# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1862_S243 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. 243 Weibesperson, wahrhaftig ein Ehebruch zu nennen und zu halten sey, und also er, als Ehemann, seinem Weibe sowohl zu Haltung schuldiger Treue, als sie ihm, verpflichtet gewesen; jedennoch aber, weil in dem göttlichen Gesetz, Exod. XXII. 16. Deuter. XXII. 28. die Todesstrafe auf denjenigen, der eine Jungfrau beschlafen, ohne Restriction, ob er seiner Seits verehlichet, oder le⸗ dig gewesen, nicht gesetzt, also daß durch die Obrigkeit, vermittelst dieser Strafe, ein solch matrimonium könne verhindert werden, als sehen wir nicht, aus was für Motiven Theodosius diese Heyrath werde verhindern können. So läßt sichs auch nicht bloß a paritate argumentiren, weil viel Ursachen sind, warum dem weisesten Gesetzgeber beliebet hat, den Ehebruch mit einer ver⸗ ehlichten härter als einer unverehlichten zu bestrafen. Wie wir sehen, daß Gott in dem alten Testament wohl geschehen lassen, daß ein Mann meh⸗ rere Weiber hätte, niemals aber, daß einem Weibe mehrere Männer zu⸗ gelassen worden wären, obwohl sein Gesetz von beyden Seiten, daß ein Weib nicht weniger ihren eigenen Mann, als ein Mann sein eigen Weib habe, erfordert, 1 Cor. VII. 2. Bey gegenwärtigem casu äußern sich unterschiedliche Umstände, warum diese Heyrath vielmehr zu rathen, und nicht zu widerrathen sey. Denn dessen nicht weiter zu gedenken, daß die beniemte Iuliana keine verehlichte, sondern außer Ehe lebende Person, und ein Mägdchen von etwa 18 Jahren gewesen, als Sulpitius, der Ottiliae Ehemann, sie geschwängert, und ein Kind, als diese noch gelebet, mit ihr gezeuget; so kann ja beyder Gewissen nicht besser gerathen werden, als wenn nunmehro durch ein legitimum matrimonium die Iuliana, welche der Stiefsohn Crispinus, bey solchen ihm nicht unbekannten Umständen, doch nicht mit gutem Gewissen heyrathen kann, noch wird, wiederum zu Ehren gebracht, ingleichen das noch lebende mit ihr im Ehebruch gezeugte Kind ex illegitima, proles legitima*) werde. Auf die andere Frage zu antworten: Weil Sulpitius, bey so gestalten Sachen, sich an kein Einreden kehren, und auch suasu Theodosii, weil er hierzu durch kein göttlich Gesetz verbunden, sich nicht selbst bey der Obrigkeit zur Bestrafung wegen des mit Iulianen ge⸗ triebenen Ehebruchs angeben dürfte, so ist Theodosius dennoch zu schweigen, und die Sache Gott zu befehlen schuldig, weil die verstorbene Ottilia solch factum ihrem Manne, dem Sulpitio, der es herzlich bereuet, aufrichtig ver⸗ ziehen, sie aber es Theodosio, als ihrem Beichtvater, kurz vor ihrem Ende, sub fide silentii, entdecket, und gebeten, es niemand anders, als ihrem Ehe⸗ manne, zu sagen und vorzuhalten, und zwar erst nach ihrem Tode, damit er destomehr in beständiger Buße verharrete. Worauf Theodosius auch, nachdem Ottilia gestorben, Gelegenheit genommen mit Sulpitio zu reden, und befunden, daß er das factum nicht geläugnet, sondern vielmehr mit Thränen bereuet, und andere gute Kennzeichen einer wahren Buße an sich spühren lassen. Weil nun Theodosius vermuthlich auch des Sulpitii Beicht⸗ *) Aus einem unrechtmäßigen ein rechtmäßiger Sprößling.