# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1862_S141 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Eine seltsame Behauptung des Dr. Huschke. 141 neben und außer, also auch wider Christum und sein Evangelium ein gött⸗ liches Recht gegen sie beansprucht und ihren Gehorsam fordert, es heiße nun Papst, oder Bischof, oder Landesherr, oder Consistorium, oder Oberkirchen⸗ collegium oder Presbyterium oder sonstwie. Wie jeder einzelne, wahrhaft gläubige Christ, so lebt auf diese Weise auch jede einzelne Ortsgemeinde, ja die Gesammtheit derselben, so weit sie aus Gläubigen besteht, vor Gott und wird von Außen durch Christi Wort, von Innen durch den Glauben und die Liebe regiert, die durch das Evangelium ohne und mit irdischem Zeichen und Mittel (Sacrament) erzeugt und erhalten werden. Sofern aber die christlichen Gemeinden noch in der Welt und überdies auch im Fleische leben und jeder einzelne Christ die verderbte Natur noch am Halse hat, kann es nütze und heilsam sein, daß sie, auch zur Abwehr und Zucht des Fleisches, sich in diese und jene Ordnung begeben und aus christ⸗ licher Freiheit unter dem Oberregiment des göttlichen Wortes gewissen Per⸗ sonen, aus ihrem Mittel und sonderlich aus den Trägern des kirchlichen Lehramts gewisse Befugnisse und Gerechtsame ihrer Selbstregierung zur Verwaltung an ihrer Statt übertragen. Und daß also hier nur von einem menschlichen Rechte und als innerhalb einer menschlichen Ordnung die Rede sein kann, bedarf keines Beweises. Es ist und bleibt daher ein wesentlicher Unterschied zwischen einer „Ein⸗ zelgemeinde,“ die, soweit sie aus wahrhaft Gläubigen besteht, in That und Wahrheit ein Werk des heil. Geistes ist und zwischen einer Gemeinschaft mehrerer Gemeinden in einer bestimmten kirchlichen Verfassung, die nur ein Werk der christlichen Weisheit und, je nach den Umständen, der Verände⸗ rung und Verbesserung oder auch der gänzlichen Abthuung unterworfen ist. Denn was hierin unter gewissen geschichtlich gegebenen Verhältnissen heil⸗ sam und ersprießlich für den christlichen Wohlstand und guten Frieden der Gemeinden zu sein vermag, kann unter veränderten Umständen hemmend und hinderlich, ja schädlich und verderblich sein. Gleichwohl aber soll nicht geleugnet werden, daß die Auflösung eines bereits bestehenden Bandes der kirchlichen Verfassung, selbst wenn sie fehler⸗ haft ist, „über der Privatwillkühr“ des Einzelnen hinausliege: und wer den jetzigen Bewegungen in der lutherischen Kirche Preußens mit aufmerksamen und unpartheiischen Blicken gefolgt ist, kann unmöglich das Stürmische und Gewaltsame in Past. Diederichs Handlungsweise billigen. Dazu kommt aber noch, daß er eben so wenig als Dr. Huschke in der rechten evangelischen Mitte steht, der tragenden, leitenden und durchdrin⸗ genden Grundanschauung von dem evangelischen Wesen der christlichen Kirche, gemäß Art. 7 der Augsburgischen Confession, eben so sehr wie dieser ermangelt, und (beim rechten evangelischen Lichte besehen) statt des Collegial⸗ Papismus seines Gegners einen Pastoral-Papismus aufrichtet, der in der Praxis leichtlich gefährlicher ausschlagen könnte, als jener. Von einer, nach Past. Ehlers Meinung alsbald zu berufenden General⸗ synode die Heilung dieses Risses und die Versöhnung der streitenden Gegen⸗