# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1862_S290 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 290 Referat für die Sitzungen der Synode von Missouri ꝛc. westl. Districts. 1 Petr. 2, 5. 9., Offenb. 1, 6., 5, 10., Gesalbte 1 Joh. 2, 20. 27., Christi ver⸗ traute Braut und Hausehre 2 Cor. 11, 2., Ps. 68, 13., Christi Leib, in und unter denen Christus wohnt 1 Cor. 12, 27., Matth. 18, 20., gleiche Brüder Matth. 23, 8—11., diejenigen, deren alles sei 1 Cor. 3, 21—23., die Pre⸗ diger hingegen ihre Haushalter 1 Cor. 4, 1., ihre Knechte 2 Cor. 4, 5. ge⸗ nannt, die Gemeinden selbst aber als das höchste Gericht Matth. 18, 15—18. dargestellt werden. Capitel II. Von den Pflichten einer vom Staate unabhängigen ev.⸗luth. Ortsgemeinde. § 6. Sie hat erstlich dafür Sorge zu tragen, daß das Wort Gottes reichlich unter ihnen wohne und im Schwange gehe, Col. 3, 16. § 7. Sie hat zum andern Sorge für die Reinheit der Lehre und des Lebens in ihrer Mitte zu tragen und daher in beiden Beziehungen an ihren Gliedern Zucht zu üben. Matth. 18, 15—18., Röm. 16, 17., 1 Cor. 5, 1—18., 6, 1—8., 2 Cor. 2, 6—11., Gal. 6, 1., 1 Thess. 5, 14., 2 Thess. 3, 6. 14. 15., 2 Joh. 10, 11. § 8. Sie hat zum dritten sich angelegen sein zu lassen, daß alle ihre Glieder auch im Irdischen wohl versorgt seien, an den nöthigen Lebens⸗ bedürfnissen nicht Mangel leiden, noch in irgend einer Noth verlassen seien. Gal. 6, 10., 5 Mos. 15, 4., Röm. 12, 13., Gal. 2, 9. 10., Jac. 1, 27., 1 Thess. 4, 11. 12. § 9. Sie hat darauf zu sehen, daß unter ihr alles ordentlich und ehrlich, und nicht allein vor dem HErrn, sondern auch vor den Menschen redlich zu⸗ gehe. 1 Cor. 14, 33. 40., 2 Cor. 8, 20. 21., 2 Col. 2, 5. § 10. Sie hat die Pflicht, auch mit der rechtgläubigen Kirche außer ihr der Einigkeit im Geist sich zu befleißigen in dem Band der Liebe und des Friedens. Ephes. 4, 2. 3., 1 Thess. 4, 9. 10., Röm. 15, 26. 27., 2 Cor. 8, 19. § 11. Es liegt ihr ob, an ihrem Theile mitzuhelfen, daß die Kirche im Ganzen gebaut und gefördert werde. Amos 6, 6., Apostg. 15, 1 ff. 11, 21—23. Capitel III. Von der Ausübung der Rechte und Pflichten einer vom Staate unabhängigen ev.⸗luth. Ortsgemeinde. A. Erster Abschnitt. Von den Gemeindeversammlungen. § 12. Zu gewissenhafter, heilsamer und gottgefälliger Ausübung ihrer Rechte und Pflichten ist jeder freien Ortsgemeinde die Einrichtung solcher geordneten öffentlichen Versammlungen nöthig, in denen sie diejenigen Handlungen berathet, beschließt, oder auch vollzieht, welche zu ihrer Selbst⸗ regierung erforderlich sind. Matth. 18, 17., 1 Cor. 5, 4., Apostg. 21, 17—22, 6, 2., 15, 30., 1 Tim. 5, 20. § 13. Zu thätigem Antheil am Reden, Berathen, Abstimmen und Be⸗ schließen in solchen Gemeindeversammlungen haben alle erwachsenen männ⸗ lichen Gemeindeglieder das Recht, ausgeschlossen sind die Weiber und die Jugend. Matth. 18, 17. 18., Apostg. 1, 15. 23—26., 15, 5. 12., 18. 22. 23., 1 Cor. 5, 2., 6, 2., 10, 15., 12, 6., 2 Thess. 3, 15., 1 Cor. 14, 34. 35. 1 Petr. 5, 5.