# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1862_S140 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 140 Eine seltsame Behauptung des Dr. Huschke. Entscheidungen (z. B. in Glaubens- und Lehrstreitigkeiten) Beschlüsse und Anordnungen im Gehorsam des göttlichen Wortes und dem kirchlichen Be⸗ kenntniß gemäß geschehen und daß sie darin den Gemeinden verantwort⸗ lich sind. So hat denn ein für alle Mal, die kirchliche Verfassung sei, welche sie wolle, die heil. Schrift, wie sie lautet, wesentlich und eigentlich das Regier⸗ amt; und das rechtgläubige kirchliche Lehramt hat auch in solchem Aus⸗ schusse oder kirchlichen Körperschaft keine andere Regiergewalt, als, die⸗ nender Weise, die heil. Schrift, die da nütze ist zur Lehre, zur Strafe, zur Besserung, zur Züchtigung in der Gerechtigkeit, nach der Analogie des Glau⸗ bens und dem kirchlichen Bekenntniß gemäß auszulegen und wo es Noth thut, auf besondere Fälle anzuwenden. Und selbst, wenn die Gemeinden aus christlicher Freiheit die bischöf⸗ liche Verfassung unter sich aufgerichtet hätten, so hätte der, nach menschlicher Ordnung erwählte Bischof keine andere Regiergewalt, als, eben untergeord⸗ neter und dienender Weise, der heil. Schrift, wie sie lautet, durch richtige Auslegung der Herrschaft und den willigen Gehorsam in den Herzen und Gewissen der betreffenden Gemeinden zu verschaffen. Jede andere Regierge⸗ walt, die gleichwohl die Gewissen der Christen zum Gehorsam verbinden will, sie gehe nun von einem Bischof oder Oberkirchencollegium oder Pres⸗ byterium u. s. w. aus, wäre durchaus dem Evangelio und dem Wesen der christlichen Kirche zuwider und eine feindselige Aufrichtung des Gesetzes wider das Evangelium, eine Vermischung geistlicher und weltlicher Gewalt, eine Rückkehr zum Papstthum, ja eine thatsächliche Verleugnung der evan⸗ gelischen Lehre von der Kirche und vom rechtfertigenden Glauben. Nach dieser Lehre nämlich ist jede auch noch so kleine christliche Ge⸗ meinde, soweit sie aus wahrhaft Gläubigen besteht, als eine Braut Christi mit diesem ihrem himmlischen Bräutigam geistlich vereinigt; und kraft die⸗ ser Vereinigung hat sie als geistlichen Mahlschatz und Mitgift den Besitz und Genuß sowohl der Gnadenmittel, des Evangelii und der Sacramente und des Predigtamtes zur öffentlichen Verwaltung derselben, als auch der geist⸗ lichen Güter, welche von diesen Gnadenmitteln durch den Glauben den Gläubigen ins Herz gebracht und darin erhalten werden, als da sind: Ver⸗ gebung der Sünden, den heil. Geist, die Kindschaft Gottes und das ewige Leben. Mit dieser unleugbaren evangelischen Wahrheit hängt denn auf das Genaueste zusammen, daß sie, sowie die Gesammtheit aller Gemeinden, die ganze Christenheit auf Erden, keinen andern HErrn und Meister hat, als Christum und ihrem geistlichen Wesen nach, von keinem andern Gehorsam etwas weiß und wissen will, als von dem gegen Ihn, der aber allein durch sein Wort in der heil. Schrift zu ihr redet. Im alleinigen Gehorsam gegen dies sein Wort ist sie denn frei von allen menschlichen Geboten, Satzungen und Ordnungen; ja um der Ehre Christi und seines Evangelii und um ihres Glaubens willen, ist sie im Gewissen gebunden, Alles zu verwerfen, was