# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1862_S219 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich-Zeitgeschichtliches. 219 die anderen, namentlich den Senior Grabau, falscher Lehre und unrichtiger Praxis. Zur Opposition gehörte u. A. Pastor Kühn in Canada und Pastor Habel in Kirchhayn, Wisconsin. Ersterer hat seine Opposition bereits mit Amtsentsetzung und Excommunication büßen müssen. Letzterer war bekanntlich früher Glied der Missouri⸗Synode, von welcher er sich namentlich darum trennen zu müssen erklärte, weil die Missouri⸗Synode Grabau und seiner Synode Unrecht thue, daß sie dieselben falscher Lehre und tyrannischer Praxis beschuldige und demgemäß von den Buffaloern ungerecht Gebannte nicht von sich weise. Pastor Habel scheint jetzt durch eigene Anschauung an Ort und Stelle einsehen zu müssen, was er seinen Brüdern nicht glauben wollte. Selbst das muß er erfahren, daß die Verhandlungen mit ihm in der letzten Versammlung der Buffalo-Synode in dem von Pastor Grabau redigirten Bericht (VII. Synodalbrief) unwahr dargestellt werden. Er hat daher eine „Offene Erklärung an die Mitglieder der Synode von Buffalo und an alle Christen, die den „„VII. Synodalbrief der Synode der aus Preußen eingewanderten luth. Kirche““ lesen oder gelesen haben,“ durch den Druck ausgegeben, welche vor uns liegt. Wir begnügen uns damit, daraus nur den einen und anderen Passus auszuheben und unseren Lesern mitzutheilen. Die Erklärung beginnt mit den Worten: „Wenn ich mit dieser Erklärung, in dieser Form, öffentlich vor die Christenheit trete, so geschieht es 1. weil dieselbe einem gedruckten, öffentlich in der Christenheit verbreiteten, Unrichtigkeiten enthaltenden Synodal-Briefe gilt; — 2. weil Herr P. Grabau sein Informatorium für eine passende Erklärung verweigert hat; ich aber 3. als Christ schuldig bin, öffentliche Unrichtigkeiten, die unter meinen Namensunterschrift mit ausgegangen sind, und Aergerniß, was dadurch von mir mitgegeben worden, auch durch öffentliche Erklärung abzuthun.“ Seite 2 der Erklärung heißt es: „Was im Urtheil des Seniors Ministerii S. 18 (des Synodalbriefs) ferner gesagt wird, bis zu Nr. 3 hin, ist Alles unrichtig und als unrichtig oft bewiesen worden, sowohl schriftlich als mündlich, privatim als öffentlich. Auch versprach Pastor Grabau bei seiner öffentlichen Ueberführung sowohl in Cedarburg als vor der Synode, nachdem er vergeblich Beweis für seine Behauptung gesucht, den Abschnitt zu ändern. Der Synodalbrief aber zeigt, daß er dies nicht gethan!“ S. 4 wird sogar nachgewiesen, daß der Synodalbrief in verschieden lautenden Recensionen ausgegeben worden sei. S. 6 berichtet die Erklärung, daß „dem Herrn Senior sowohl schriftlich als mündlich wiederholt bezeugt worden, der Hauptpunct bei unserem Handel sei nicht Lettow (der gebannt worden), sondern das verletzte Rechtsgefühl der Gemeinde, die nach unserm Erkenntniß beim Banne freilich auch ein Wörtlein mitzureden hat.“ Ebendaselbst heißt es, Pastor Schulze habe gepredigt: „Hüte sich ein Jeder vor Ungehorsam, wo er nicht Gottes klares Wort für sich hat, was ihm ein anderes, als was Eltern, Lehrer und Obrigkeit verlangen, befiehlt.“ Als Lettow dagegen sprach, erhielt er in der nächsten Predigt als Antwort: „Dann läßt der HErr JEsus auch schöpfen (Joh. 2, 8.). Er spricht: Schöpfet nun ꝛc. Die Diener sind keine selbstüberhobene Menschen. Wenn sie das gewesen wären, so würden sie gesagt haben: Beweise uns erst, daß wir solches thun müssen. Sie wissen aber wohl, daß der HErr ein Lehrer ist, und daß man Lehrern gehorchen und folgen soll, wenn sie auch nicht allemal eine klare Schriftstelle vorwenden.“ Pastor Habel setzt S. 7 hinzu: „Wo Streit darüber ist: ob ein Prediger oder Ministerium äußere zeitliche Dinge befehlen und die, solchen Befehlen Ungehorsamen bannen darf: da klingen solche Stellen, wie oben erwähnt, nicht geheuer!“ Ebendaselbst heißt es, der Senior habe gesagt: „Er habe keine Urtheilsentscheidung, sondern seine persönliche Ansicht oder sein persönliches Urtheil abgegeben“, und das sei eine Sache gewesen, „worüber er erst zur Untersuchung kommen wollte, ob sich's so verhielte ꝛc. Also erst urtheilen und dann kommen und sehen, ob solch vorgefaßtes Urtheil sich rechtfertigen lasse.“ Dies nimmt uns Missourier nicht Wunder. Hat doch Pastor Gr. uns den Vorschlag mehrmals gemacht, wir sollten erst bekennen, daß wir Unrecht hätten, dann wolle er sich auch mit uns darüber in ein Colloquium einlassen! Erst hängen, dann prozessiren, das ist Grabau's Praxis seinen Opponenten gegenüber. S. 8 wird erzählt, Grabau habe dem Pastor Müller, der Bedenken