# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1862_S203 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Referat über die rechte Mitte der lutherischen Liturgie. 203 Anmerkung. So mußte es sein und bleiben, so lange man im Lehren und Bekennen einig war. Anders aber mußte sich betreffs der Agenden und der Liturgie überhaupt die Anwendung des Princips der Freiheit und der Liebe gestalten, wo die Einigkeit der Lehre und des Bekenntnisses entweder von Außen gefährdet, oder schon im Innern im Weichen begriffen war und die wilden Säue, Ps. 80, 14., nebst den großen und kleinen Füchsen, Ps. 63 11., Klagel. 5, 18. und Hohel. 2, 15., alles Liturgische als Ein großes Adiaphoron ausgaben, um unter ihm den Weinberg des HErrn desto ungehinderter verwüsten zu können. Man denke an die Geschichte des Exorcismus einerseits und vergleiche damit nebst den Citaten aus dem 10. Art. der Concordienformel und Luthers Schriften im Berichte unseres Mittleren Districts 1859 p. 36—38 auch die p. 40—42; — andererseits an den Agendensturm im 18. Jahrhundert, von dem Rudelbach in der angeführten Schrift p. 11—14 ein nicht aus den Augen zu verlierendes Bild entwirft, das zugleich zeigt, wie unter dem Vorwand der Freiheit des Protestantismus die rationalistischen Herren Consistorialräthe und Pfarrer ebensowohl die größte Willkühr, als auch die schändlichste Tyrannei ausübten. § 3. Arten des Gottesdienstes. Die lutherische Liturgie scheidet den Gottesdienst in Haupt- und Nebengottesdienst. Nicht aber durch die Bedeutung des Sonn- und Festtages, noch durch die Tageszeit wird dieser Unterschied erzeugt, sondern durch das Altarsacrament. Nach dem Vorbild der Schrift Act. 2, 42. und 1 Cor. 11, 20. 21. und wie es das gegenseitige Verhältniß der Predigt des Evangeliums und des Sacraments von selbst gibt, wird ein Gottesdienst zum Hauptgottesdienst dadurch, daß die Verkündigung des Worts mit der Handlung des Sacraments verbunden ist und dieses das Ziel und den Schlußstein bildet, wodurch denn alle übrigen Gottesdienste, in denen die Handlung des Sacraments von vornherein nicht beabsichtigt ist, zu Nebengottesdiensten werden. In Uebereinstimmung mit der Anschauung und Einrichtung der alten Kirche nannte die lutherische zu dem Ende den mit dem Abendmahl verbundenen Gottesdienst mit seinem alterthümlichen Namen auch Messe, nach 1 Cor. 10, 16. 17. Communio, wie auch das „Amt“ und die dabei gehaltene Predigt die „Amtspredigt“, und betrachtete deshalb auch den Hauptgottesdienst, an dem aus Mangel an Communicanten die Abendmahlshandlung unterbleiben muß, als einen unvollständigen. In der Voraussetzung vorhandenen genugsamen Verlangens nach dem Sacrament ordnen demgemäß die luth. Agenden den Hauptgottesdienst für Sonn- und Festtage so, daß darin das heil. Abendmahl einen Haupttheil bildet und, ohne ein Gesetz daraus machen zu wollen, daß die Communion unbedingt stattfinden müsse, geben sie doch für den Ausfall derselben entsprechende Bestimmungen, indem sie durch eine nach der Predigt hiezu abzulesende Vermahnung das Volk an den Mangel zu erinnern und zu desto häufigerem Gebrauch des Sacraments zu reizen suchen. Anders die reformirte Kirche, in der sich ein Gottesdienst über den andern nur dadurch erhebt, daß an seinem Tage keine Arbeit geschieht und die übrigen Gottesdienste an Werkeltagen gehalten werden. Hierdurch verwirklichen