# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1862_S137 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Zur Lehre von der Uebertragung von Rechten u. Pflichten des geistl. Priesterthums. 137 zu behandeln. Das ist eine gottlose Lehre, und eine unsinnige zugleich. Denn stehen die einzelnen Glieder untereinander sich nur als einzelne gegenüber, so hat auch der Pfarrer keine Gemeinde, sich gegenüber, sondern einen zerbröckel⸗ ten Haufen Einzelner, einer Schafheerde vergleichbar, nicht aber einer Ge⸗ meinschaft von Menschen. Das mag nun freilich häufig der Fall sein, aber die Gemeinde zu lehren, das sei gerade das rechte Verhältniß, und wer es ändern wollte, stiftete damit ein unsittliches Verhältniß — das kann nur in großer Verwirrung der Gedanken seinen Grund haben. Wir würden die Geduld des Lesers auf eine zu harte Probe stellen, wollten wir fortfahren, den dargebotenen reichen Vorrath von mißlungenen Gedanken zu beleuchten. Nur Eins noch müssen wir herausheben, weil uns sonst der Vorwurf gemacht werden könnte, wir hätten gerade den Hauptbeweis, auf dem das Lehrgebäude unserer Gegner beruht, und der „unwidersprechlich“ unsere Lehre zu Boden stürzen soll, umgangen. Hier ist er: „Es ist sehr wichtig dies fest zu halten, daß das Pfarramt nicht aus der sancta ecclesia, der Kirche im speziellen Sinn, sondern aus der externa societas entspringt, und daß ihr (sic) Object nicht jene, die wahre Kirche oder ein Theil derselben, sondern irgend ein Haufe berufener Menschen ist. Wer das verkennt und das Pfarramt oder öffentliche Predigtamt in die sancta ecclesia hineinträgt, hat damit den Begriff derselben tödtlich verletzt. Brauche ich das noch nach⸗ zuweisen? Ist dies unumgänglich anzuerkennen, daß das Predigtamt im engern Sinne, das Amt der rite vocati nach Art. 14 der Augsb. Conf. auf dem Gebiet der externa societas der Kirche liegt, so folgt unwidersprechlich, daß dasselbe nicht aus einer Uebertragung der priesterlichen Befugnisse aller gläubigen Christen hinsichtlich der Schlüsselgewalt auf einen oder etliche resul⸗ tiren kann.“ Es ist ja gewiß, daß die äußerliche Gemeinschaft der Christen, wie sie in den verschiedenen Particulargemeinden besteht, nicht dasjenige Band ist, welches die wahren Gläubigen zu der Gemeinschaft verbindet, welche die Eine heilige christliche Kirche heißt. Denn dies Band ist nur der Eine Glaube. Die äußerliche Gemeinschaft gehört also nicht zum Wesen der Kirche. Aber eben so gewiß ist, daß diese sancta ecclesia handelt, wenn gläubige Christen zu einer Particulargemeinde sich sammeln und das Pfarr⸗ amt unter sich aufrichten. Wie man den Begriff der Kirche tödtlich verletze, wenn man lehrt, daß die Kirche zu ihrer Erbauung die externa societas der Christen gebrauche, um das Amt aufzurichten, das den Glauben pflanzen und stärken soll, welcher die Menschen zu der Einen heiligen Kirche verbindet, das vermögen wir nicht einzusehen. Crome's Beweis ist in Kürze dieser: Die sancta ecclesia ist keine externa societas. Nun aber entspringt das Pfarr⸗ amt aus der externa societas. Also hat es seinen Ursprung nicht aus der Kirche, sondern ist eine „natürliche Ordnung“ des Volksgemeinwesens. Das nun ist ein Schluß etwa wie dieser: Der Erzvater Abraham ist nicht der Patriarch Jakob. Nun aber sind die Kinder Israel Nachkommen des Jakob. Also sind sie nicht Abrahams Nachkommen. Wir nehmen hiermit von unseren Gegnern Abschied mit der Bemerkung,