# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1862_S238 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 238 Der Unionismus im Großherzogthum Hessen. ist früher erzählt. Diese schieden mit Gepolter aus, sie wollten nicht zur Halbheit verdammt sein und der Mittelparthei die Schleppe tragen. Sie traten fortan auf eigene Füße und hatten nichts mitgenommen von der Friedberger Conferenz, als was sie hingebracht hatten, eine thatendurstige Begeisterung für die Union. 1860 ließ ein darmstädter Mitprediger ein Schriftchen ausfliegen, welches den nichtunirten Geistlichen nachdrücklich die Union predigte und ihnen die unverschämte Zumuthung machte, ihr Amt niederzulegen, falls sie der Union nicht beitreten wollten, weil allen hessischen Geistlichen dieselbe befohlen sei. Diese lügenhafte Begründung war um so impertinenter, als der Mitprediger gleich hinzusetzte, was er und andere seines Gleichen predigten, und also unter ihrer Union verstanden. Evangelisch predigen, sagte er, heiße nicht, „eine vor langer Zeit zeitgemäße Auslegung bieten, sondern nach Pflicht und Gewissen die Sätze unsers Herrn so auslegen, daß sie sich mit unserm Gewissen und mit den Anforderungen der heutigen Bildung gewissenhaft vertragen.“ Und der will das Recht haben, in einem christlichen Pfarramte zu sitzen, gewissenhaft seine Einkünfte zu verzehren und andre hinauszustoßen, wiewohl er vor lauter Gewissen nicht zum Christenthume kommen kann. Bald darnach bildete sich in der Hauptstadt eine Conferenz „für Durchführung der Union und Anstrebung einer Kirchenverfassung,“ wofür gegen Ende des Jahres 1861 mit einer Ansprache an alle Gemeinden des Großherzogthums geworben wurde. Von dieser Ansprache weiß man genug, wenn man erfährt, daß sie von dem Pfarrer Ewald zu Darmstadt abgefaßt ist, dem die eigenthümlich christlichen Lehren ohne weiteres für Aberglauben gelten. Als den leitenden Geist bezeichnet aber der Verfasser zwischen Main und Rhein einen Oberstudienrath und Gymnasialdirektor zu Büdingen, Dr. Thudichum. Was dieser mehr zurückhaltende Mann aus Schleiermachers Schule lehrt und will, läßt sich in ein paar Sätze fassen. Wenn die heil. Schrift, nach Wissen, Vernunft und Glauben ausgelegt, in verschiedener Art verstanden werden kann, so „steht es keinem Menschen zu, eine der verschiedenen Erklärungen als Regel aufzustellen.“ Streiten z. B. einige in der Kirche über Abendmahl, Erbsünde, die Gottheit Christi u. dgl., so giebt es darüber keine gewisse bindende Lehre. Jeder darf lehren, was er für Recht hält, und das von Rechtswegen. Die Union fing mit der Lehre vom heil. Abendmahle an. Sie sollte freigegeben werden, weil sie streitig war. Warum denn sie nur? Kann und darf man es denn nicht mit allen übrigen Lehren eben so machen? Doch erklärte Thudichum, daß ein Pfarrer „berechtigt“ sein solle, seine confessionelle Ueberzeugung zu lehren, nur dürfe er die entgegenstehende nicht als irrig, ketzerisch, ungläubig bestreiten. Das ist aber eben confessionell, daß die Wahrheit den Irrthum ausschließen muß. Wie kann der Confessionelle noch confessionell sein, wenn er Wahrheit und Irrthum für gleichberechtigt erklären muß? Dann giebt es, wie unser Verfasser richtig sagt, weder Irrthum noch Wahrheit, sondern nur verschiedene „Auffassungen“ und „Erklärungen,“ welche sich gütlich um die Domäne der