# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1862_S242 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 242 Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. 2. Wann Sulpitius sich an kein Einreden kehret, und auch suasu Theo- dosii sich nicht selbst bey der Obrigkeit zur Bestrafung angeben will, ob Theodosius dennoch schweigen, und die Sache Gott befehlen soll? 3. Ob Theodosius auch darzu mit gutem Gewissen schweigen kann, daß Iuliana als Jungfer proclamiret wird, ob er gleich nicht selbst die Proclamation verrichtet? 4. Was Theodosius thun soll, wenn er diese Leute copuliren sollte, welcher actus ihn ohnfehlbar trifft, ob er solchen durch eine Reise abwenden, und bey dem allen ein gut Gewissen haben könne? 5. Ob nicht Theodosius, im Fall, da die Heyrath ihren Fortgang hätte, nichts destoweniger die Iulianam, als die sein Beichtkind ist, auch vor⸗ nehmen, und ihr wegen begangener Sünde priuatim Vorhaltung thun müsse? Wir befinden hierauf Gottes Wort, der Observanz unserer lutherischen Kirche und der christlichen Prudenz gemäß zu seyn, und zwar, was die erste Frage anlangt: Ob zwar von den päbstischen Canonisten unter die Hinderniß des Ehe⸗ standes auch der Ehebruch gerechnet wird, so nämlich einer zu der Ehe nehmen wollte, die zuvor von ihm mit dem Ehebruch beflecket worden, so ist doch dieses nur zu verstehen von einer Ehefrau, die bey ihres Mannes Leb⸗ zeiten mit einem andern, sowohl ledigen, als verheyratheten, sich fleischlich vermischet, welches aber in dem gegenwärtigen casu nicht geschehen. Wiewohl auch jenes von dem seligen Luthero an den Papisten in der römi⸗ schen Kirche höchst improbiret wird: „Ich bitte dich,“ schreibt er, Tom. II. Ienens. Germ. fol. 153. und Tom. IV. Altenburg. f. 1408. (conf. Tom. II. Ienens. Lat. fol. 281.) „Wo kömmt doch her dieses strenge Recht gegen die „Menschen, welches doch Gott niemals erfordert hat? Wissen sie nicht, „oder wollen sie nicht wissen, daß Bathseba, als eine Hausfrau Uriä, „dieß Laster begangen hat; das ist: sie war befleckt mit dem Ehebruch, „und nach dem Tode ihres Mannes ward sie doch geehliget von David, „der mit ihr die Ehe gebrochen und doch hernach mit ihr in legitimo matrimonio*) „den König Salomo gezeuget. Hat nun das göttliche Gesetz dieses „zugelassen, was thun denn die tyrannischen Menschen gegen ihre Mitknechte?“ Welchem hernachmals beygepflichtet TARNOVIVS, Libr. I. de coniugio c. 50. GERHARD. in loco de matrimon. §. 383. SCHERZER. in System, defin. Loc. XVII. de coniugio, §. XII. fol. 789. So meldet auch der berühmte ICtus, BENEDICT. CARPZOVIVS Iurisprud. Eccl. Libr. II. Tit. I. defin. XIV. f. 335. daß die Scabini Lipsienses, und die juristische Facultät auf der Uni⸗ versität Gießen, Tübingen, wie auch das Consistorium zu Meißen, Witten⸗ berg und Leipzig nicht anders in diesem casu gesprochen. Nun wollen wir zwar nicht läugnen, daß die fleischliche, unehliche Vermischung des in dem vorgelegten casu verheyratheten Sulpitii, mit der Iuliana, einer noch ledigen *) In rechtmäßiger Ehe.