# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1862_S149 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Aus dem Großherzogthum Baden. 149 nicht ausschließlich nach den Grundsätzen des Wortes Gottes und unserem Bekenntnisse zur Ausführung gekommen ist, welche als Fundament unserer Kirche gelten. Die Vermengung des Geistlichen und Weltlichen (Augsb. Conf. XXVIII.) und folglich das Regiment des Staats über die Kirche haben so wenig in der Absicht ihrer Begründer gelegen, als die Verbindung und Vererbung des Bischofsamtes mit der Krone. Am Wenigsten aber war es ihre Absicht, die Regierung der Kirche von einer numerischen Majorität (Stimmenmehrzahl) von Namenchristen, oder, wie die Apologie der Augsb. Conf. sich ausdrückt, „vom großen Haufen“ abhängig zu machen, als wovon schon das 1 Mosis 16 erzählte Ereigniß und das Wort des HErrn Matth. 7, 13. 14. eine ernste Warnung enthält. Auch kann die Mehrzahl der Stimmen nicht zum Princip des Kirchenregiments erhoben werden, ohne mit dem Ursprunge des Protestantismus (auf dem bekannten Reichstage zu Speier) in Widerspruch zu gerathen, und es wird daher immer ein ebenso profaner als vergeblicher Versuch bleiben, an die Stelle der Weisheit und Liebe als des Geistes, welcher die Kirche regieren soll, das materielle Princip der Mehrzahl zu setzen und das geistliche Regiment in die Hände eines weltlichen Fürsten zu legen, so lange noch solche Worte in der Bibel stehen, wie: „Mein Reich ist nicht von dieser Welt,“ oder: „Ihr habt mich nicht erwählet, sondern ich habe euch erwählet!“ Es kann darüber kein Zweifel obwalten, daß nach dem Worte Gottes und unseren Bekenntnissen die Kirche kein Haufe von allerlei Leuten, wie es die Welt ist, sein soll, sondern eine heilige Gemeinschaft, ein Volk Gottes, eine Versammlung von Gläubigen und Heiligen (Augsb. Conf. Art. VIII.), und wenn, nach der Unvollkommenheit dieser Zeit, darunter gleichwohl noch falsche Christen und Heuchler oder auch Spötter sich befinden, so muß es nur um so mehr als Aufgabe jeder Kirchenverfassung erscheinen, solche Anordnungen zu treffen, daß das Regiment durch Wahl nur von und aus denjenigen selbstständigen Gliedern der Kirche bestellt werde, welche ihren Glauben bekennen und mit der That beweisen durch fleißige Theilnahme an den gottesdienstlichen Versammlungen, der Predigt und den Sacramenten, wie an allen übrigen Angelegenheiten der Kirche. Zu Aeltesten und Regierern derselben taugen daher nur solche Männer, welche in diesem Glauben und Wandel hervorleuchten vor Anderen und zwiefacher Ehre werth gehalten werden. So wenig im Staate Demjenigen Wahlrechte eingeräumt werden, der nicht zuvor das Bürgerrecht angetreten, ein gewisses Vermögen nachgewiesen, gehuldigt und die Verfassung beschworen hat, so wenig können Diejenigen in der Kirche Wahlrecht besitzen, denen es dazu an den nöthigen entsprechenden Eigenschaften gebricht. Zwar ist in der neuen Kirchenverfassung die Erwartung ausgesprochen, daß Männer von gutem Rufe und bewährtem kirchlichen Sinne gewählt