# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1862_S156 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 156 Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. Genf, 30. Jan. Seit einiger Zeit erscheint hier ein Blatt, „der Rationalist“, welches es sich zur Aufgabe gemacht, die Autorität des Bibelglaubens zu vernichten, nicht etwa durch ernste kritische Forschungen, sondern durch ziemlich platte und äußerst frivole Parodien. Das Blatt wird den Lehrern auf dem Lande unentgeldlich zugesandt, und soll so die religiöse Erziehung des Volkes schon in der Quelle abschneiden. Ein hiesiger Verein hat nun den Pfarrer Puaux aus Südfrankreich berufen, um in einer Reihe von Vorträgen das Christenthum im Gegensatz zum Unglauben zu beleuchten. Am Schlusse der letzten Conferenz forderte der „Hugenotte“, wie er sich selbst nannte, ein mehr gewandter Redner, als tiefer Denker, die Ungläubigen Genfs zu einer öffentlichen Disputation über die Auferstehung Christi heraus, und wiederholte diese Herausforderung in den Blättern. Zwei Tage darauf lud ein gewisser Herr Guignard, „Oekonomist und Vertheidiger der Vernunft“, in pompösen Maueranschlägen alle Freunde der Wahrheit ein, dem Zweikampfe beizuwohnen, den er angenommen habe. Schon eine Stunde vor Beginn war der große Saal zum Erdrücken voll — aber nie hat wohl ein ernsthaft begonnenes Werk ein lächerlicheres Ende gefunden. Vom Erhabenen zum Lächerlichen ist nur ein Schritt, und dieser war der Absinth. Der Vertheidiger der Vernunft war gänzlich betrunken, und wurde nach den ersten Worten vom Publicum fürchterlich ausgepfiffen. Als er aus einem Komödianten zuletzt ein wahrer Harlekin wurde, entstand ein unbeschreiblicher Tumult; Pfarrer Puaux drückte sein Bedauern aus, wiederholte seine Herausforderung, fand aber keinen Opponenten, und so führte der ganze Versuch zu nichts weiter, als den verschiedensten Auslegungen und Glossen, und jedenfalls zu erneuertem Spott. (A. Z.) Preußisch⸗luth. Kirche. Die oben erwähnte Verfügung der Preuß. Staatsregierung lautet, wie wir aus der Allgem. Kz. ersehen, wie folgt: „Die in neuerer Zeit unter den von der Landeskirche sich getrennt haltenden Lutheranern vorgekommenen Streitigkeiten und die damit im Zusammenhange stehenden Separationen in einzelnen Gemeinden derselben haben der königlichen Staatsregierung Veranlassung gegeben, die Frage näher zu erörtern, ob und in wie weit diejenigen Gemeinden oder Gemeindemitglieder, welche sich von dem bisherigen Gemeindeverbande und dem Vorstande der Altlutheraner, nämlich dem Ober⸗Kirchencollegium in Breslau, losgesagt und sich unter Leitung von Geistlichen, die von jenem Vorstande nicht bestätigt oder gar suspendirt sind, zu gemeinschaftlicher Religionsübung vereinigt haben, auf die Privilegien der Generalconcession vom 23. Juli 1845 Anspruch machen können. — Die Herren Minister der geistlichen Angelegenheiten, des Innern und der Justiz haben diese Frage verneint und dabei auch die Erklärung der Separatisten, daß sie ihrem bisherigen Bekenntnißstande treu bleiben wollen, für unerheblich erklärt, weil die Generalconcession vom 23. Juli 1845 nicht zu Gunsten jedes im Gegensatze zu der Landeskirche stehenden Lutherthums, sondern zu Gunsten des durch bekannte geschichtliche Vorfälle individuell bestimmten Kreises erlassen sind, welcher sich in dem Ober⸗Kirchencollegium einen staatlich anerkannten Vorstand und in diesem sein unterscheidendes Kennzeichen gegeben hat. Hieraus folgt: 1) daß die Rechte der moralischen Person (Corporationsrechte), welche die Generalconcession in Nr. 3 den Kirchengemeinden dieses Kreises zugesteht, mit der Absonderung von denselben für die sich absondernden Personen, und zwar dergestalt verloren gehen, daß sie nach Artikel 13 der Verfassungsurkunde nicht durch einen Act der Verwaltung, sondern lediglich durch ein Gesetz wieder zu erwerben sein würden. 2) Daß die Geistlichen, welche vom Ober⸗Kirchencollegium nicht bestätigt oder gar suspendirt sind, die Befugniß zur Vornahme von Amtshandlungen mit bürgerlicher Wirkung und zur Führung der Kirchenbücher nicht besitzen. Je schwerer aber diese Folgen sind, um so mehr erscheint es als eine Pflicht der Billigkeit, die Betheiligten darüber vor weiteren Maßnahmen amtlich zu belehren und ihnen eine Frist zur Ausgleichung der Zerwürfnisse zu gestatten. Indem wir diese Frist auf zwei Monate festsetzen, beauftragen wir das königliche Landrathsamt, Abschrift dieser Verfügung dem ordnungsmäßig bestallten Geistlichen der Altlutheraner dortigen Kreises, so wie demjenigen Geistlichen, unter dessen Leitung sich etwanige Separatisten begeben haben, zuzustellen, auch für die geeignete Verbreitung derselben in den einzelnen Gemeinden, auf welche die