# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1862_S291 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Referat für die Sitzungen der Synode von Missouri ꝛc. westl. Districts. 291 § 14. Die äußerliche Leitung der Versammlung kommt denjenigen zu, welche überhaupt der Gemeinde vorstehen oder die das Amt der äußer⸗ lichen Regierung insonderheit zu verwalten haben. Apostg. 15, 6., 1 Tim. 5, 17., Röm. 12, 8., 1 Cor. 12, 28. § 15. Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme in dergleichen Versammlungen sind Sachen der Lehre Apostg. 15., der Be⸗ setzung der kirchlichen Aemter Apostg. 1, 15—26., 6, 1—6., 2 Cor. 8, 19., der Kirchenzucht Matth. 18, 17—20., 1 Cor. 5, 1—5., 2 Cor. 2, 6—11., 1 Tim. 5, 20., öffentliche Anstöße Apostg. 21, 20—22., Streitigkeiten unter den Gliedern 1 Cor. 6, 1—8., Sachen guter Ordnungen und Ceremonien 1 Cor. 14, 26—40., 16, 1. 2. u. s. w. § 16. Sachen der Lehre und des Gewissens sind nach Gottes Wort und dem Bekenntniß der Kirche mit Einstimmigkeit zu erledigen Jes. 8, 20.; diejenigen Dinge hingegen, welche in Gottes Wort weder geboten noch ver⸗ boten sind, nach den Grundsätzen der Liebe und der Billigkeit und nach vor⸗ gängiger Berathung in christlicher Ordnung durch Stimmenmehrheit zu ent⸗ scheiden. 1 Cor. 16, 14., 14, 40., Col. 2, 5. Sollte es geschehen, daß etwas von der Gemeinde wider Gottes Wort entschieden und festgesetzt würde, so ist solche Entscheidung und Festsetzung null und nichtig, dafür auch zu er⸗ klären und zu widerrufen. § 17. Damit alles ordentlich und ehrlich zugehe und die Liebe nicht verletzt werde, muß die Versammlung vorher öffentlich angesagt und dafür eine für möglichst alle Glieder schickliche Zeit anberaumt sein. Wer aber dann dennoch nicht erscheint, begiebt sich damit für diesen Fall selbst seines Stimmrechts. Um Liebe und Friedens und nöthiger Vorsichtigkeit willen ist es rathsam, daß wichtige Beschlüsse in Betreff aufschieblicher Dinge erst dann die Gültigkeit eines Gemeindebeschlusses erhalten, wenn sie in der unmittel⸗ bar folgenden Versammlung bestätigt worden sind. § 18. Das Wesentliche der Verhandlungen sollte von einem dazu be⸗ stellten Schreiber zu Protokoll genommen, am Schlusse der jedesmaligen Ver⸗ sammlung vorgelesen, über die Richtigkeit der Darstellung abgestimmt, dieselbe je nach Befinden corrigirt und zu Anfang der nächsten Versammlung wieder vorgelesen werden. Apostg. 15, 23—31. § 19. Der Prediger beginnt und beschließt die Versammlung mit einem Gebet; für den Fall der Abwesenheit desselben wird ein Gebet von einer dazu bestimmten Person verlesen. Matth. 18, 19. 20., Col. 3, 17., 1 Tim. 4, 4. 5., Apostg. 1, 14., 16, 4. B. Zweiter Abschnitt. Von der Ausübung der Pflicht einer Gemeinde, daß das Wort Gottes reichlich unter ihr wohne und im Schwange gehe. § 20. Die Ausübung dieser Pflichten besteht vor Allem in der Auf⸗ richtung und Erhaltung des öffentlichen Predigtamtes in ihrer Mitte, Tit. 1, 5., Ephes. 4, 11. 14. § 21. Hierzu gehört erstlich die Wahl und Berufung. Zu ordent⸗ licher Vollziehung dieser hochwichtigen Handlung, nach Gottes Wort