 1, 23. Ueber die Wahlfähigkeit eines jeden der Vorgeschlagenen wird hierauf auf Grund von 1 Tim. 3, 2—7., Tit. 1, 6—9., 2 Tim. 2, 15. 24—26., verhandelt, und der⸗ jenige, welcher aus den als wahlfähig Erkannten und Aufgestellten alle Stimmen oder doch eine absolute Mehrheit der Stimmen erhält, als der von Gott durch die Gemeinde berufene erkannt und angenommen. Auf Grund dieser Wahl wird eine Vocationsurkunde aufgesetzt, dieselbe der Ge⸗ meinde vorgelesen, nach deren Approbation im Namen der Gemeinde von dem Vorstand oder dazu erwählten Personen unterzeichnet und an den Ge⸗ wählten abgesendet, 1 Cor. 16, 3. In solcher Urkunde ist der Gewählte von der Gemeinde auf die Schriften der Apostel und Propheten Alten und Neuen Testamentes, als auf Gottes Wort, sowie auf die öffentlichen Be⸗ kenntnisse der evangelisch⸗lutherischen Kirche und zu treuer Ausrichtung des heiligen Predigtamtes in allen Stücken zu verpflichten, Col. 4, 17. (Vgl. Apostg. 26, 22., 20, 20. 21. 26. 27., 2 Tim. 1, 13. 14. 8., 4, 2. 5., 1 Petr. 5, 1—4.) In solcher Vocationsurkunde hat aber die Gemeinde zugleich zuzusagen, daß sie den Berufenen als ihren Hirten, Lehrer und Wächter erkennen, das Wort göttlicher Predigt von ihm als Gottes Wort aufnehmen, ihm gehorchen, ihn lieben, friedsam mit ihm sein, ihn ehren und für seinen Unterhalt sorgen wolle. Luc. 10, 16., 1 Thess. 5, 12., 2, 13., Ebr. 13, 17., 1 Thess. 5, 13., 1 Tim. 5, 17., Luc. 10, 7., 1 Cor. 9, 7—14., Gal. 6, 6. Nimmt der Erwählte den Beruf an, so stellt die Gemeinde den⸗ selben, wo es möglich ist, bereits im Amte stehenden rechtgläubigen Kirchen⸗ dienern vor, Apostg. 6, 6., damit diese ihn, wenn dies noch nicht geschehen, „versuchen“ oder examiniren 1 Tim. 3, 10. und durch öffentliche Ordi⸗ nation nach apostolischer Ordnung als einen rechtmäßig Berufenen er⸗ klären, verpflichten und bestätigen, 1 Tim. 5, 22., 4, 14., oder doch öffentlich und feierlich in sein Amt einführen, Apostg. 6, 6., 13, 2. 3. § 22. Dazu, daß das Wort Gottes in einer Gemeinde recht im Schwange gehe, gehört ferner die Einführung und zwar nicht gesetzliche, aber eifrige Haltung der sonn⸗ und gebräuchlichen, sowie gewisser Wochen⸗, namentlich der Advents⸗ und Fasten⸗Wochengottesdienste, alljährlicher Buß⸗, Ernte⸗, Dank⸗ und anderer heiligen Tage, und öffentlicher Kirchenexamina mit der Jugend. Apostelg. 2, 46., Ebr. 10, 24. 25. § 23. Dazu, daß das Wort Gottes in einer Gemeinde recht im Schwange gehe, gehört ferner, daß die Gemeinde von ihrem Prediger ihre neugebornen Kindlein ohne Verzug taufen und ihre Jugend zum vollen Genuß der Gnadenmittel vorbereiten und seiner Zeit öffentlich confir⸗ miren lasse, 1 Cor. 4, 1., Marc. 10, 13—16., Matth. 21, 15. 16., daß sie