# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1862_S248 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 248 Litterarische Intelligenzen. daß ein lutherischer Pfarrer im Weimarschen eine reformirte Gemeinde mit dem Sacramente ohne Erlaubnißschein bedient habe. Das habe der Kirchen⸗ rath hinterher sehr gut geheißen. Also wo es auf die Union ankäme, da sei es löblich, die Kirchenordnung zu brechen; dagegen was wider die Union wäre, das müßte sich aufs strengste unter die Kirchenordnung beugen. Der Kirchen⸗ rath hatte freilich dazu guten Grund. Denn nachdem Vollert einen Freitisch für Schleiz und Greiz eingerichtet hatte, konnte er dasselbe auch für das Her⸗ zogthum Weimar thun. Dann war aber keine Ordnung mehr zu halten. Er mußte also trotz seiner Widersprüche dabei beharren, daß Vollert zur Be⸗ dienung Fremder jedesmal einen Erlaubnißschein fordern müsse. Fürs andere verlangte der Kirchenrath von Vollert, daß er den Binde⸗ schlüssel nicht ohne jedesmalige Genehmigung des Kirchenrathes gebrauchen dürfe. Das war der eigentliche Punkt, um den es sich handelte. Vollert ging von der Ueberzeugung aus, daß der Bann ein Recht der Einzelgemeinde sei, das ihr nimmermehr genommen werden dürfe. Ob eine Seele loszusprechen oder zu binden, vom Abendmahle abzuweisen oder zum Abendmahle zuzu⸗ lassen sei, darüber habe allein der Pastor, natürlich mit Zuziehung der Ge⸗ meinde, zu entscheiden. „So gewiß ich absolviren darf, sagte er, so gewiß darf ich auch binden, beides ohne erst anzufragen bei der Behörde.“ Eine Landeskirche und ein landesherrliches Kirchenregiment ist nach dieser Voraussetzung kaum noch vorhanden, wenn die höchste kirchliche Gewalt aus⸗ schließlich in die Hand der Einzelgemeinde übergeht. Man hielt Vollert vor, daß die alten lutherischen Kirchenordnungen ausdrücklich das Bannrecht an die Zustimmung der Consistorien gebunden und unter deren Aufsicht ge⸗ stellt hätten, und zwar aus dem Grunde, um der Willkür und Tyrannei ein⸗ zelner Pastoren zu wehren und zu verhüten, daß nicht ein Pastor denselben bannte, welcher von einem andern Pastor zum Abendmahle zugelassen würde. Vollert wollte davon nichts hören. Er behauptete, die alten Kirchen⸗ ordnungen wären hierin auf falschem Wege und müßten verbessert werden. Heut zu Tage stehe es so schlimm, daß das Kirchenregiment von Zucht nichts mehr wissen wolle. Da müsse es nach der Regel der alten Theologen und Rechtslehrer gehen, welche sie mit P. Leysers Worten aussprächen: „Wenn die Kirche fahrlässig ist in der Kirchenzucht, muß doch ein Prediger sein Gewissen in Acht nehmen und mag ihnen (den Gottlosen) das heil. Abendmahl nicht reichen.“ Der Kirchenrath sah wohl, daß mit diesem Mann schlecht disputiren war. Nach vielen vergeblichen Verhandlungen legte derselbe dem Beklagten die einfache Frage mit Ja oder Nein zu beantworten vor: ob er „den ihm vor⸗ gesetzten Behörden Gehorsam leisten und sich den bestehenden kirchlichen Ge⸗ setzen und Ordnungen in allen Stücken willig fügen“ wolle. Da Vollert nun erklärte, er könne nur gehorchen, so weit der Gehorsam mit Gottes Wort übereinstimme, so sah der Kirchenrath wohl ein, daß Vollert nur seine eigene Ueberzeugung als Kirchenordnung würde gelten lassen, und entsetzte