# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1862_S289 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lehre und Wehre. Jahrgang VIII. October 1862. No. 10. Referat für die Sitzungen der Synode von Missouri, Ohio u. a. Staaten, westl. Districts, in Crete, Will Co., Ills., am 15. Mai und die folgenden Tage 1862. Die rechte Gestalt einer vom Staate unabhängigen ev.⸗luth. Ortsgemeinde. Vorbemerkungen. § 1. Eine ev.⸗luth. Ortsgemeinde ist eine Versammlung gläubiger Christen an einem bestimmten Ort, bei welchen Gottes Wort dem Bekenntniß der ev.⸗luth. Kirche gemäß rein gepredigt und die heil. Sacramente nach Christi Einsetzung laut des Evangelii gereicht werden, denen jedoch immer auch falsche Christen und Heuchler, zuweilen auch öffentliche Sünder beigemischt sind. § 2. Vom Staate unabhängig ist eine Gemeinde dann, wenn der Staat es ihr überläßt, sich in allem selbst zu regieren. § 3. Um zu erkennen, wann eine ev.⸗luth., vom Staate unabhängige Ortsgemeinde recht gestaltet sei, ist nöthig, aus Gottes Wort namentlich zweierlei zu erforschen: erstlich, worin ihre Rechte und Pflichten, und zum andern, worin die rechte Ausübung dieser ihrer Rechte und Pflichten bestehe. Capitel I. Von den Rechten einer vom Staate unabhängigen ev.⸗luth. Ortsgemeinde. § 4. Die sämmtlichen einer ev.⸗luth. Ortsgemeinde zustehenden Rechte sind in den Schlüsseln des Himmelreichs begriffen, welche der HErr seiner ganzen Kirche ursprünglich und unmittelbar gegeben hat, und zwar also, daß dieselben jeder, der kleinsten wie der größten, in gleichem Maaße gehören. Matth. 16, 15—19., 18, 17—20., Joh. 20, 22. 23. § 5. Daß mit den Schlüsseln des Himmelreichs jede ev.⸗luth. Orts⸗ gemeinde die ganze für sie nöthige Kirchengewalt hat, das ist, die Ge⸗ walt und Auctorität, alles zu verrichten, was zu ihrer Regierung erforder⸗ lich ist, dies ist noch dadurch bestätigt, daß in der heil. Schrift die wahren Glieder einer solchen Gemeinde, nämlich die gläubigen Christen in derselben, Priester und Könige vor Gott oder das heilige, königliche Priesterthum