# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1848 03 07_S107 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) Paulus will deswegen, daß man ihn nicht höher achten ſoll, denn man an ihm ſiehet, oder von ihm höret, 2 Cor. 12, 6. Demgemäß kann und darf auch der Prediger nicht mehr verlangen, als die eigne Erklärung des Beichtkindes über die Bußfertigkeit und Heilsbegierde ſeines Herzens, und, ſofern nur äußere Merkmale dieſer Erklä⸗ rung nicht offenbar widerſprechen, hat er ſich da⸗ bei zu begnügen. Er wird durch ſeine vorher⸗ gehende Anſprache allen Selbſtbetrug des Beich⸗ tenden zu verhüten ſuchen, er wird dem Seelen⸗ zuſtande des Beichtenden gemäß das Wort ſo zu theilen ſuchen, daß durch den Heiligen Geiſt, deſ⸗ ſen Wirkung das Wort unzertrennlich begleitet, in dem Gemüthe des Beichtenden rechtſchaffene Buße erzeugt werde — wenn aber der Beichtende die Verſicherung ſeiner Bußfertigkeit gibt, ſo darf er, ſofern nicht klare Gegenbeweiſe vorliegen, nicht mehr verlangen, er kann, ohne ſein Gewiſſen zu beſchweren, demſelben die Abſolution ertheilen, ja er iſt nach der Amtsanweiſung ſeines HErrn dazu verbunden. Dagegen geht der Prediger mit ſeinem Amte treulos um, wenn er einem Unbußfertigen, den er als ſolchen erkennt oder erkennen könnte, die Abſolution ertheilt; denn wer den Gott⸗ loſen recht ſpricht, und den Gerechten verdammet, die ſind beide dem HErrn ein Gräuel. Spr. Sal. 17, 15.5 Aber die Unbußfertigkeit muß in offenbaren Kennzeichen, die der Beichtende ſelbſt nicht in Ab⸗ rede ſtellen kann, zu Tage liegen, wie dies oft der Fall iſt. Sind ſolche Kennzeichen nicht vorhan⸗ den, obſchon das Vorhandenſein eines unbußfer⸗ tigen Seelenzuſtandes zu befürchten iſt, ſo hat der Seelſorger zu warnen, zu dräuen, zu bitten, zu flehen. Legt dann der Beichtende das Bekenntniß rechtſchaffener Buße ab, ſo darf er demſelben die Abſolution nicht vorenthalten; ſondern er iſt durch ſein Amt verbunden, ſie demſelben zu ertheilen, und er kann dies im Vertrauen auf Gottes Er⸗ barmen ohne Zweifel, Furcht und Bekümmerniß thun. Denn er iſt nur das Werkzeug Gottes; Gott wird die Heuchler ſchon zu finden wiſſen, die ſich zu ihm nahen mit ihren Lügen, während ihr Herz fern von ihm iſt, für ſie wird das lebendig⸗ *) Erasmus Sarcerius (Einer chriſtlichen Ordi⸗ nation Form und Weiſe 1554): „Fürnehmlich ſollen die Beichtkinder hier befragt werden, ob ſie auch des gänzlichen Vorſatzes ſein, ihr ſündlich Leben mit Gottes Hülfe und Beiſtand zu beſſern, und man ſoll auf dieſe Beſſerung mit Ernſt und weitläuftig dringen. Ja allhier ſoll man auch tinem jeden in ſeinem Stande, ſo ein Beichtvater weiß, in was öffentlichen Sünden und Laſtern die Beichtkinder lie⸗ gen, das Kapitel, den Text, mit der Gloſſen leſen und ihnen nichts unter die Bank ſtoßen, Fürſten und Her⸗- ren und allen Perſonen, ſo in der Obrigkeit ſitzen, ſagen, wie faul und träg ſie ſeien zur Beförderung des Reiches Chriſti, wie ſie eben hauſen und leben ꝛc. ꝛc. Und alſo einem jeden in ſei⸗ nem Stande ſeine bekannten und öffentlichen Sünden vor⸗ halten zur ernſthaftigen Beſſerung, dem Großen, wie dem Kleinen, und einen jeden zürnen laſſen, der es nicht laſſen will. Ja wo es die Noth erfordert, daß ein Beichtkind etliche mal ſeiner öffentlichen Sünden wäre erinnert worden und Beſſerung zugeſagt, und doch ſich nicht beſſert, ſondern ehne alle Bußfertigkeit ſtracks fortfahre, dem ſoll man dit Abſolution nicht ertheilen; bis ſo lange man an ihm eine wirkliche, thätige und wahrhaftige Buße be⸗ ſindet.“ — Anmerk des Verf. 10⁷ machende Wort zum tödtenden, der Troſt zum Schrecken, der Segen zum Fluch. Eine zweite Frage iſt, ob die Abſolution durch die Bedingung der Bußfertigkeit eingeſchränkt oder auf die gewiſſe Vor⸗ ausſetzung hin, daß der Beichtende buß⸗ fertig ſei, ertheilt werden ſoll? Soll die Abſolutionsformel lauten: Ich abſolvire dich, weil du im Stande der Buße und des Glaubens biſt, oder daferne du es biſt? Darauf iſt zu antworten, daß nur das eine Abſolution im eigentlichen Sinne iſt, die ohne Einſchrän⸗ kung ertheilt wird, und daß der Prediger, wenn er Grund hat, an dem bußfertigen Zuſtande des Beichtenden zu zweifeln, demſelben die Abſolution gar nicht ertheilen ſoll, wenn er nicht ſeine eigne und des Beichtenden Seele in Gefahr bringen will. Die Abſolution erfordert feſten Glauben von beiden Seiten; was aber nicht aus dem Glau⸗ ben geht, das iſt Sünde, Röm. 14, 23. Wer da bindet oder löſet, ſagt Luther, gläubet aber nicht, ſondern zweifelt, ob er's getroffen, gebunden oder gelöſet habe, oder denkt ſo leichtfertig hin: triffts ſo triffts, der läſtert Gott, verläugnet Chriſtum, tritt die Schlüſſel mit Füßen. Der Hei⸗ land ſelbſt ertheilt die Abſolution auf den gegen⸗ wärtigen Glauben hin Matth. 9, 2., und ſagt: „Wie mich mein Vater geſandt hat, ſo ſende ich euch.“ Er hat den Löſeſchlüſſel um der ſchwach⸗ gläubigen blöden Gewiſſen willen dem Lehramt vertraut, dieſer Zweck wird aber bei einer zweifel⸗ haften Abſolution nicht erreicht. Er wußte wohl, daß weder die Apoſtel noch ihre Nachfolger Her⸗ zenskündiger ſeien, dennoch ſagt er nichts von einer Einſchränkung der zu ertheilenden Sünden⸗ vergebung. Er wußte wohl, indem er die Ver⸗ waltung dieſer Gnadenſtiſtung Menſchen ver⸗ traute, wie weit menſchliche Erkenntniß und Kraft gehen, darum fordert er auch von ihnen nicht mehr, als ſie unter der Leitung ſeines Geiſtes wohl leiſten können. Sie ſollen allen denen den Troſt der Vergebung nicht verſagen, welche ein reuiges ſehnliches Verlangen darnach bezeugen, ſofern nur nicht ihre Unbußfertigkeit in deutlichen äußerlichen Merkmalen zu Tage liegt. Denn auf die Verſicherung des Beichtenden muß es der Seelſorger, da er nicht ins Herz ſehen kann, doch zuletzt ankommen laſſen; auch bei dem größten Schein der Bußfertigkeit iſt doch noch immer Täuſchung denkbar, und ſomit wäre gar keine Abſolution möglich, wenn der Seelſorger nicht bloß nach Gründen der Wahrſcheinlichkeit von der Bußfertigkeit ſeiner Beichtkinder zu urtheilen hätte. Er iſt ja nicht ein Herr der Abſolution, ſondern ein Knecht IEſu Chriſti, der ſie geordnet, ein Mitarbeiter Gottes, deſſen Amt Gott nach dem Zuſtande einer jeden Seele ſchon zu ge⸗ brauchen wiſſen wird. Wie der Bruder dem Bruder des Tages ſiebenzigmal ſiebenmal ver⸗ geben ſoll Matth. 18, 22., ſo iſt auch Gott, deſſen Vorbilde wir darin ähnlich werden ſollen, ein barmherziger Gott, bei dem alle diejenigen Er⸗ barmung finden, die ihre Reue mit aufrichtigem gläubigen Herzen bezeugen. Er vergibt auch dem Sünder wahrhaft und wirklich, von dem er vorausſieht, daß er wieder in ſeinen vorigen Wan⸗ del zurückfallen wird, ſofern er nur eben jetzt, nicht bloß ein heuchleriſches, ſondern ein redliches Ver⸗ langen nach Vergebung hat, welches möglicher Weiſe erſt durch die der Abſolution vorhergehende Beichtvermahnung erzeugt worden iſt. Demnach ſoll es der Seelſorger bei der Bezeugung der Reue, des Verlangens nach Gnade und des Verſpre⸗ chens, von dem bisherigen ſündlichen Leben ab⸗ zuſtehen, bewenden laſſen, ſofern er nicht deutliche Merkmale hat, daß der Beichtende eben jetzt heu⸗ chelt. In dieſem Falle hat er die Abſolution zu unterlaſſen, denn welchen er abſolvirt, den muß er als im Stande der Bußfertigkeit befindlich an⸗ ſehen, und er hat dann nicht das Recht, die gött⸗ liche Gnadenſtiftung durch menſchliche Klugheit zu verkürzen. Denn die Vergebung iſt zwar an die Bedingung der Buße geknüpft; wen Gott aber im Stande der Buße findet, dem vergibt er ohne Beſchränkung, und verſichert ihn der Vergebung, wie durch die übrigen Gnadenmittel, ſo auch durch die Abſolution ohne Beſchrän— kung. Man wende nicht ein, daß auf dieſe Weiſe die Heuchler in ihrer fleiſchlichen Sicherheit beſtärkt werden. Der Seel⸗ ſorger muß dies alles Ernſtes durch die der Ab⸗ ſolution vorausgehende Beichtvermahnung zu verhüten ſuchen. Er wird dem Beichtenden ein⸗ ſchärfen, daß die Abſolution immer ihre Kraft behält, mag der Empfangende derſelben würdig oder unwürdig ſein, daß ſie dem Bußfertigen zum Troſt und zum Leben, dem Unbußfertigen aber zum Schrecken und zur Verdammniß gereicht. Denn wie dasſelbe Wort dem einen ein Geruch des Lebens zum Leben, dem andern ein Geruch des Todes zum Tode wird, ſo iſt es auch dasſelbe Amt, welches, während es die Gläubigen löſet, die Ungläubigen bindet. Nichtsdeſtoweniger aber iſt es unmöglich, allem Mißbrauch zu ſteuern. Es wird immer ſolche geben, die ſich ſelbſt und Andere betrügen, welche die Abſolution zum Schanddeckel ihrer Bosheit machen, welche wohl gar meinen, daß die Gabe Gottes mit Geld er⸗ kauft werden könne. Aber iſt nicht dasſelbe mit dem Evangelio überhaupt und den heiligen Sa⸗ cramenten der Fall, die gleichfalls Siegel der Vergebung unſerer Sünden ſind? Der Seel⸗ ſorger darf ſich dadurch nicht abhalten laſſen, den Troſt der Vergebung zu ſpenden, wenn nicht of⸗ fenbare Kennzeichen der Unbußfertigkeit es ihm verbieten. Er iſt nur ein Knecht, er muß thun, was ihm Gott befohlen, und das Uebrige auf Gott ankommen laſſen. Wie es mit dem Frie⸗ densgruße der Apoſtel iſt nach dem Worte des HErrn, ähnlich iſt es auch mit der Abſolution. „Wo ihr in ein Haus gehet, ſo grüßet dasſelbige. Und ſo es dasſelbige Haus werth iſt, wird euer Friede auf ſie kommen; iſt es aber nicht werth, ſo wird ſich euer Friede wieder zu euch wenden.“ Matth. 10, 12. 13. So prallt auch die Abſolution an dem Unbußfertigen ab, aber noch mehr als das, ſie wird ihm zum Strick des Todes. (Schluß folgt.)