# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1862_S139 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Eine seltsame Behauptung des Dr. Huschke. 139 evangelisch oder unlutherisch, zu behaupten, daß eine Gemeinschaft in der kirchlichen Verfassung eben so ein Gebilde Christi und des heil. Geistes sei, als eine christliche Einzelgemeinde. Diese letztere nämlich, sofern sie aus Gläubigen besteht, ist allerdings ein Werk des dreieinigen Gottes resp. des heil. Geistes, durch den göttlichen Samen des gepredigten oder besiegelten Evangelii (d. i. die Taufe) gezeuget, und durch denselben Glauben an Chri⸗ stum und dieselbe geistliche Vereinigung mit Ihm unter einander geistlich verbunden, auch mit allen andern Gläubigen aus allerlei Sprachen und Völkern vor Gott allezeit geistlich versammelt. Solche Ortsgemeinde also, wie die Gesammtheit der Gläubigen oder die Christenheit, die Eine heilige christliche Kirche ist fürwahr eine neue geistliche Schöpfung und viel herr⸗ licher und wunderbarer als die Erschaffung von Himmel und Erde. Auch ist nicht zu leugnen, daß die öffentliche Verwaltung der Gnadenmittel, die Pre⸗ digt des Evangelii und die Darreichung der Sacramente oder das kirch⸗ liche Lehramt, das Amt der Schlüssel eine göttliche Stiftung und Ord⸗ nung sei, von Christo zunächst den Aposteln und nach ihnen durch den Beruf der Gemeinden seinen und ihren Dienern zur Ausrichtung befohlen. Außer dieser göttlichen Ordnung aber ist alles andere menschliche Ord⸗ nung, also auch „eine Gemeinschaft in der Verfassung.“ Denn für die neu⸗ testamentliche Kirche ist kein Befehl Gottes im Evangelio vorhanden, daß die einzelnen christlichen Ortsgemeinden auf diese oder jene Art und Weise regiert und verfaßt werden sollen. Gottes Wort allein, wie es lautet und wie es durch den Mund des rechtgläubigen Predigtamts aus der Schrift er⸗ schallet, ist der alleinige Regierer aller Gemeinden auf Erden. Diesen aber steht es, im alleinigen Gehorsam der heil. Schrift, gänzlich frei, welche Form der Verfassung sie, nach menschlicher Ordnung, unter sich aufrichten wollen. Es ist überhaupt durchaus keine Sache des Glaubens und des Bekennt⸗ nisses, daß eine Verfassung einzelner Gemeinden unter eine gemeinsame Ordnung sei, sondern es ist lediglich eine Sache der freien Liebe, daß recht⸗ gläubige Gemeinden auf dem Grunde des göttlichen Wortes und dem ge⸗ meinsamen kirchlichen Bekenntniß gemäß, sich in dieser oder jener Form zu⸗ sammenschließen und vereinigen, um eben auf diese Weise die Werke des Glaubens und die Arbeit der Liebe zur Erhaltung und Ausbreitung der Kirche kräftiger auszuführen. Es ist also durchaus eine Sache der christlichen Freiheit und lediglich eine menschliche Ordnung, ob die zusammentretenden Gemeinden (d. i. Leh⸗ rer und Hörer, Hirten und Heerden) deren jede einzelne, dem Evangelio gemäß, das volle Recht der Selbstregierung nach Gottes Wort hat, einem Einzelnen aus ihrem Mittel (bischöfliche Verfassung) oder einem kleineren oder größeren Ausschuß, als Vertretern des Lehramts und der Hörerschaft aller Gemeinden (Presbyterial⸗, Synodal⸗, Collegial-Verfassung) gewisse, ihnen, den Gemeinden selber, mit dem Evangelio gegebene und ihnen allein wesentlich zustehende Gerechtsame und Befugnisse zur Verwaltung an ihrer Statt für den gemeinen Nutz der Kirche übertragen, so jedoch, daß alle ihre