# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1862_S256 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 256 Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. lutherischen Pfarrer. Da nun nach dem Kirchenrechte ein solcher Erlaubnißschein besagt, daß die damit bedachte Person ein Glied der Gemeinde des unirten Pfarrers ist, so können die lutherischen Laien einen solchen Erlaubnißschein nicht annehmen, ohne sich selbst für unirt zu erklären und ihr lutherisches Recht zu vergeben. Es hat auch keinen rechten Sinn, daß lutherische Pfarrer den Schein fordern, da sie selbst damit ausdrücklich bezeugen, daß sie den unirten Pfarrzwang über Lutherische anerkennen und mit der Union in Sacraments⸗ gemeinschaft stehen. Was soll da noch der Schein? Man lasse die Lutherischen an ihren unirten Altare, wenn sie mit Scheinen kommen, daß sie der Union einverleibt sind. Die Laien haben sich daher folgerecht geweigert, unirte Scheine zu fordern. Sie hätten noch den Versuch machen können, das Consistorium um die Erklärung zu bitten, daß diese Scheine nur der Ordnung wegen nöthig seien, ohne eine Zugehörigkeit zur Union zu bedeuten. Geholfen hätte es freilich auch nicht. — Statt dessen erfahren wir von andern Schritten. Die Gemeinde Sachsenberg ist, wie sich die Leser erinnern werden, durch Einführung eines auf die Union verpflichteten Geistlichen mit Gewalt unirt gemacht, in Folge dessen der erste Geistliche, Rocholl, seinen Abschied genommen hat und im Hannoverschen wieder angestellt ist. Ein Bruchtheil der Gemeinde ist aber damit nicht zufrieden und will sich von dem unirten Pfarrer nicht bedienen lassen, hat sich daher mit der Bitte an das Regiment gewandt, die Dienste eines nichtunirten Geistlichen ohne Erlaubnißschein annehmen zu dürfen. Darauf ist folgende Antwort an „Hallenberg und Genossen zu Sachsenberg“ erfolgt: „Da die Gemeinde Sachsenberg, wie den Imploranten in dem Resolut vom 11. März v. J. erklärt und nachgewiesen worden, keine lutherische, sondern eine evangelische d. h. unirte ist, und da dieselben dieser evangelischen Gemeinde so lange angehören, als sie nicht ihren Aus⸗ tritt aus derselben nachdrücklich erklärt und unter Erfüllung der dazu erforderlichen Be⸗ dingungen eine besondere Gemeinde gegründet haben, so steht deren bei Sr. Durchlaucht dem Fürsten unter dem 3. Febr. d. J. eingereichten Gesuche: daß ihnen gestattet werden möge, geistliche Amtshandlungen durch einen in⸗ oder ausländischen Geistlichen ohne Erlaubniß⸗ bescheinigungen des Pfarrers zu Sachsenberg verrichten zu lassen, nicht zu fügen, um so weniger als sämmtliche Geistliche unseres Landes, mögen sie mit oder ohne das durch die Bekanntmachung vom 21. Octbr. 1859 veröffentlichte Postscript angestellt sein, der ver⸗ einigten evangelischen Kirche unsres Landes angehören, ausländische lutherische Geistliche aber zur Verrichtung geistlicher Amtshandlungen in unserm Lande völlig unbefugt sind. Dies wird den Imploranten mit höchster Genehmigung hierdurch eröffnet. Arolsen, 27. März 1862. Fürstl. Waldeck'sches Consistorium: Bauer. Steinmetz. Albrecht.“ — Ist Sachsenberg nach dem Rechte lutherisch, so müssen die Unirten mit ihrem Pfarrer austreten. Das Con⸗ sistorium muthet nun aber den Lutherischen den Austritt und das Aufgeben ihrer Gemeinde⸗ rechte und Ansprüche zu, weil es keine Lutherischen im Lande kennt. Doch unter dieser Be⸗ dingung, daß die Lutherischen vorher allen Rechten entsagen und die Rechtsbeständigkeit der Union anerkennen, will man es geschehen lassen, daß sich auch in Waldeck eine lutherische Separation bildet. Wie aber, wenn sich eine Separation bildet mit dem Proteste gegen die Gewaltthätigkeit der Union? Preußisch⸗luth. Kirche. Folgendes berichtet Räthjen in seiner Kirchenz. für Lutheraner vom Monat Juni: Es ist gegründete Aussicht vorhanden, daß Se. Maj. der König sowohl die seit Verhängung der angemaßten Breslauer Suspension von uns voll⸗ zogenen Amtshandlungen öffentlich anerkenne, als auch den Pastoren, welche sich von der Gerichtsbarkeit des O. K. C. lossagen, das Recht zuspreche, mit bürgerlicher Wirkung Trauungen und alle andern geistlichen Amtshandlungen in ihren Gemeinden zu verrichten. Die durch Execution genommenen Kirchentücher u. s. w. werden wohl den betreffenden Pastoren zurückgegeben werden. Leider hat außer P. Löfflad in Lobsens auch P. Gumlich in Weigersdorf bei Niesky am Donnerstag der heil. Osterwoche sein Amt in die Hände des H. Sup. Pistorius niedergelegt. Aufgefundener handschriftlicher Nachlaß von Luther. In Bres⸗ lau hat der Buchhändler Skutsch eine der größten Seltenheiten erworben: eine Sprüch⸗ wörtersammlung in eigenhändiger Handschrift Dr. M. Luthers, welche auf 33 Seiten in Octavformat mehr als 500 Sprüchwörter umfaßt und, so viel bekannt, bis jetzt noch nicht im Druck erschienen ist. Hoffentlich wird Herr Skutsch den Fund bald zum Gemeingut machen.