# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1862_S138 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 138 Eine seltsame Behauptung des Dr. Huschke. daß wir wahre Wissenschaft, auch „die Wissenschaft unserer Tage,“ sofern sie wahre ist, hochschätzen, unlogischen Behauptungen aber mit gutem Gewissen unsere Anerkennung versagen. L. —— (Eingesandt von Dr. Sihler.) Eine seltsame Behauptung des Herrn Dr. Huschke. Es ist eine eben so wahre, als leider betrübte und offene Thatsache, daß die lutherische Kirche in Preußen dermalen in der Lehre uneins und zerrissen ist. Der eine Theil der Pastoren nämlich, sonderlich unter Vorgang des Pastors Diederich, behauptet und zwar mit Recht, daß ihr Oberkirchencolle⸗ gium und sein Kirchenregiment nur eine menschliche Ordnung sei und kein Recht und Macht habe, gleich als durch eine göttliche und in der Schrift be⸗ gründete Autorität in allerlei Gesetzen und Verordnungen die Gewissen der Kirchendiener und ihrer Gemeinden zum Gehorsam zu verbinden. Gleich⸗ wohl schreitet mindestens Past. Diederich auf der andern Seite aus, indem er nicht ganz einfach und echt evangelisch und lutherisch das alleinige und absolute Kirchenregiment der heil. Schrift festhält, dem Lehrer wie Hörer, Hirten wie Heerden unbedingt unterworfen sind, sondern um der göttlichen Einsetzung des kirchlichen Lehramts willen, den Trägern desselben eine be⸗ sondere Regiergewalt über ihre Gemeinden zuspricht, die, soweit ich verstehe, nicht schlechthin mit der des göttlichen Wortes zusammenfällt. Ein anderer Theil der Pastoren hält es mit dem O. K. C. und zwar vorzugsweise mit dem Vorstande desselben, Dr. Huschke, der zwar nicht gra⸗ dezu behauptet, daß irgend ein menschliches Kirchenregiment von derselben göttlichen Einsetzung sei, wie die Predigt des Wortes Gottes und die Ver⸗ waltung der heil. Sacramente und also nach göttlichem Rechte bestehe, daß aber „das Kirchenregiment über mehrere Gemeinden und Pastoren ebenso⸗ wohl wie das Pastorat an einer Gemeinde von Gott gewollt und der Kirche für immer gegeben sei.“ Und daher sei auch das O. K. C. „als vorgesetzte kirchliche Obrigkeit“ anzuerkennen und ihren Beschlüssen, Verordnungen und Gesetzen Gewissenshalber willige Folge zu leisten. Von diesem Standpunkte aus thut nun Herr Dr. Huschke folgende selt⸗ same Behauptung: „Ist eine Gemeinschaft in der Verfassung einmal ent⸗ standen, so liegt diese eben so wie eine zusammengetretene Einzelgemeinde als ein Gebilde der Macht des Sohnes Gottes und der schaffenden Liebe des heiligen Geistes weit über die Privatwillkühr hinaus und soll ohne die drin⸗ gendsten Gründe und besonders einseitig nicht wieder gelöst werden, zumal dieses regelmäßig nicht ohne gleichzeitige Zerreißung bestimmter Pflichtver⸗ hältnisse geschehen wird, welche die Gemeinschaft hervorgerufen hat; sonst macht man sich des Schisma, der Zerreißung des Leibes Christi schuldig, worin unsre Kirche stets eine der Häresie nahe verwandte Unthat erkannt hat.“ Es ist nämlich durchaus gesetzlich, jüdisch und papistisch, also auch un⸗