# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1848 02 22_S102 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) hat dem HErrn Rechenſchaft zu geben, und nichts weiter. Was den Bann betrifft, ſo wird derſelbe nicht von dem Seelſorger allein, ſondern von der gan⸗ zen Gemeine beſchloſſen und ausgeübt: der Sün⸗ der wird aus der Kirchengemeinſchaft ausgeſchloſ⸗ ſen und nicht mehr als ein Glied derſelben an⸗ geſehen. Denn wer die Gemeinde nicht hört, iſt als ein Heide und Zöllner zu halten Matth. 18, 17. Nicht an die Biſchöfe allein, ſondern an die Ge— meine ergeht der Befehl: „Thut von euch ſelbſt hinaus, was böſe iſt“ 1 Cor. 5, 9—13.; ſelbſt da, wo der Apoſtel aus außerordentlicher apoſtoliſcher Gewalt den Blutſchänder in der Corinthiſchen Gemeine, weil dieſe es aus ſträflicher Trägheit unterlaſſen, ercommunieirt, thut er es als dem Geiſte nach gegenwär⸗ tig in ihrer Verſammlung 1 Cor. 5. Die Beichte oder das Bekenntniß der Sün⸗ den vor dem Prediger iſt, obſchon wir in der Schrift keine ausdrückliche Anordnung derſelben finden, eine nothwendige untrennbare Folge der Macht des Lehramtes, Sünde zu vergeben. Denn Abſolution kann nicht gedacht werden ohne vor⸗ hergehende Erklärung des Verlangens darnach; die Beichte iſt aber nichts anderes, als die Erklä⸗ rung dieſes bußfertigen gnadenhungrigen Ver⸗ langens. Wenn Gott ſelbſt ein Bekenntniß der Sünden verlangt (1 Joh. 1, 7.), obſchon dem Herzenskündiger auch ohnedem unſere Uebertre⸗ tungen bekannt ſind, ſo muß ein ſolches doch ge— wiß denen abgelegt werden, die keine Herzens⸗ kündiger ſind und die doch, wenn wir durch ihr Amt Verſicherung der Vergebung der Sünden er⸗ langen wollen, unſer Verlangen und unſeren dem Verlangten entſprechenden Seelenzuſtand erkennen müſſen. Der Heiland zwar bedurfte einer ſolchen vorhergehenden Beichte nicht; er ſah nach ſeiner Allwiſſenheit dem Gichtbrüchigen bis in die Tiefe ſeines Herzens; das bloße Hinzunahen der Sün⸗ der und Zöllner zu ihm war an ſich eine Beichte d. h. die Bezeugung des ſehnlichen Verlangens nach Gnade. So beichtete ihm zwar Zachäus mit ausdrücklichen Worten, die Sünderin in Si⸗ monis Hauſe aber mit ihren Bußthränen. Da⸗ gegen wird uns von der Menge derer, die zu Jo⸗ hannes dem Täufer kamen, um von ihm die Taufe der Buße zur Vergebung der Sünden zu erlangen, erzählt, daß ſie ihm ihre Sünden be— kannten (Mare. 1, 5.). Vielleicht gehört hierher auch, daß die Neubekehrten zu Epheſus kamen und ihre Thaten bekannten Ap. Geſch. 19, 18. Die Beichte kann durch die Kirche Niemanden durch äußern Zwang zur Pflicht gemacht wer— den. Ein Chriſt, der den Wechſel von Glaubens⸗ freudigkeit und Glaubensſchwäche in ſeinem eignen Leben erfährt, der wird die Gnadenſtiftungen, wo⸗ mit Gott unſerer Schwachheit aufhelfen will, theuer achten und dankbar benutzen. Für ihn wird die Empfindung des Gewiſſens und der Trieb des Geiſtes ein hinlänglicher Beſtimmungs⸗ grund ſein, den Segen der göttlichen Stiftung zu ſuchen. Aeußerer Zwang hilft hier nicht und würde auch redlichen Seelen die evangeliſche Frei⸗ heit im Gebrauch der göttlichen Gnaͤdenſtiftung 102 verkümmern. Fühlt ein Chriſt ſich durch die Laſt der Sünde beſchwert, fällt ihm die Zueignung der göttlichen Gnade ſchwer: das Amt der Verſöh⸗ nung muß allezeit bereit ſein, ihm den Troſt zu gewähren, den er ſuchet. Eine Sele, die nach der Gerechtigkeit, die vor Gott gilt, hungert und dürſtet, muß zu ihrem Seel ſorger gehen können, ſo oft ſie will, ſie kann beichten, was ſie will, ſie kann verſchweigen, was ſie will. Nur prüfe ſie ſich ſelbſt, daß ſie ja die göttliche Gna⸗ denwohlthat nicht mißbrauche, ſondern ſich zum Heil und Frieden benutze. Die Abſolution iſt ein evangeliſches Gnaden⸗ recht in der Kirche, deſſen ſich zu bedienen jeden die geiſtliche Noth treiben muß. Die römiſche Kirche hat daraus vielfach ein geſetzliches Gebot, eine die Gewiſſen folternde Zwangsanſtalt ge⸗ macht. Sie fordert von dem Beichtenden eine namentliche Aufzählung aller Todſünden, deren er ſich erinnern kann mit allen weſentlichen Umſtän⸗ den. Mit Recht aber iſt von unſerer Kirche dieſe Ohrenbeichte, nebſt anderen dem Amt der Schlüſſel eingeſchwärzten Menſchenſatzungen, ver⸗ worfen worden. Die Glieder der Gemeinde ha⸗ ben vollkommene Freiheit ſo zu beichten, wie ſie ſelbſt urtheilen, daß es der Zuſtand ihrer Seelen erfordert. Diejenigen, die von der oder jener Sünde in ihrem Gewiſſen beängſtigt werden, werden vonſelbſt den innern Drang fühlen, ihr Herz vor dem Seelſorger auszuſchütten, um den Troſt der Vergebung ſich deſto zuverſichtlicher zu— eignen zu können, und weil ſie ihre Sünden vor dieſem als vor Gott ſelbſt beichten, ſo iſt dieſer zur unbedingten Verſchwiegenheit verpflichtet und hat ſich durch keinen weltlichen Zwang vermögen zu laſſen, ſein Beichtſiegel zu brechen. Aber begehren kann der Seelſorger nichts, als das Zeugniß eines bußfertigen Herzens und Verlan⸗ gens nach Vergebung; nichts als daß die Seele ihren elenden Zuſtand reuend bekenne, ihr Ver⸗ trauen auf den Sündenbüßer ſetze und ihren Vorſatz, ihr Leben zu beſſern, verſichere. Seine Pflicht erfordert es, wo nur irgends Merkmale wahrer Buße ſichtbar ſind, ſo freundlich und tröſt— lich mit einer heilsbegierigen Seele umzugehen, als es immer möglich iſt. Zwar iſt es auch eine nicht völlig unſtatthafte Art der Beichte, wenn einer im Namen aller üb⸗ rigen dies Bekenntniß ablegt; aber ſoll der Ein— zelne den Troſt der Vergebung ſich in ſeiner vollen Kraft zueignen, ſo iſt es beſſer, daß er für ſich allein ſeine Sünden bekenne und ſich von ihnen losſprechen laſſe. Die unvollkommenſte Art der Beichte iſt die allgemeine Beichte, wenn der Pre⸗ diger im Namen der Gemeinde eine Beichtformel lieſ't und darauf die Abſolution ertheilt. Demgemäß lehrt unſere Kirche, daß man die Privatbeichte beibehalten und nicht fahren laſſen ſoll (Augsb. Conf. Art. 11.), um der Ab⸗ ſolution willen, welche iſt Gottes Wort, dadurch uns die Gewalt der Schlüſſel losſpricht von Sün⸗ den; darum wäre es wider Gott, die Abſolution alſo abthun (Apol. der Augsb. Conf. Art. VI.). Weil die absolutio privata (die Privatabſolu⸗ tion) von dem Amt herkommt der Schlüſſel, ſoll man ſie nicht verachten, ſondern hoch und werth halten, wie alle anderen Aemter der chriſtlichen Kirche (Schmalkald. Art. VIII.). (Fortſetzung folgt.) Die Ev.⸗Luth. Tenneſſee⸗Synode. Der Bericht der Verrichtungen dieſer Synode während ihrer 27ſten Sitzung, gehalten in Büh⸗. lers Kirche, Sullivan County, Tenn., vom 2ten bis 7ten October 1847, liegt ſowohl in engliſcher als deutſcher Sprache vor uns. Wir erſehen hier⸗ aus, daß dieſe Synode aus neunzehn Predigem und drei Dienern (Deacons) aus den Staaten Nord⸗Carolina, Tenneſſee, Virginien und Ala⸗ bama beſteht. Vier Prediger und drei Diener waren abweſend, dreißig Laien⸗Abgeordnete zu⸗ gegen. Von den Beſchlüſſen dieſes Körpers heben wir folgende aus: „Da die Nord⸗Carolina⸗Synode, an ihrer leß⸗ ten Sitzung, einen Briefwechſel mit etlichen un⸗ ſerer Glieder, wegen einer Vereinigung der Witk⸗ ſamkeit und Hülfsmittel zwiſchen uns und ihnen, eröffnen ließ; und da ihr Eingang und Beſchluß auf eine Umbildung unſerer Grundverfaſſung Rückſicht haben, und uns unmittelbar als anti⸗ Lutheraner beſchuldigen; und da ſie eine Aende⸗ rung auf unſerer Seite, als eine Bedingung der Wiederanerkennung ihrerſeits anzeigen: Aber da wir ungeneigt ſind, unſere Grundverfaſſung um⸗ zubilden, oder einige andere Aenderung, weder in der Lehre noch Kirchen-Polizei, zu machen, bis wir vom Irrthum überzeugt ſind. Und da wit glauben, daß unſere Lehre und Kirchen-Regiment auf Gottes Wort gegründet ſind; und daß jede Abtretung unſeres theils dem höchſten Wohl der Kirche und der Wahrheit gefährlich ſein würde, ſo ſei es Beſchloſſen, daß wir uns zur Vereinigung mit beſagter Synode, nur auf dem Grunde des reinen und unverfälſchten Evangeliſchen Luther⸗ thums verwilligen können, — eine Vereinigung, welche wir uns herzlich freuen werden ſobald als möglich zu errichten; und zu ſolcher Vereinigung waren wir von jeher willig; wie aus den wieder— holten Vorſchlägen, die wir, um ſolche erwünſchte Sache zuwege zu bringen, gemacht haben, er⸗ hellet.“ „Beſchloſſen, daß es uns freuet, zu hören, daß das Chriſtliche Concordienbuch halb ins Engliſche überſetzt ſein wird, und hoffen, es wind in kurzem im Druck erſcheinen.“ „Beſchloſſen, daß die nächſte Sitzung der Synode in der Solomons⸗Kirche, nahe bei Neu⸗ Market, in Virginia, gehalten werde; und Sam⸗ * ſtags vor dem erſten Sonntag im October 1848 ihren Anfang nehme.“ Erfreulich iſt, daß ein Memorial an die Sy⸗ node ergangen war und wohl aufgenommen wurde, in welchem die Schreiber „der Synode empfehlen, einen wirkſamen Plan zu entwerfen, um mehrere Schriften Dr. Luthers zu überſetzen und zu ver⸗ breiten“. Höchſt nachahmungswürdig iſt, daß die Synode ihrem Bericht etwas Erbauliches beigegeben hat,